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Freie und Reichsstädte

Rechtsrang einiger Städte im Heiligen Römischen Reich seit dem Mittelalter

Rechte und Pflichten

us der Reichsunmittelbarkeit ergaben sich für die Reichsstädte Freiheiten und Privilegien. Sie waren im Inneren weitgehend autonom und besaßen im Allgemeinen eigene Gesetze sowie eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit. Besonders die Hochgerichtsbarkeit stellte sie den Fürsten gleich und unterschied sie von den landständischen Städten, die einem Landesherrn untertan waren. Als Reichsstände hatten sie auch Pflichten gegenüber dem Kaiser: Sie führten ihre Steuern direkt an ihn ab und leisteten auf Verlangen Heerfolge. Bürgermeister und Stadträte regelten die Angelegenheiten der Stadt selbst; ihre Beschlüsse wurden nicht kontrolliert und mussten nicht bestätigt werden. Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit unterhielten die Reichsstädte Befestigungsanlagen und eigene Truppen.

Zu den freien Städten zählten die Bischofsstädte Basel, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln und Regensburg. Ihren Status hatten sie durch kaiserliche oder bischöfliche Privilegien erlangt. Anders als die Reichsstädte mussten sie dem Kaiser außer auf Kreuzzügen keine Heerfolge leisten und keine Steuern entrichten. Eine Zwischenstufe stellten die Reichsvogteistädte dar, etwa Augsburg. Formal war dort der Bischof Stadtherr. Da Bischöfe als Geistliche bestimmte weltliche Rechte wie die Blutgerichtsbarkeit nicht in Person ausüben durften, mussten sie diese an Vögte delegieren. Als einige dieser Vogteien an den Kaiser fielen und damit Reichsgut wurden, war der Vogt, dessen Rechte sich formal vom Bischof herleiteten, nun zugleich dessen Lehensherr.

Manche Freiheiten hatten die Bürger ihren Stadtherren abgetrotzt, mit Gewalt oder mit Geld, etwa wenn sie durch Verpfändung oder gegen Darlehen einzelne Herrschaftsrechte wie das Münzregal oder die Hochgerichtsbarkeit erwarben. Während die weltlichen Landesherren ihre Rechte über die Städte ab dem Spätmittelalter zurückerlangten, hatten Kaiser und Bischöfe dazu weniger Mittel und Anlass, weil sie durch Wahl zu ihrem Amt kamen und die Rechte nicht vererben konnten.

Anfänge

Reichsstädte lagen auf Reichs- oder Königsgut und wurden zeitgenössisch als königliche Städte bezeichnet. Sie hatten von Beginn an nur den römisch-deutschen König oder Kaiser als Herrn. Die freien Städte hatten zunächst einen Bischof als Stadtherrn, dessen Regiment sie im 13. und 14. Jahrhundert abwerfen konnten. Zu ihnen gehörten unter anderem Lübeck, Utrecht, Köln, Augsburg, Mainz bis 1462, Worms, Speyer, Straßburg, Basel und Regensburg. Bei einigen blieb der Bischof formal weiterhin Stadtoberhaupt.

Oft verdankten Reichsstädte ihre Freiheit dem Aussterben oder Machtverlust des Geschlechts ihres Landesherrn, so dass ihr Territorium ans Reich fiel. Zürich wurde 1218 nach dem Erlöschen der Hauptlinie der Zähringer Reichsstadt. Schaffhausen erhob König Sigismund nach der Ächtung Friedrichs IV. von Österreich zur Reichsstadt, um dessen Machtbasis zu schmälern. Häufig entstanden Reichsstädte aus Stadtgründungen, welche die 1245 entmachteten Staufer im 12. und 13. Jahrhundert auf Reichsgut vorgenommen hatten. Daher war die Zahl der Reichsstädte im deutschen Südwesten einschließlich des Elsasses und der heutigen Schweiz überdurchschnittlich groß.

Dort bestanden viele relativ kleine Landstädte, die dennoch den Status einer Reichsstadt erwerben konnten, etwa Memmingen, Kaufbeuren, Ravensburg, Dinkelsbühl, Rothenburg ob der Tauber, Schwäbisch Hall, Colmar, Hagenau und Schlettstadt. Denn das 12. und 13. Jahrhundert war die Zeit der Städtegründungen, und nach dem Untergang der Staufer gelang es keiner Territorialmacht mehr, deren früheren Besitz vollständig ihrer Landeshoheit zu unterwerfen. Da sich diese Städte nur noch dem gewählten römischen König oder Kaiser unterstellten, erwarben die meisten in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts nach dem Interregnum den Status als Reichsstadt. Anderen, etwa Mainz, ging der Status der freien Stadt wieder verloren. Später nahmen freie Städte und Reichsstädte gemeinsam an den Reichstagen teil und wurden als Freie und Reichsstädte zusammengefasst. Daraus entstand durch Verkürzung der Begriff freie Reichsstadt.

Weitere Entwicklung

Nach dem Interregnum 1273 errangen die Reichsstädte und die freien Städte ihren neuen verfassungsmäßigen Status und damit Sitz und Stimme auf den Reichstagen. Seit 1489 bildeten sie das Reichsstädtekollegium. Im 15. und 16. Jahrhundert wurde der Städtetag zu einer bedeutenden Institution. Große Städte wie Augsburg, Frankfurt am Main, Nürnberg, Schwäbisch Hall, Rothenburg und Ulm dehnten ihr Territorium weit über die Stadtgrenzen hinaus aus. Die größte Ausdehnung erreichten die Reichsstädte im Südwesten Deutschlands, wo es keine großen Fürstentümer gab. Unter allen deutschen Reichsstädten war die Reichsstadt Nürnberg mit rund 1.200 km² Fläche die größte, unter allen Stadtstaaten die Stadt und Republik Bern mit rund 9.500 km².

Etliche Reichsstädte wurden von der Königsherrschaft an benachbarte Landesherrschaften verpfändet, so Nimwegen 1247 an die Grafen von Geldern, Duisburg 1290 an die Grafen von Kleve und Eger an die Könige von Böhmen. Da das Königtum die Pfandsummen meist nicht auslösen konnte, bedeutete dies für die betroffenen Städte oft das Ende der Reichsunmittelbarkeit. Zu unterscheiden ist, ob der Status der Reichsstadt erhalten blieb oder ob der Pfandnehmer die Stadt übernahm. Karl V. bestätigte in seiner Wahlkapitulation vom 3. Juli 1519 den Reichsfürsten ausdrücklich alle Regalien, Privilegien und Pfandschaften; alle nachfolgenden Kaiser sicherten ihnen in ihren Wahlkapitulationen den Besitz der Pfandschaften zu. Einige betroffene Städte brachten die Pfandsumme im Alleingang auf, um die Mediatisierung zu vermeiden.

Andere Städte wurden durch kriegerische Maßnahmen benachbarter mächtiger Landesherren bedroht. Zur Abwehr wurde etwa der Süddeutsche Städtebund gegründet, der verhindern sollte, dass viele schwäbische Städte unter die Herrschaft der Grafen von Württemberg fielen. In vielen Städten wurde seit der Verwaltungsreform unter Kaiser Karl V. der sogenannte Hasenrat eingeführt, der durch den Adel und die Patrizier gebildet wurde und die Ständeversammlung nach und nach unwirksam machte.

Zwischen Adelswelt und Ende

Mit dem Westfälischen Frieden 1648 ging die Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte der Dekapolis an Frankreich, das in den folgenden Jahrzehnten seine Oberherrschaft durchsetzte. 1681 besetzte Frankreich im Zuge seiner Reunionspolitik Straßburg als letzte Reichsstadt im Elsass. Die den Reichsstädten im Westfälischen Frieden zugesicherten Rechte wie Bündnis- und Gesandtenrecht waren der Grundstein für eine bemerkenswerte außenpolitische Dynamik. Im 17. und 18. Jahrhundert waren auf dem diplomatischen Parkett nicht nur Vertreter der großen Mächte zu finden, sondern auch Bürgermeister, Syndiken und Ratsherren. Mit modernen Republiken, aber auch mit vormodernen wie Venedig oder den Vereinigten Niederlanden hatten die Reichsstädte in der Regel nichts zu tun.

Die Tendenz, selbst als Glied der adligen Welt anerkannt zu werden, bestimmte die Politik vieler Reichsstädte, darunter Augsburg, Nürnberg, Köln, Frankfurt, Bremen und kleinerer Kommunen wie Schwäbisch Hall. Für viele epochale historische Prozesse boten Reichsstädte die Bühne, etwa Buchdruck, Reformation und Friedenskongresse. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts behaupteten sie ihre kulturelle, soziale und politische Stellung als mindermächtige Glieder des Reiches. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden 45 der 51 noch bestehenden Reichsstädte mediatisiert und in benachbarte Fürstentümer eingegliedert. Nur Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten zunächst den Status mit verminderten Rechten. Augsburg und Nürnberg wurden 1805/1806 von Bayern mediatisiert. Die vier anderen blieben unabhängig.

Nach 1806

Mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches 1806 entfiel der rechtliche Status einer Reichsstadt mit all seinen Privilegien. Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck konnten über den Wiener Kongress 1815 hinaus Teile ihrer alten Sonderrechte in die neue staatliche Ordnung überführen und blieben freie Städte mit weitgehender Autonomie. Frankfurt am Main verlor seine Unabhängigkeit 1866 mit der Annexion durch Preußen, Lübeck wurde 1937 mit dem Groß-Hamburg-Gesetz in Preußen eingegliedert. Bremen und Hamburg haben ihre Stellung als eigenständige Stadtstaaten bis heute erhalten. Die schon 1648 rechtlich ausgeschiedenen Schweizer Reichsstädte gingen mit der Mediationsakte von 1803 in neu gegründeten souveränen Kantonen auf. Darauf gehen die Kantone Basel, Bern, Freiburg, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, Zug und Zürich zurück.

Drei Wege weiter

Grundlage: Wikipedia-Artikel Freie und ReichsstädteVersionsgeschichteBearbeitungsstand 269645434redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
Kaiserliche Kanzleientstanden 1226Public domainQuelle