Dossier · Reichsgerichte

Wer spricht Recht über einen Fürsten?

Vom Verzicht auf die Fehde über zwei oberste Gerichte bis zu Untertanen, die gegen ihre eigene Obrigkeit klagten.

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Inwoners van Spiers brengen in goed vertrouwen hun meubelen naar de Dom waar ze vervolgens door de Franse generaal Monclar worden verbrand, 1689
Inwoners van Spiers brengen in goed vertrouwen hun meubelen naar de Dom waar ze vervolgens door de Franse generaal Monclar worden verbrand, 1689Pieter van der Aa (I)entstanden 1698dargestellt 1689Public Domain Mark 1.0Quelle
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  1. 01Frieden aus der Kirche

    Gottesfriede

    Der Gottesfriede, lateinisch Pax Dei, war zusammen mit der Waffenruhe Gottes, der Treuga Dei, eine von der katholischen Kirche angeführte Friedensbewegung. Sie gilt als eine der größten und wichtigsten Friedensbewegungen der Geschichte.

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  2. 02Verzicht auf die Fehde

    Landfrieden

    Ein Landfrieden war im mittelalterlichen Recht der vertragsmäßige Verzicht der Machtträger bestimmter Landschaften auf die Anwendung eigentlich legitimer Gewalt zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche. Dies betraf vor allem das Recht der Fehdeführung. Solche Vereinbarungen dienten dazu, private Gewalt einzuschränken und Streitigkeiten stattdessen nach vereinbarten Regeln zu lösen, statt sie mit Waffen auszutragen.

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  3. 03Ein Friede mit Verfassungsrang

    Mainzer Landfriede

    Der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 wurde beim Reichstag in Mainz am 15. August 1235 von Kaiser Friedrich II. erlassen. Er zählte bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches zu dessen Grundgesetzen mit Verfassungsrang. Er war die erste Kaiserurkunde, die nicht nur in lateinischer Sprache, sondern auch in Mittelhochdeutsch formuliert wurde.

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  4. 04Die Fehde wird verboten

    Ewiger Landfriede

    Mit dem Ewigen Landfrieden vom 7. August 1495 verbot König Maximilian I. auf dem Reichstag zu Worms endgültig und unbefristet das mittelalterliche Fehderecht im Heiligen Römischen Reich. Als Begründung diente die Vorbereitung eines Kreuzzugs gegen das Osmanische Reich. Tatsächlich wurden im Reichsgebiet trotz des Verbots noch bis weit ins 16. Jahrhundert Fehden geführt.

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  5. 05Prozess statt Gewalt

    Reichskammergericht

    Das Reichskammergericht war von seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem römisch-deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs. Seine Aufgabe war es, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Es folgten Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen am Neckar. Ab 1527 tagte es in Speyer. Nach der Zerstörung der Stadt im Pfälzischen Erbfolgekrieg war es von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.

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  6. 06Das zweite oberste Gericht

    Reichshofrat

    Der Reichshofrat war neben dem Reichskammergericht eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich. Er war zuständig für Reichslehen, kaiserliche Privilegien und Reservatrechte und diente im 16. und 17. Jahrhundert zugleich als politisches Beratungsgremium des Monarchen. Reichsunmittelbarer Adel und Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden, andere Untertanen nur über den Instanzenzug. Mit der Errichtung 1498 und der endgültigen Konstituierung 1527 bestanden bis zum Ende des Reichs zwei oberste Reichsgerichte, ohne dass ihre Zuständigkeiten je klar gesetzlich getrennt wurden.

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  7. 07Der versperrte Weg nach oben

    Privilegium de non appellando

    Das Privilegium de non appellando war ein kaiserliches Recht aus dem Mittelalter. Der Kaiser verlieh es einem adeligen Territorialherrn. Damit konnte dieser seinen Untertanen verbieten, den Kaiser als höchste gerichtliche Instanz anzurufen, was heute als Berufung bezeichnet würde. Das Privileg griff also in die oberste Rechtsprechung des Reiches ein und stärkte gleichzeitig die Gerichtsgewalt des jeweiligen Landesherrn. Es regelte damit ein zentrales Verhältnis zwischen kaiserlicher Autorität und territorialer Herrschaft im Reich.

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  8. 08Die Strafe für Ungehorsam

    Reichsacht

    Die Reichsacht war eine Form der Ächtung, die im Mittelalter vom König beziehungsweise Kaiser, in der Frühen Neuzeit von König oder Kaiser unter Mitwirkung der Reichsgerichte und der Kurfürsten verhängt werden konnte. Diese Fried- und Rechtloserklärung erstreckte sich vor allem bei Ladungs- oder Urteilsungehorsamkeit auf das ganze Gebiet des Heiligen Römischen Reiches.

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  9. 09Wer Urteile durchsetzen soll

    Reichsexekutionsordnung

    Die Reichsexekutionsordnung von 1555 gilt als der letzte Versuch, im Heiligen Römischen Reich das im Ewigen Landfrieden festgelegte Landfriedensgebot institutionell zu verankern und dauerhaft durchzusetzen. Sie war Teil des Augsburger Reichs- und Religionsfriedens und wurde gemeinsam mit diesem auf dem Reichstag zu Augsburg im Jahr 1555 beschlossen. Die Umsetzung sollte durch die einzelnen Reichskreise erfolgen, indem jeder Kreis eine eigene Kreisexekutionsordnung erließ; von allen Kreisen setzte diesen Plan aber letztlich nur der Schwäbische Reichskreis um, und zwar erst im Jahr 1563.

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  10. 10Zwang gegen die eigenen Glieder

    Reichsexekution

    Die Reichsexekution ist ein Mittel, mit dem ein Staatenbund oder Bundesstaat seine Gliedstaaten zur Pflichterfüllung anhält, auch mit militärischen Mitteln. Alle deutschen Staatenbünde und Bundesstaaten haben ein solches Mittel vorgesehen, unter verschiedenen Namen: Reichsexekution im Heiligen Römischen Reich, im Deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik, Bundesexekution im Deutschen Bund und im Norddeutschen Bund, Bundeszwang in der Bundesrepublik Deutschland. Inhaltlich ähneln sich diese Vorschriften über die Epochen hinweg sehr stark.

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  11. 11Wer das Gericht prüft

    Reichskammergerichtsvisitation

    Die Reichskammergerichtsvisitation war die jährlich vorgesehene Evaluierung des Reichskammergerichtes durch Vertreter der Reichsstände und des Kaisers.

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  12. 12Untertanen gegen ihre Herren

    Untertanenprozess

    Untertanenprozesse waren Gerichtsverfahren im Heiligen Römischen Reich, mit denen Untertanen einzelner Reichsstände seit Beginn der Frühen Neuzeit gegen ihre reichsunmittelbare Landesherrschaft vorgehen konnten. Sie richteten sich gegen Entscheidungen oder Übergriffe ihrer eigenen Obrigkeit und wurden vor den obersten Reichsgerichten verhandelt.

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