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Landfrieden

Verzicht der Machtträger auf die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung eigener Rechtsansprüche

andfriedenseinigungen bildeten die politische Grundlage dafür, Recht ohne privaten Gewaltrückgriff zu verwirklichen. Sie regelten oft auch die Gerichtshoheit und ermöglichten die Beilegung von Streitigkeiten durch allgemeine Beschlüsse. Verstöße gegen den öffentlichen Frieden wurden mit peinlicher Strafe bedroht. Unter Schutz gestellt werden konnten Gegenstände und Gebäude wie Kirchen, Wohnhäuser, Mühlen, Ackergeräte, Brücken, vor allem aber Reichsstraßen und bestimmte Personengruppen wie Geistliche, Pilger, Kaufleute, Frauen, Bauern, Jäger und Fischer bei ihrer Berufsausübung. Die Landfrieden schufen eine Art Standrecht und eigene Sondergerichte, die Landfriedensgerichte. Vom Landfrieden geschützte Tage wurden gebundene Tage genannt.

Die Landfriedensbewegung setzte seit dem 11. Jahrhundert die Idee der Gottesfrieden fort. Heinrich IV. schuf 1103 den ersten Reichslandfrieden, den Ersten Mainzer Reichslandfrieden, nachdem er bereits 1085 den Mainzer Gottesfrieden verkündet hatte. 1152 verkündete Friedrich I. den Großen Reichslandfrieden für das ganze Reich, einen zeitlich begrenzten Akt der Satzung und ein Herrschaftsbündnis. Die beiden bedeutendsten Reichslandfrieden von 1235 und 1495 waren dagegen bereits gesetzesähnliche Erlasse mit weniger Bündnischarakter. Den Landfrieden von 1235, den Mainzer Landfrieden, verkündete Friedrich II.; er wurde erstmals zweisprachig, lateinisch und deutsch, abgefasst und galt als Verfassungsakt im ganzen Reich. Seinen Abschluss fand die Entwicklung im Ewigen Landfrieden von 1495, der einen unbefristeten Landfrieden für das Heilige Römische Reich schuf.

Neben den Reichslandfrieden entstanden ab dem 13. Jahrhundert, mit Schwerpunkt im 14. Jahrhundert, zahlreiche territoriale, regionale und lokale Landfriedensbündnisse, deren Rechtsgrundlagen an örtliche Gegebenheiten angepasst wurden. Vertragspartner waren je nach Konstellation reichsstädtische Bürgermeister, Landesherren und Fürstbischöfe. Zu den bekanntesten zählen zahlreiche Städtebünde zwischen 1246 und 1488 sowie Bündnisse wie der Pingsheimer Landfriedensbund von 1279, der Wankumer Landfriede von 1279 oder das Rostocker Landfriedensbündnis von 1283, bis hin zum Landsberger Bund von 1556. Bis heute ist Landfriedensbruch ein Straftatbestand in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Wahrung des Landfriedens, das Verbot von Faustrecht und Selbstjustiz, bildet in Form des staatlichen Gewaltmonopols die Basis jeder modernen Rechtsordnung.

Drei Wege weiter

Grundlage: Wikipedia-Artikel LandfriedenVersionsgeschichteBearbeitungsstand 243606961redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0