Reichsfürst
Adliger, der sein Lehen nur und unmittelbar vom römisch-deutschen König bzw. Kaiser erhalten hatte
ie sich der Fürstenstand im hochmittelalterlichen Reich genau herausbildete, ist wegen mangelnder Quellenlage oft ungeklärt. Vor der Mitte des 12. Jahrhunderts wurde der Begriff Fürst allgemein für hochgestellte Geistliche und Laien verwendet, ohne genaue rechtliche Abgrenzung. Ab etwa 1180, mit der Gelnhäuser Urkunde, blieb der Titel einem ausgewählten Kreis vorbehalten. Weltliche Reichsfürsten mussten die Regalienbelehnung vom König erhalten haben und standen im Reichslehnsverband auf der dritten Heerschildstufe, unter König beziehungsweise Kaiser und den geistlichen Würdenträgern. Seit Beginn des 13. Jahrhunderts war zusätzlich eine förmliche Erhebung nötig, wie 1235 bei Otto dem Kind zum Herzogtum Braunschweig-Lüneburg durch Kaiser Friedrich II. oder 1292 beim hessischen Landgrafen Heinrich I. Um 1190 galten 92 geistliche, aber nur 22 weltliche Adlige aus 14 Geschlechtern als Reichsfürsten. Dieses Missverhältnis wurde bis zum Ende des Mittelalters durch Standeserhebungen und Erbteilungen etwas korrigiert.
Reichsfürsten genossen wie Reichsgrafen viele Vorrechte, etwa das Führen fürstlicher Titel und Prädikate. Zunächst besaßen sie das Recht zur Königswahl, das 1356 durch Kaiser Karl IV. mit der Goldenen Bulle auf die Kurfürsten eingeschränkt wurde. Es verblieben Rechte wie die Vasallierung von Grafen und freien Herren, die Einrichtung von Hofämtern und Zoll-, Gerichts- und Münzregalien. Anders als die Reichsgrafen mit ihren vier Kuriatstimmen erhielt jeder Zweig der reichsfürstlichen Familien eine Virilstimme im Reichsfürstenrat. Ab 1582 wurde diese an das Territorium gebunden, sodass Erbteilungen keine neuen Virilstimmen mehr schufen.
Die Anzahl der weltlichen Reichsfürsten stieg deutlich an, während sich die der geistlichen um zwei Drittel verringerte. Die Wormser Reichsmatrikel von 1521 zählte 24 weltliche Reichsfürsten, Ende des 18. Jahrhunderts wurden 61 Stimmen im Reichsfürstenrat geführt. Gründe waren Säkularisationen, Erhebungen von Familien wie Ostfriesland, Waldeck, Fürstenberg, Liechtenstein, Nassau, Schwarzburg, Salm und Thurn und Taxis sowie die Aufspaltung von Adelsgeschlechtern in Seitenlinien. 1582 wurde auf dem Augsburger Reichstag die Reichsstandschaft an das Territorium gebunden. Von Reichsfürsten mit Reichsstandschaft waren bloße Reichs-Titularfürsten zu unterscheiden, deren Titel keine Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat bedeutete, wie das Beispiel des Hauses Liechtenstein zeigt, das erst 1719 durch Karl VI. zum Reichsfürstentum erhoben wurde.