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Augsburger Reichs- und Religionsfrieden

Reichsgesetz zum Reichs- und Religionsfrieden

Ein Gesetz für zwei Konfessionen

it dem Augsburger Friedenswerk wurden erstmals durch reichsrechtliche Beschlüsse die grundlegenden Bedingungen für eine friedliche und dauerhafte Koexistenz von Luthertum und Katholizismus im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation festgesetzt. Dazu zählten eine weitgehende Verwirklichung der Parität der Konfessionen durch den Gleichheitsgrundsatz und die implizite Verkündung eines Landfriedens. Der Frieden verdrängte die Idee des universalen christlichen Kaisertums, ohne eine spätere Wiedervereinigung der beiden Konfessionen auszuschließen. Im Allgemeinen wird er als vorläufiger Abschluss des Reformationszeitalters in Deutschland angesehen, das 1517 durch Martin Luther initiiert worden war.

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Neben den einfachen Grundregelungen enthielt der Vertrag komplizierte Sonder- und Ausnahmeregelungen, die nicht selten in sich widersprüchlich waren. Daraus folgten zahlreiche theologische Kontroversen, die ab den 1570er Jahren ihren Höhepunkt erreichten. Der Frieden schuf einerseits rechtliche Klarheit und läutete eine der längsten Friedensperioden im Reich ein, von 1555 bis 1618. Andererseits bestanden Probleme fort, andere wurden durch Unklarheiten und Widersprüche erst geschaffen. Sie trugen zur Vergrößerung des konfessionellen Konfliktpotenzials bei, das 1618 zusammen mit latenten politischen Ursachen zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges führen sollte.

Vorgeschichte

Zu Beginn der 1530er-Jahre breitete sich die Reformation in vielen Territorien und Reichsstädten aus. Die Lehren des Protestantismus galten offiziell als Häresie. Auf dem Augsburger Reichstag von 1530 änderte sich nichts an der reichsrechtlichen Stellung, da die Confessio Augustana von Kaiser und katholischen Ständen nicht angenommen wurde. Um eine militärische Rekatholisierung zu verhindern, gründeten die protestantischen Reichsstände am 27. Februar 1531 den Schmalkaldischen Bund. Nach dem Scheitern mehrerer Religionsgespräche ging Karl V. militärisch vor und besiegte den Bund im Schmalkaldischen Krieg 1547. Auf dem geharnischten Augsburger Reichstag von 1548 zwang er die protestantischen Reichsstände, das Augsburger Interim anzunehmen. Dieses sollte gelten, bis ein allgemeines Konzil über die Wiedereingliederung entscheiden würde.

Gleichzeitig stellte sich die Frage der Nachfolge Karls V. Der Kaiser verfolgte die Spanische Sukzession, also die Übertragung der Kaiserwürde auf seinen Sohn Philipp II. von Spanien. Sein Bruder Ferdinand I., 1531 zum römischen König gewählt, beanspruchte die Kaiserkrone für sich und seine Nachfahren. Die Mehrheit der Reichsstände neigte Ferdinand zu; sie befürchteten eine erbliche, habsburgische Universalmonarchie und eine Begrenzung ihrer ständischen Freiheiten. Moritz von Sachsen hatte den Kaiser trotz seines protestantischen Glaubens im Schmalkaldischen Krieg unterstützt und erhielt dafür 1547 die sächsische Kurwürde. Danach setzte er sich an die Spitze einer Fürstenrebellion gegen die Spanische Sukzession. Der Fürstenkrieg traf Karl 1552 unvorbereitet und zwang ihn zur Flucht.

Die Verhandlungen zur Beilegung fanden in Passau statt, ohne den Kaiser. Ferdinand I. trat als Vermittler auf. Unmittelbar folgte der Zweite Markgrafenkrieg von 1552 bis 1555, ausgelöst durch die territorialen Ansprüche Albrecht Alcibiades', des Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach. Das militärische und politische Patt zwischen Lutheranern und Katholiken begünstigte Friedensneigungen. Ferdinand berief 1552 einen Reichstag in Passau ein. Der Passauer Vertrag war zeitlich befristet und blieb eine religionspolitische Übergangslösung, ein Waffenstillstand, weil Karl sich weigerte, den Protestanten dauerhafte Konzessionen zu machen. Danach leitete Karl V. langsam seinen Rücktritt ein, siedelte 1553 nach Brüssel über und kehrte nicht mehr ins Reich zurück. Die Reichspolitik legte er fast vollständig in Ferdinands Hände.

Der Reichstag von 1555

Karl schob den Reichstag so lange wie möglich auf und gab erst 1553 nach langem Drängen der Reichsstände nach. Er wollte erneut nur eine vorläufige Regelung, die Stände drängten auf eine dauerhafte Lösung. Persönlich teilnehmen wollte der Kaiser nicht, aus Rücksicht auf sein Seelenheil und aus gesundheitlichen Gründen. Der Reichstag wurde am 5. Februar unter Leitung Ferdinands I. eröffnet. In der Proklamation vermieden Karl und Ferdinand jede Erwähnung des Passauer Vertrags. Sie wollten zuerst den Landfrieden sichern und die Religionsfrage später beraten. Die Reichsstände lehnten diese Reihenfolge ab und setzten den Religionsfrieden als ersten Punkt auf die Tagesordnung.

Das Konzept eines politischen Friedens, der die religiösen Differenzen bewusst ausklammerte, ging auf einen Vorschlag Moritz von Sachsens während der Passauer Verhandlungen zurück. Eine Hauptschwierigkeit war, dass die rechtliche Anerkennung der konfessionellen Spaltung nicht mit kanonischem Recht vereinbar war. Umständliche juristische Formulierungen sollten dies verschleiern. Heftig umstritten war, ob jede Person ihr Bekenntnis frei wählen konnte oder nur die Obrigkeit. Die Protestanten verlangten die Freistellung wenigstens für Reichsritter sowie reichsunmittelbare und landsässige Städte. Die erreichte Einigung mit der Glaubensfreiheit in den Reichsstädten und dem ius emigrandi wurde eine wichtige Grundlage des Friedens. Mittelalterliche Rechtssatzungen gegen Häresie wurden damit faktisch aufgehoben.

Die härtesten und längsten Verhandlungen betrafen den geistlichen Vorbehalt. Die Protestanten sahen darin eine einseitige Bevorteilung der katholischen Seite. Ferdinand versuchte ihre Zustimmung durch eine geheime Nebenabrede zu erreichen, die Declaratio Ferdinandea. Letztlich wurde der geistliche Vorbehalt nur kraft Ferdinands königlicher Autorität in den Abschied aufgenommen; die evangelischen Stände hatten nicht zugestimmt und leiteten daraus später ab, nicht gebunden zu sein. Die Declaratio Ferdinandea war kein Teil des Vertragswerks, die Frage ihrer Gültigkeit blieb offen. Kurz vor Ende erklärte Karl, den Kompromiss nicht mitverantworten zu wollen, und bat um Verzögerung. Ferdinand entsprach dieser Bitte nicht und verheimlichte die Rücktrittsdrohung.

Der Religionsfrieden war Bestandteil des Reichstagsabschieds vom 25. September 1555. Der Abschied enthielt außerdem Änderungen der Kammergerichtsordnung und der Exekutionsordnung zur Durchsetzung des Landfriedens. Zum Kammergericht wurden nun auch Lutheraner als Assessoren und Richter zugelassen.

Ausweitung des Landfriedens

Der Religionsfrieden garantierte die Koexistenz von Katholiken und Lutheranern und regelte die Religionsprobleme nur juristisch, nicht theologisch. Bezugsrahmen war die seit dem Wormser Reformreichstag von 1495 bestehende Landfriedensordnung, in die nun die Lutheraner aufgenommen wurden. Beide Konfessionen standen künftig unter reichsrechtlichem Schutz, ein Krieg aus religiösen Gründen galt als Landfriedensbruch. Dies galt nur für katholische und auf dem Boden der Confessio Augustana stehende Reichsstände. Andere protestantische Konfessionen wie die Täufer waren ausdrücklich ausgeschlossen. Ungeklärt blieb, ob die reformierten Anhänger Ulrich Zwinglis oder Johannes Calvins sich berufen konnten. Die Reformierten setzten ihren Anspruch erst auf dem Augsburger Reichstag von 1566 faktisch durch.

Cuius regio, eius religio

Die Kernregelung ging von einer politischen Kompromissformel aus: Wer das Land regiert, solle den Glauben bestimmen. Die Formel cuius regio, eius religio führte der Greifswalder Jurist Joachim Stephani um 1604 für das ius reformandi ein. Sie bedeutete keine religiöse Freiheit der Untertanen, sondern Freiheit der Fürsten, ihre Religion zu wählen. Untertanen, die nicht konvertieren wollten, erhielten mit dem ius emigrandi nach Paragraph 24 des Reichsabschiedes das Recht, in ein Territorium ihres Glaubens auszuwandern. Es war ein Sieg der Territorialherren über das Reich und der fürstlichen Libertät über die Zentralgewalt. Nach 1555 hatte der Kaiser keine religiösen Kompetenzen mehr, Luthertum und Katholizismus waren formal gleichberechtigt.

Sonderregelungen

Nach 1555 beruhigte sich die Lage. Kaiser Ferdinand I. kam mit den meisten protestantischen Fürsten gut aus, bei seinem Nachfolger Maximilian II. werden Sympathien für den Protestantismus in seiner Jugend vermutet. In den 1570er Jahren vollzog sich ein Generationswechsel, mit Rudolf II. betrat ein besonders antiprotestantischer Kaiser die Bühne. Besonderes Konfliktpotential hatten zwei Sonderregelungen. Das Reservatum ecclesiasticum sah für geistliche Territorien eine Ausnahme vom ius reformandi vor: Ein konvertierender geistlicher Territorialherr musste Amt und Pfründe aufgeben, ein katholischer Nachfolger konnte gewählt werden. Die Declaratio Ferdinandea gestand landsässigen evangelischen Rittern, Reichsstädten, Adligen und Gemeinden in geistlichen Gebieten Bekenntnisfreiheit zu, wurde aber nicht in den Reichstagsabschied aufgenommen. Ein weiterer Streitpunkt war der Reichsstädteartikel.

Fast alle Reichsstädte hatten sich der Reformation geöffnet, doch gab es in einigen kleine katholische Minderheiten. Die Städte wollten nicht akzeptieren, dass die Minderheit die Hälfte der Kirchen nutzen oder die Hälfte der städtischen Ämter besetzen dürfe. Auch die reichsrechtliche Stellung der Calvinisten blieb ungeklärt, denn der Frieden galt ausdrücklich nur für die Anhängerschaft der Confessio Augustana. Trotz dieser Konfliktfelder sicherte der Religionsfrieden zusammen mit dem allgemeinen Landfrieden nach Paragraph 16 dem Reich einen inneren Frieden und verhinderte über 60 Jahre lang den Ausbruch eines größeren Krieges. Erst mit Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges 1618 traten die Gegensätze erneut hervor.

Drei Wege weiter

Grundlage: Wikipedia-Artikel Augsburger Reichs- und ReligionsfriedenVersionsgeschichteBearbeitungsstand 270434765redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
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