Wem gehört die Kirche im Reich?
Von Bischöfen als Stützen des Königs über den Religionsfrieden bis zur Säkularisation von 1803.
12 Artikelrund 6 Minuten4 Abbildungen- 01Bischöfe im Dienst des Königs
Ottonisch-salisches Reichskirchensystem
Der Begriff des ottonisch-salischen Reichskirchensystems bezeichnet eine Entwicklungsphase der Reichskirche zur Zeit der Ottonen und Salier. Er beleuchtet die enge institutionelle und personelle Verbindung der weltlichen Macht des Königtums der Ottonen und Salier mit den Bistümern und Reichsklöstern im Heiligen Römischen Reich, aufbauend auf dem Eigenkirchenwesen. In der historischen Forschung ist dieser Begriff umstritten.
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- 02Wer setzt die Bischöfe ein?
Investiturstreit
Als Investiturstreit bezeichnet man seit dem 19. Jahrhundert eine Periode im 11. und 12. Jahrhundert, in der zwischen den Saliern und dem Reformpapsttum über das Verhältnis von geistlicher und weltlicher Macht gestritten wurde. Der Machtkampf begann 1075 zwischen Heinrich IV. und Papst Gregor VII. Beide setzten einander ab. Im Winter 1076/77 zog Heinrich nach Italien und harrte drei Tage vor der Burg Canossa aus, bis der Papst ihn wieder in die Kirche aufnahm. 1084 ließ sich Heinrich in Rom von Gegenpapst Clemens III. zum Kaiser krönen. Seine Söhne wandten sich gegen ihn; 1106 starb er in Lüttich. 1122 einigte sich Heinrich V. mit Calixt II. im später Wormser Konkordat genannten Vertrag.
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- 03Der Ausgleich von 1122
Wormser Konkordat
Das Wormser Konkordat, auch Pactum Calixtinum sive Heinricianum genannt, wurde am 23. September 1122 in Worms öffentlich ausgetauscht. Es ist ein Konkordat zwischen dem römisch-deutschen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixt II. Mit ihm wurde der Investiturstreit beigelegt. Die Bezeichnung als Konkordat verwendete erstmals Gottfried Wilhelm Leibniz im Jahr 1693. Das Original der kaiserlichen Ausfertigung ist noch im Vatikanischen Apostolischen Archiv erhalten. Von der päpstlichen Gegenurkunde existieren nur Abschriften.
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- 04Ein Frieden auf Zeit
Nürnberger Religionsfrieden
Der Nürnberger Religionsfrieden war ein Friedensschluss zwischen Kaiser Karl V. und der protestantischen Seite am 23. Juli 1532 in Nürnberg. Er garantierte erstmals befristet und gegenseitig den bestehenden konfessionellen Besitzstand. Die protestantischen Reichsstände wurden erstmals in den Reichslandfrieden aufgenommen. Das Wormser Edikt, das die Protestanten in die Acht erklärt hatte, war damit faktisch aufgehoben. Karl V. erklärte sich bereit, alle Religionsprozesse beim Reichskammergericht einzustellen. Die Verfolgung der Protestanten wurde eingestellt und die Reformation konnte sich ungehindert ausbreiten.
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- 05Zwei Konfessionen, ein Gesetz
Augsburger Reichs- und Religionsfrieden
Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden ist ein Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reichs. Es sicherte den Anhängern der Confessio Augustana dauerhaft ihre Besitzstände und die freie Religionsausübung zu. Geschlossen wurde es am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen Ferdinand I., der seinen Bruder Kaiser Karl V. vertrat, und den Reichsständen. Der Reichsabschied besteht aus dem Religionsfrieden mit den Paragraphen 7 bis 30 und der Reichsexekutionsordnung mit den Paragraphen 31 bis 103. Nach langen Verhandlungen einigte man sich auf das ius reformandi: Der Landesherr bestimmte die Religion seiner Untertanen, diese erhielten mit dem ius emigrandi das Recht zur Auswanderung. Der Frieden leitete eine lange Friedensperiode von 1555 bis 1618 ein.
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- 06Der Landesherr bestimmt
Cuius regio, eius religio
Cuius regio, eius religio ist eine 1612 vom Rechtsprofessor Joachim Stephani geprägte Kurzform des im Augsburger Religionsfrieden von 1555 festgelegten Rechtsprinzips. Danach durfte jeder Landesherr im Heiligen Römischen Reich die Religion seiner Untertanen bestimmen. Das zuvor allein dem Kaiser zustehende Recht, den Religionsbann auszusprechen, ging damit auf die Reichsstände über. Schon im 16. Jahrhundert verzichteten einzelne Landesfürsten durch Assekurationsakte auf dieses Recht. Grundsätzlich blieb es aber bis zum Westfälischen Frieden und teils darüber hinaus gültig.
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- 07Die Ausnahme für geistliche Fürsten
Reservatum ecclesiasticum
Das Reservatum ecclesiasticum war eine Klausel im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden von 1555. Sie besagte, dass ein katholischer geistlicher Territorialherr beim Übertritt zu einer anderen Konfession auch seine weltliche Herrschaft abgeben musste. Ein neuer katholischer Herrscher war dann einzusetzen. In weltlichen Territorien galt dagegen das Prinzip, dass der Landesherr die Konfession seiner Untertanen bestimmte. Durch das Reservatum ecclesiasticum sollte ein erheblicher Teil der Territorien des Heiligen Römischen Reichs dauerhaft katholisch bleiben.
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- 08Kirche, Staat und Gesellschaft
Konfessionalisierung
Konfessionalisierung bezeichnet eine geschichtswissenschaftliche Theorie über die miteinander verzahnte Entwicklung von Kirche, Staat und Gesellschaft nach der Reformation. Sie prägt die deutschsprachige Erforschung der frühneuzeitlichen Geschichte Europas bis heute. Die Epoche, in der sich dieser Prozess im Heiligen Römischen Reich vollzog, etwa 1540 bis 1648, wird auch konfessionelles Zeitalter oder Zeitalter der Glaubensspaltung genannt. Vom Begriff Konfessionalisierung zu unterscheiden ist der zeitgenössische Begriff Konfessionalismus, der im engeren Sinn eine protestantische Denkschule des 19. Jahrhunderts meint, verallgemeinert aber eine Überbetonung der eigenen Konfession bezeichnet.
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- 09Ein Stichjahr als Maßstab
Normaljahr
Der Begriff Normaljahr bezeichnet ein Jahr, das als verbindlicher Bezugspunkt für bestimmte Besitzstände und Rechte gilt. Lateinisch wird es auch annus decretorius oder annus normalis genannt. Ein solches Jahr dient als feste Referenz, an der sich rechtliche und materielle Verhältnisse orientieren. Wer welche Rechte oder Besitzungen innehat, richtet sich nach diesem festgelegten Stichjahr. Auf diese Weise schafft das Normaljahr eine verbindliche Grundlage, an der spätere Regelungen und Ansprüche gemessen werden. Der Zustand zu diesem Zeitpunkt wird so zum Maßstab für alles Folgende.
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- 10Zwei Konfessionen in einer Stadt
Paritätische Reichsstadt
Als paritätische Reichsstadt gilt der administrative Status einiger schwäbischer Städte in der Spätphase des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1648 und 1806. Viele der rund fünfzig ehemaligen Reichsstädte lagen in Südwestdeutschland und waren seit der Reformation konfessionell gemischt. Im Westfälischen Frieden wurde die konfessionelle Parität für vier Reichsstädte festgeschrieben: Augsburg, Biberach an der Riß, Ravensburg und Dinkelsbühl. Mit Einschränkungen galt sie auch in Leutkirch und Kaufbeuren. Die Gleichbehandlung betraf alle Verwaltungsbereiche dieser Städte.
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- 11Beschlüsse nur mit beiden Seiten
Corpus Evangelicorum
Das Corpus Evangelicorum wurde im Jahr 1653 gegründet und vereinte alle lutherischen und reformierten Reichsstände in einer gemeinsamen Körperschaft. Die Leitung, das Direktorium, lag bei Kursachsen. Seit der Gründung dieses Zusammenschlusses galt eine feste Regel für den Umgang mit religiösen Streitfragen im Reich. Beschlüsse in solchen Fragen durften fortan nur noch gefasst werden, wenn sowohl das Corpus Evangelicorum als auch die katholische Gegenseite, das Corpus Catholicorum, übereinstimmten. Damit erhielten die protestantischen Stände eine institutionelle Stimme innerhalb der Reichsverfassung, die ihre Interessen gegenüber der katholischen Seite sicherte.
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- 12Das Ende der geistlichen Herrschaften
Reichsdeputationshauptschluss
Der Reichsdeputationshauptschluss wurde am 25. Februar 1803 im Alten Rathaus von Regensburg gefasst. Genauer lautet die Bezeichnung Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation. Der Beschluss war die Grundlage für das letzte bedeutende Gesetz, das während der Zeit des Heiligen Römischen Reiches beschlossen wurde. Hauptschluss meinte einen grundlegenden Beschluss für alle folgenden Beschlüsse. Festgesetzt wurde, dass die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich abgefunden werden sollten. Die Abfindungen sollten durch Säkularisation kirchlicher Herrschaftsgebiete und durch Mediatisierung kleinerer weltlicher Herrschaften rechts des Rheins geschehen. Aufgelöst wurden 2 Kurfürstentümer, 9 Hochstifte, 44 Reichsabteien und 45 Reichsstädte. 45.000 km² Ländereien und fast 5 Millionen Menschen erhielten neue Landesherren.
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