Landstände
Vertretung der Stände in europäischen Gesellschaften des Mittelalters und der Neuzeit gegenüber dem Landesherrn
andstände nahmen an der landesherrlichen Macht teil, standen aber zugleich als eigenständige Interessenvertretung dem Fürsten gegenüber. Sie bildeten sich als Korporationen im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit unter verschiedenen Bezeichnungen in ganz Europa, etwa als États généraux, Cortes, Parliament oder Sejm. Kennzeichen war das Recht auf Steuerbewilligung. Ursprünglich bestanden sie aus Adel und Klerus, später kamen Städtevertreter hinzu, in Tirol, Württemberg oder Mecklenburg auch freie Bauern. Auf Landtagen wurden die Stände in Kurien eingeteilt, meist Prälaten, Ritterschaft und Städte. Der Landesfürst durfte außerhalb seiner Kammergüter ohne Einwilligung der Landstände keine neuen Steuern erheben oder Gesetze verabschieden. Im 19. Jahrhundert verlangte die Deutsche Bundesakte von den Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes eine landständische Verfassung.
Seit dem 14. Jahrhundert bildeten sich mit der Entwicklung der Landeshoheit die eigentlichen Landstände aus eingesessenen Herren, Vasallen und Ministerialen heraus. Sie ließen sich urkundliche Zusicherungen ihrer Rechte geben und schlossen Bündnisse. Im 15. und 16. Jahrhundert wuchs ihr Einfluss, da die Landesherren wegen beschränkter eigener Mittel auf ihre Unterstützung angewiesen waren. Die Landstände traten teils als wirkliche Mitregenten auf. Aus der Pflicht der Vasallen zu besonderen Leistungen entwickelte sich das Steuerbewilligungsrecht. Es folgte die Gründung eigener landschaftlicher Kassen und ständig tagender Gremien, über die die Landstände staatliche Tätigkeiten und Finanzverwaltung mit überwachen konnten.
Im 17. Jahrhundert begann durch den Dreißigjährigen Krieg der Niedergang der Landstände in den meisten deutschen Staaten, der sich im 18. Jahrhundert fortsetzte. Mit wachsender Macht des Landesfürstentums und der Entwicklung eines fürstlichen Beamtenstandes sank ihre Bedeutung in vielen Territorien, während sie in anderen Gebieten noch großen Einfluss besaßen. Die Entstehung stehender Heere konzentrierte die Macht bei den Landesherren, und die Mediatisierung schwächte die Stände weiter. In Württemberg erhielt sich ihre volle Wirksamkeit bis 1805, im Königreich Sachsen bis zur Verfassung von 1831, in Mecklenburg konnte die Union der Landstände ihre Macht bis 1918 bewahren. In Niedersachsen bestehen Landschaften mit ständischer Verfassung bis heute fort.