Ewiger Landfriede
Verbot des Fehderechts
er Ewige Landfriede schloss die Landfriedensbewegung ab, die mit dem Mainzer Landfrieden von 1235 begonnen hatte. Er richtete sich vor allem gegen kleinere Adlige, die sich der Territorienbildung widersetzten. Ansprüche sollten fortan nicht mehr im Kampf, sondern auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Beschlossen wurde das Gesetz am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms. Damit trat an die Stelle der Gewalt der Rechtsweg vor die Instanzen des Reiches und der Territorien, auch wenn die Durchsetzung noch Generationen brauchte. Im modernen Sinne formulierte der Ewige Landfriede das Gewaltmonopol des Staates, ähnlich wie es sich zur selben Zeit in anderen europäischen Ländern durchsetzte.
Der Landfriede galt allgemein und überall, Verstöße sollten unbedingt geahndet werden. Nach Hermann Wiesflecker war die Errichtung des Ewigen Landfriedens die größte Leistung des Wormser Reichstages, da an die Stelle der Fehde eine ordentliche Gerichtsbarkeit trat. Heinz Angermeier sah darin eine verfassungspolitische Wende von der Reichsgewohnheit zur staatlichen Ordnung. Zur Durchsetzung wurde als oberste Rechtsinstanz das Reichskammergericht in Frankfurt am Main geschaffen, das später in Speyer und dann in Wetzlar seinen Sitz fand. Es bildete bis 1806 neben dem später entstandenen Reichshofrat eines der zwei obersten Gerichte des Reichs. Zusammen mit der Goldenen Bulle von 1356 zählt der Ewige Landfriede zu den ersten Grundgesetzen des Reichs.
Der König gab seine letzte Zuständigkeit für Landfriedenssachen ab und wirkte nur noch durch den Akt der Gesetzgebung mit. Die Durchführung des Friedens lag uneingeschränkt bei den territorialen Gewalten. Für Veränderungen am Kammergericht war der Reichstag zuständig, was den starken Einfluss der Reichsstände zeigt. Ab 1500 waren die neu geschaffenen Reichskreise mit der Durchsetzung des Landfriedens betraut, wobei der kreisausschreibende Fürst im Falle einer Störung ein Kreisheer führte. Die Friedenssicherung funktionierte damit weitgehend kaiserfrei. Der Ewige Landfrieden von 1495 war Grundlage einer Landfriedensgesetzgebung, die bis 1548 mehrmals erneuert wurde, bevor der Augsburger Religionsfrieden von 1555 den Abschluss brachte.