Dossier · Untertanen

Wem ist man untertan?

Vom Band zwischen Herr und Vasall über die Reichsunmittelbarkeit bis zur Mediatisierung von 1803 und 1806.

13 Artikelrund 5 Minuten2 Abbildungen
Reichsstadt Giengen Territorium - Mejer-Homann 1710
Reichsstadt Giengen Territorium - Mejer-Homann 1710Johannes Mejer - Johann Baptist Homannentstanden um 1710dargestellt 1710Public domainQuelle
Im Detail ansehen
  1. 01Das Band von Herr und Vasall

    Lehnswesen

    Das Lehnswesen war eine mittelalterliche Gesellschafts- und Rechtsordnung, bei der ein Lehnsherr einem Vasallen ein Lehen überließ. Im Gegenzug schuldete der Vasall militärische Gefolgschaft und politische Treue, beide schworen sich gegenseitigen Nutzen. Im 16. Jahrhundert entstand das Bild der Lehenspyramide mit dem Kaiser oder König an der Spitze, Kronvasallen, Aftervasallen und unfreien Bauern als Basis. Regionale Regeln bildeten das Lehnrecht, festgehalten etwa im Sachsenspiegel. Seit den 1990er Jahren wird die Vorstellung einer engen Verbindung von Vasallität und Lehen im Früh- und Hochmittelalter von Forschern kritisiert; ein systematisiertes Lehnsrecht entstand erst ab Mitte des 12. Jahrhunderts in Oberitalien.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 270340881, CC BY-SA 4.0

  2. 02Nur der Kaiser darüber

    Reichsunmittelbarkeit

    Als reichsunmittelbar oder reichsfrei galten im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich jene Stände, Personen und Territorien, die unmittelbar dem Kaiser und keinem anderen Landesherrn unterstanden. Man nannte sie auch Reichs- oder Immediatstände. Die seit dem 12. Jahrhundert belegte Institution bildete ein Grundelement im Stufenbau des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. Sie beschreibt die staatsrechtliche Stellung eines lokalen oder regionalen Herrschaftsträgers, der dem König oder Kaiser und den Reichsinstitutionen ohne Zwischeninstanzen unterstand. Davon abzugrenzen war die landsässige, reichsmittelbare Herrschaft.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 265362173, CC BY-SA 4.0

  3. 03Belehnt vom Kaiser selbst

    Reichsfürst

    Ein Reichsfürst war im Heiligen Römischen Reich ein Fürst, der sein Lehen ursprünglich nur und unmittelbar vom König oder Kaiser erhielt. Es bestand damit eine lehns- und staatsrechtliche Reichsunmittelbarkeit. Später gaben auch geistliche Reichsfürsten weltlichen Reichsfürsten Lehen aus, die als Reichsafterlehen ihre immediate Qualität behielten. Zu einem eigenen Stand im Rechtssinne bildete sich der Reichsfürstenstand erst im Spätmittelalter heraus. Der Titel eines Reichsfürsten und die darin enthaltene Reichsunmittelbarkeit in Verbindung mit fast unbeschränkter Landeshoheit boten eine gewisse rechtliche Sicherheit dagegen, dass ein mächtigerer Adliger einen Fürsten von sich abhängig machte.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 266621646, CC BY-SA 4.0

  4. 04Graf ist nicht gleich Graf

    Reichsgraf

    Reichsgraf war eine Standesbezeichnung im Heiligen Römischen Reich. Es handelt sich weniger um einen namensrelevanten Adelstitel als um einen historisch definierten Rechtsbegriff mit mehreren Bedeutungsebenen. Grundlage bleibt der Titel Graf, von dem der Reichsgraf eine Unterkategorie mit besonderer Bedeutung darstellt.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 251588221, CC BY-SA 4.0

  5. 05Reichsfrei, aber ohne Stimme

    Reichsritter

    Reichsritter war eine Bezeichnung für Adlige im Heiligen Römischen Reich, die zwei unterschiedliche Personenkreise meinte. Zum einen zählten Mitglieder der freien Reichsritterschaft dazu, die reichsunmittelbar waren und direkt dem König oder Kaiser unterstanden, nicht einem Landesfürsten. Sie gehörten dennoch nicht zu den Reichsständen, da sie keinen eigenen Sitz mit Stimmberechtigung im Reichstag besaßen, und wurden dem Niederen Adel zugerechnet. Zum anderen gab es Adlige, deren Titel vom Kaiser oder einem Reichsvikar verliehen worden waren, ohne dass sie reichsunmittelbare Herrschaften besaßen. Auch diese blieben im niederen Adel und unterstanden weiterhin einem Landesfürsten.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 269892088, CC BY-SA 4.0

  6. 06Äbte als Reichsstände

    Reichsprälat

    Reichsprälaten waren Äbte, Äbtissinnen, Pröpste und Prioren reichsunmittelbarer kirchlicher Einrichtungen im Heiligen Römischen Reich, die direkt dem Kaiser unterstanden. Sie waren im Reichstag vertreten und in zwei Kollegien organisiert, der rheinischen und der schwäbischen Prälatenbank. Jedes dieser Kollegien verfügte über eine Kuriatstimme, wodurch die Reichsprälaten Mitbestimmung in Fragen der Reichspolitik besaßen.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 267050549, CC BY-SA 4.0

  7. 07Städte ohne Fürsten

    Freie und Reichsstädte

    Als Freie Städte und Reichsstädte wurden seit dem 15. Jahrhundert jene weitgehend autonomen Stadtgemeinden des Heiligen Römischen Reiches bezeichnet, die im Städtekollegium des Reichstags vertreten waren. Die eigentlichen Reichsstädte unterstanden keinem Reichsfürsten, sondern direkt dem Kaiser. Sie waren damit reichsunmittelbar. Die Freien Städte hatten dagegen noch einen Bischof als nominellen Landesherrn. Sie besaßen aber Selbstverwaltungsrechte und Privilegien, die sie den Reichsstädten de facto gleichstellten. Im Laufe der Zeit entstand daraus die unkorrekte, volkstümliche Sammelbezeichnung freie Reichsstadt. Tatsächlich waren nur wenige Städte gleichzeitig freie Stadt und Reichsstadt.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 269645434, CC BY-SA 4.0

  8. 08Die Stände im eigenen Land

    Landstände

    Landstände waren die politischen Vertretungen der Stände gegenüber einem Landesherrn im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit. Landesherren wie Grafen, Herzöge oder Fürstbischöfe rangierten direkt unter dem König oder dem römisch-deutschen Kaiser. Zusammen mit den Freien und Reichsstädten bildeten sie die Reichsstände.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 265362416, CC BY-SA 4.0

  9. 09Die Freiheit der Stände

    Ständische Libertät

    Die Ständische Libertät ist ein Kampfbegriff aus der politischen Geschichte des frühmodernen Deutschlands. Auch als Teutsche Libertät oder Teutsche Freiheit bekannt, bezeichnet sie politische Rechte und Autonomie, die den überlieferten Zwischengewalten des Reiches, meist den Ständen, zukamen oder zukommen sollten. Gemeint waren damit oft Privilegien, die die Stellung eines Standes ausmachten. Allgemeiner verstanden stand der Begriff für eine frühmoderne Freiheitlichkeit innerhalb der feudalen Ordnung des Reiches. Später wurde diese Freiheit dem als unterdrückend empfundenen Zugriff einer zentralisierten Staatsgewalt auf Bürger und Untertanen positiv gegenübergestellt.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 242030924, CC BY-SA 4.0

  10. 10Aufstand gegen die Herren

    Deutscher Bauernkrieg

    Der Deutsche Bauernkrieg bezeichnet die Aufstände von Bauern, Städtern und Bergleuten, die 1524 im süddeutschen Raum begannen und sich später über Thüringen, Sachsen, Franken, Tirol und die Eidgenossenschaft ausbreiteten. Die Bauern stellten mit den Zwölf Artikeln von Memmingen erstmals Forderungen, die als frühe Formulierung von Menschenrechten gelten. Die Aufstände wurden 1525 in Schwaben, Franken, dem Elsass, Deutsch-Lothringen und Thüringen, 1526 im Kurfürstentum Sachsen, in Tirol und Salzburg von Grund- und Landesherren niedergeschlagen, wobei schätzungsweise zwischen 70.000 und 75.000 Menschen getötet wurden. Vorausgegangen waren Aufstände in Livland, Ungarn, England und der Schweiz.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 270077708, CC BY-SA 4.0

  11. 11Klagen statt kämpfen

    Untertanenprozess

    Untertanenprozesse waren Gerichtsverfahren im Heiligen Römischen Reich, mit denen Untertanen einzelner Reichsstände seit Beginn der Frühen Neuzeit gegen ihre reichsunmittelbare Landesherrschaft vorgehen konnten. Sie richteten sich gegen Entscheidungen oder Übergriffe ihrer eigenen Obrigkeit und wurden vor den obersten Reichsgerichten verhandelt.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 270280305, CC BY-SA 4.0

  12. 12Das Ende der Unmittelbarkeit

    Mediatisierung

    Die Mediatisierung war die Eingliederung bisher reichsunmittelbarer Reichsstände und Adliger in größere Territorien, vor allem 1803 und 1806. Reichsfürsten und Reichsgrafen verloren die meisten ihrer Rechte, blieben aber als Standesherren den souveränen Häusern ebenbürtig. Reichsfreiherren verloren ihre Reichsunmittelbarkeit, also das Recht, direkt vor Reichsgerichten zu klagen. Im Deutschen Bund wurde die Mediatisierung kleinerer Staaten erneut diskutiert, besonders 1848/1849 in der Frankfurter Nationalversammlung, fand aber keine Mehrheit. Heute bezeichnet Mediatisierung im Völkerrecht etwas anderes: die Vertretung innerstaatlicher Akteure durch den Staat.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 264114560, CC BY-SA 4.0

  13. 13Austritt aus dem Reich

    Rheinbund

    Der Rheinbund war eine 1806 in Paris auf Initiative des französischen Kaisers Napoleon gebildete Konföderation deutscher Staaten. Mit der Gründung traten diese Staaten aus dem Verband des Heiligen Römischen Reiches aus. Durch die Rheinbundakte entstand eine Militärallianz mit dem französischen Kaiserreich. Napoleon schuf für sich die Rolle eines Bundesprotektors, faktisch die eines Hegemonen. Frankreich selbst gehörte der Konföderation nicht an. Am 1. August 1806 erklärten die Rheinbundstaaten beim Reichstag in Regensburg den Austritt aus dem Reich. Der Ausbau zu einem Staatenbund mit gemeinsamen Organen scheiterte am Widerstand der größeren Mitgliedsstaaten. Nach der Niederlage Napoleons in der Völkerschlacht bei Leipzig 1813 brach der Bund zusammen. Heute gelten die Reformen der Rheinbundstaaten als wichtige Schritte zur Modernisierung.

    Ganzen Artikel lesenNach Wikipedia, Version 269159798, CC BY-SA 4.0

Weitere Dossiers

Bildstrecke
Oprichting van de Rijnbond, 1806
Oprichting van de Rijnbond, 1806Naudetentstanden 1806dargestellt 1806Public Domain Mark 1.0Quelle