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Ottonisch-salisches Reichskirchensystem

b sich der Begriff des Systems rechtfertigen lässt, wird in der neueren Mediävistik diskutiert. Es lässt sich kein exakter Zeitpunkt ansetzen, ab dem das Reichskirchensystem als Konzept neu praktiziert worden wäre. Es entwickelte sich vielmehr langsam aus Vorläufern wie der fränkischen Reichskirche. Die Säule des sakral begründeten Kaisertums lässt sich bis ins Römische Reich unter Konstantin I. zurückverfolgen. Otto der Große stellte sich als König des Ostfränkischen Reiches in diese Tradition und ließ sich bei seinem Herrschaftsantritt 936 salben. Mit dem Gewinn der Kaiserkrone 962 nahm er eine im westlichen Europa einzigartige Position ein. Timothy Reuter äußerte 1982 scharfe Kritik am Begriff und bestritt eine planmäßige Übertragung von Herrschaftsrechten an die Kirche von königlicher Seite.

Als Ausgleich für ihre Unterstützung des Königs erlangten Bischöfe vermehrt weltliche Macht. Seit Otto I. wurden ihnen Regalien und Grafenrechte übertragen. Im Gegenzug mussten Bischöfe und Reichsäbte den Reichsdienst leisten, etwa Gastung und Kontingente für das Reichsheer. Der Kaiser hatte großes Interesse, Einfluss auf die Kandidatenkür zu gewinnen, die er mit der Investitur mit Ring und Stab abschloss. Da Bischöfe und Äbte wegen des Zölibats keine Erben hatten, fiel das Lehen nach ihrem Tod an den Lehnsherrn zurück. Beim Herrschaftsantritt 919 von König Heinrich I. hatten die Stammesherzöge von Bayern, Schwaben und Lothringen das Recht zur Vergabe der Bischofsämter erlangt. Erst seit dem Tod Herzog Arnulfs von Bayern 937 hatten die Ottonen die volle Gewalt über alle Bistümer im Reich. Die Kaiser griffen häufig auf Angehörige ihrer eigenen Hofkapelle zurück, eine Praxis, die auf Karl den Großen zurückgeht.

Durch das Reichskirchensystem gerieten die Geistlichen in zwei Einflussbereiche, den des Kaisers und den des Papstes. In der von der Abtei Cluny ausgehenden Kirchenreformbewegung wuchs der Widerstand gegen die Verweltlichung der geistlichen Ämter. Der daraus erwachsende Investiturstreit konnte das Reichskirchensystem nicht gänzlich abschaffen, schränkte aber die königlichen Einflussmöglichkeiten erheblich ein. Das Wormser Konkordat von 1122 bildet eine Zäsur, da der geistlichen Gewalt im Reich die Emanzipation von der weltlichen gelang. Damit war den Bischöfen der Weg zu eigenen Territorialstaaten geebnet und das ottonisch-salische Reichskirchensystem faktisch am Ende.

Drei Wege weiter

Grundlage: Wikipedia-Artikel Ottonisch-salisches ReichskirchensystemVersionsgeschichteBearbeitungsstand 238575473redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0