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Reichsunmittelbarkeit

unmittelbar dem Kaiser untergebene Stände (Länder oder Menschen) im Heiligen Römischen Reich

nter den reichsunmittelbaren Personen und Körperschaften unterschied man drei Gruppen. Zur ersten zählten die Kurfürsten, die übrigen Reichsfürsten sowie die reichsunmittelbaren Fürstbischöfe und vereinzelten Fürstäbte, die persönlich am Reichstag teilnehmen durften. Die zweite Gruppe, nur über Korporationen vertreten, umfasste die reichsunmittelbaren Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte und Äbtissinnen. Beide zusammen bildeten die Reichsstände. Eine dritte Gruppe war reichsunmittelbar, ohne zu den Reichsständen zu gehören: Reichsritter, eine Reihe von Klöstern, vor allem Frauenklöster, und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, die im Mittelalter das Krongut gebildet hatten und damals wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches.

In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn benachbarte Fürsten versuchten im Zuge der einsetzenden Territorialisierung, reichsunmittelbare Gebiete ihren Territorien anzuschließen. In der Lehre und Praxis des frühneuzeitlichen Staatsrechts konnten Güter und Personen dem Kaiser und Reich ohne Mittel, also ohne die Anerkennung eines Landesherrn, unterworfen sein. In Quellen finden sich auch die synonymen Begriffe Reichsimmedietät oder Reichsfreiheit. Die Reichsunmittelbarkeit stand im Gegensatz zur Landsässigkeit. Bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts war eine präzise Unterscheidung nicht üblich. Der Eintrag in der Reichsmatrikel galt häufig als wichtiges, wenn auch nicht immer unumstrittenes Indiz für die Reichsunmittelbarkeit eines Reichsstandes.

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 verloren Fürstbischöfe, Reichsklöster und, mit wenigen Ausnahmen, die Reichsstädte ihre Reichsunmittelbarkeit und wurden mediatisiert. In den folgenden Jahren wurden auch die meisten Ritterschaften, Grafschaften und kleineren Fürstentümer der Landesherrschaft größerer Fürstentümer unterstellt. Mit der Auflösung des Alten Reichs und der Abdankung des Kaisers 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit endgültig auf zu existieren.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel ReichsunmittelbarkeitVersionsgeschichteBearbeitungsstand 265362173redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0