Mainzer Landfriede
Reichslandfrieden von 1235, ein zeitlich unbegrenzter Verfassungsakt
eit dem 11. Jahrhundert strebte die Landfriedensbewegung die Fortsetzung der Gottesfrieden an. Heinrich IV. schuf 1103 den Ersten Mainzer Reichslandfrieden für vier Jahre, nachdem er bereits 1085 den Mainzer Gottesfrieden der Kirche verkündet hatte. Alle Landfrieden waren zeitlich begrenzt. 1152 verkündete Friedrich I. Barbarossa den Großen Reichslandfrieden für das ganze Reich. Bereits 1186 wurde festgelegt, dass eine Fehde förmlich durch einen Fehdebrief erklärt werden musste und erst drei Tage danach beginnen durfte. Unter Barbarossa begann das Römische Recht als Kaiserrecht eine größere Rolle in der Reichspolitik zu spielen. Unter Friedrich II. kam es zu einem intensiven Einsatz kodifizierten Rechts. 1231 wurden die nur für das Königreich Sizilien gültigen Konstitutionen von Melfi erlassen, die auch eine inquisitorische Strafverfolgung ermöglichten. Parallel entstand in dieser Zeit als private Sammlung der deutschsprachige Sachsenspiegel.
Da der Mainzer Landfrieden ein zeitlich unbegrenzter Verfassungsakt war, stellt er die Krönung der kaiserlichen Landfriedenspolitik im Hochmittelalter dar. Gleichzeitig erreichte hier die Regalienpolitik Friedrichs II. ihren Höhepunkt, da alle fürstlichen Rechte im Prinzip als vom Kaiser ausgegebene Regalien dargestellt wurden. Der Landfrieden umfasst 29 Artikel und enthält neben strafrechtlichen Bestimmungen Vorschriften über Gerichts-, Münz-, Zoll- und Verkehrswesen, über Geleit- und Befestigungsrecht, Kirchenvogtei und Hofrichteramt. Vor allem wurde das Fehderecht erheblich eingeschränkt, das 260 Jahre später im Ewigen Landfrieden von 1495 gänzlich abgeschafft wurde.
Als Ritter, Fürst oder Stadt zur Fehde zu greifen, wenn man sich in seinen Rechten verletzt sah, galt bisher als legitim. Der Mainzer Landfriede hob dieses Recht nicht auf, sondern unterwarf es vorgegebenen Verfahrensregeln. Er schützte Frauen, Bauern, Juden, Geistliche, Kaufleute und andere nicht waffenfähige Personen sowie Kirchen und Kirchhöfe. Vor Beginn einer Fehde musste zunächst ein Gericht angerufen und ein rechtskräftiges Urteil erzielt werden. Erst wenn dies nicht zum Erfolg führte, durfte eine Fehde aufgenommen werden. Art. 5 Satz 1 des Landfriedens fixiert den Grundgedanken, dass Recht und Gericht geschaffen sind, damit niemand Rächer seines eigenen Unrechts werde. Mit dem Mainzer Landfrieden wurde auch eine Gerichtsbarkeit institutionalisiert: das Amt eines ständigen Hofrichters am Königlichen Hofgericht, das später als Königliches Kammergericht fungierte und schließlich 1495 vom Reichskammergericht abgelöst wurde.