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Constitutio Criminalis Carolina

historisches deutsches Strafgesetzbuch von 1532

rundlage der Carolina war die 1507 unter Johann Freiherr von Schwarzenberg verfasste Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, die auf römisches Recht und humanistisches Gedankengut italienischer Rechtsschulen zurückgriff. Bereits 1498 hatte der Reichstag zu Freiburg beschlossen, das Strafverfahren im Reich einheitlich zu regeln. Unter Kaiser Karl V. wurde das Gesetzeswerk 1530 auf dem Augsburger Reichstag beschlossen und am 27. Juli 1532 auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert, womit es Gesetzeskraft erhielt. Die Zeit war geprägt von der Reformation und dem Türkenkrieg. Trotz der Aufklärung galt die Carolina in vielen Landesteilen bis ins 19. Jahrhundert fort, im Herzogtum Bayern etwa bis 1751. Im 19. Jahrhundert entstanden neue Kodifikationen wie das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1813 und von 1861.

Die Carolina regelte allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit und einzelne Tatbestände. In Art. 177 bis 179 waren Teilnahme, Versuchsstrafbarkeit und Schuldunfähigkeit bereits hoch entwickelt geregelt. Bis zum 7. Lebensjahr galten Beschuldigte als strafunmündig, bis zum 14. Lebensjahr als bedingt strafmündig. Art. 146 unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Carolina legte sich auf das Prinzip der Schuldhaftung fest und beseitigte Reste der Erfolgshaftung. Mord und Totschlag wurden präzise gegeneinander abgegrenzt. Als Kapitalverbrechen galten unter anderem Mord, Totschlag, Räuberei, Vergewaltigung, Brandstiftung, Verrat, Münzfälschung und bestimmte Fälle von Diebstahl und Zauberei. Art. 192 listete die Todesstrafe nach Hinrichtungsarten wie Verbrennen, Enthaupten, Vierteilen, Rädern, Hängen, Ertränken und Pfählen auf.

Im Strafprozess regelte die Carolina den Akkusationsprozess und den Inquisitionsprozess. Da die Carolina im Inquisitionsprozess keine Anklagebehörde vorsah, war der Richter selbst Ankläger. Das mittelalterliche Beweisrecht wurde modernisiert. Nur zwei übereinstimmende Zeugenaussagen von Zeugen mit einwandfreiem Leumund wurden nach Art. 67 als Beweis anerkannt. Fehlten zwei Zeugen, konnte der Angeklagte nicht verurteilt werden, dann musste versucht werden, mittels Tortur ein Geständnis zu erzwingen. Über Art, Dauer und Intensität der Tortur befand der Richter nach eigenem Ermessen. Bei schlimmen Straftaten, dem crimen exceptum, wurden abgesenkte Maßstäbe für Indizien und Folter angewandt. Nach Analyse von Peter Oestmann lag darin der prozessrechtliche Schlüssel für die Hexenprozesse im 16. und 17. Jahrhundert.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel Constitutio Criminalis CarolinaVersionsgeschichteBearbeitungsstand 269736669redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
amtliches WerkPublic domainQuelle