Mediatisierung
Neuordnung des Heiligen Römischen Reiches unter Abtretungen an Frankreich
ereits vor dem 19. Jahrhundert konnten mächtigere Reichsstände kleinere Mitstände in Abhängigkeit bringen, etwa die Grafschaft Mansfeld, die 1580 wegen Überschuldung von Kursachsen und dem Erzstift Magdeburg mediatisiert wurde. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 brachte die große Mediatisierung vieler teilsouveräner Stände. 45 der 51 noch bestehenden Reichsstädte wurden mediatisiert, nur Augsburg, Nürnberg, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg und Lübeck behielten verminderte Rechte. Von 300 Territorien mit Reichsstandschaft blieben nur noch 39. Augsburg und Nürnberg wurden 1805/06 von Bayern mediatisiert. Mit der Rheinbundakte von 1806 wurden fast alle Adelsherrschaften und Reichsgrafschaften aufgehoben, die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm diese Regelungen, ließ den Standesherren aber Sonderrechte wie die niedere Gerichtsbarkeit. Nach 1815 gab es nur noch vier Freie Städte: Hamburg, Bremen, Lübeck und Frankfurt am Main.
Rechtsgrundlage der Mediatisierung waren die Artikel 26 bis 28 der Rheinbundakte. Artikel 26 gab den Rheinbundfürsten die volle Souveränität über Gesetzgebung, oberste Gerichtsbarkeit, oberste Polizei und das Recht zur Truppenaufstellung. Artikel 27 legte fest, welche Rechte die mediatisierten Standesherren behielten, darunter das zivilrechtliche Eigentum an ihren Domänen, niedere und mittlere Gerichtsbarkeit, Jagd- und Fischereirechte sowie Einkünfte aus diesen Rechten. Diese Rechte waren veräußerbar, wobei der Landesherr ein Vorkaufsrecht besaß. Die Auslegung war umstritten: Die Rheinbundfürsten legten die Souveränität weit aus, die Standesherren sahen sich eher als Unterherrschaft. In der Praxis setzte sich die Position der Mediatisierten nicht durch, sodass sie sich auf ökonomische Aspekte konzentrierten. Die Umsetzung erfolgte durch militärische Besetzung und Besitzergreifungspatente, auf die Beamte und Bewohner vereidigt wurden.
Die Regelungen zur künftigen Rolle der Standesherren wurden teils gesetzlich festgelegt, etwa im Königreich Bayern durch Deklaration vom 19. März 1807, im Großherzogtum Baden durch Gesetz vom 20. März 1807 oder im Großherzogtum Hessen durch Gesetz vom 1. August 1807, teils individuell vereinbart wie im Herzogtum Nassau. Die Regelungen gliederten sich in vier Bereiche: persönliche Ehrenrechte der Standesherren, Kirchenverwaltung, allgemeine Verwaltung und die Aufteilung von Einnahmen und Schulden. Die Standesherren erhielten einen privilegierten Gerichtsstand und besondere Ehren, verloren aber ihre Konsistorien, behielten jedoch ein Patronatsrecht. Große Teile der Verwaltung gingen an die Landesherren über, während die Mediatisierten eine eigene Rechnungskammer behielten. Die Aufteilung von Schulden je nach ihrer Entstehung für souveräne Aufgaben führte zu den meisten Auseinandersetzungen zwischen Landesherren und Mediatisierten.