Gewaltmonopol des Staates
Legitimation ausschließlich staatlicher Organe physische Gewalt auszuüben
en Begriff prägte der Soziologe Max Weber 1919 in seinem Vortrag Politik als Beruf. Im Kern war die Idee jedoch bereits bei Jean Bodin in seiner Schrift Sechs Bücher über den Staat von 1576 und bei Thomas Hobbes im Leviathan von 1651 angelegt, als Folge staatlicher Souveränität. Die Idee verlangt, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens auf Selbstjustiz verzichten und ihre Rechte nicht durch individuelle Zwangsausübung durchsetzen. In Deutschland überträgt das Volk nach Art. 20 GG diese Aufgabe an Gerichte, Polizei und Verwaltung, die an das von der Legislative gesetzte Recht gebunden sind. Das Gewaltmonopol löste frühere Formen der Konfliktbeseitigung wie Fehde und Blutrache als Mittel der Rechtsdurchsetzung ab. Wilhelm von Humboldt beschrieb 1792, wie aus Beleidigung Rache und aus Rache neue Beleidigung entsteht, und wie erst die Strafe des Staates diesen Kreislauf durchbrechen kann. In seiner idealtypischen Ausprägung schützt das Gewaltmonopol den Bürger vor Übergriffen anderer und gilt als zivilisatorischer Fortschritt.
Auch in demokratischen Staaten gibt es Ausnahmen vom Gewaltmonopol. Dazu gehört das Recht auf Notwehr, Nothilfe und Notstand gegenüber rechtswidrigen Angriffen oder sonstigen Gefahren. In Deutschland zählt auch die Jedermann-Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO dazu, bei der ein Bürger einen auf frischer Tat ertappten Straftäter festnehmen darf. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert zudem Fälle der Selbsthilfe zur Durchsetzung privater Ansprüche. Diese Ausnahmen widersprechen dem Gewaltmonopol jedoch nicht wirklich, da sie nur gelten, wenn der Staat die Interessen nicht selbst schützen kann, und weil sie ihre Legitimation vom Staat erhalten. Das frühere Recht der Eltern, zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, wurde durch den gesetzlichen Anspruch des Kindes auf gewaltfreie Erziehung abgeschafft. Auch das Gewaltschutzgesetz dehnte das staatliche Gewaltmonopol auf den privaten Bereich der Familie aus. Weitgehend anerkannt bleibt ein privates Widerstandsrecht, falls die staatliche Rechtsordnung versagt, festgehalten in Art. 20 Abs. 4 GG.
Die Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols begann mit der Staatsentstehung selbst. Seit der Frühen Neuzeit setzte sich in Europa der Staat allmählich als einziger Gewaltinhaber gegenüber anderen sozialen Kräften durch, wobei das historische Ziel die Machtausweitung des jeweiligen Monarchen war. Eine neue Staatsidee ersetzte den gottgewollten Monarchen durch eine imaginierte eigene Substanz des Staates als Träger des Gewaltmonopols. Dieser Prozess war mit dem Ersatz von Sach- durch Geldleistungen und der Zentralisierung staatlicher Finanzen verbunden. Nach Norbert Elias begleitete die Durchsetzung des Gewaltmonopols die Ersetzung körperlicher Zwänge wie Fronarbeit, Blutrache und Wegelagerei durch ökonomische Zwänge und die Geldwirtschaft. Gesellschaften mit stabilem Gewaltmonopol zeichnen sich durch längere Handlungsketten und größere funktionale Abhängigkeiten aus. Der Einzelne ist dabei vor plötzlicher körperlicher Gewalt geschützt, muss aber seine Affekte zurückdrängen und langfristig denken. Körperliche Strafen wurden im Laufe der Zeit zunehmend durch Geld- oder Gefängnisstrafen ersetzt.