Goldene Bulle
Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches
Ein Kaiser als Gesetzgeber
rsprünglich war es nicht Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues Recht zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch die Auffassung durch, dass der König und zukünftige Kaiser die Quelle des alten Rechtes sei und ihm damit eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Grund war, dass sich das Reich in die Tradition des antiken römischen Kaisertums stellte, und der zunehmende Einfluss des römischen Rechts. Kaiser Ludwig IV. konnte sich unwidersprochen als über dem Gesetz stehend bezeichnen und als berechtigt, Recht zu schaffen und Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Kompetenz als selbstverständlich voraus, als er die Goldene Bulle erließ. Dennoch verzichteten die spätmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses Machtinstrument.
Nach der Rückkehr von seinem Italienzug von 1354 bis 1356 berief Karl IV. einen Hoftag nach Nürnberg ein. Auf diesem Zug war er am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönt worden. Karl ging es vor allem darum, die Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtkämpfe um die Königswürde gegeben hatte. Solche Unruhen sollten künftig durch eine genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden. In diesem Punkt waren Kaiser und Kurfürsten schnell einig. Auch die Absage an ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl wurde weitgehend einvernehmlich beschlossen.
In anderen Punkten erkaufte Karl sich die Zustimmung der Fürsten. Mehrere Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht konnte er nicht durchsetzen. Er musste den Fürsten Zugeständnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich gleichzeitig viele Privilegien in seinem Herrschaftszentrum Böhmen. Das Ergebnis der Nürnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich verkündet. Auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 wurde das Werk erweitert und ergänzt. Nicht alles, was Karl regeln lassen wollte, wurde entschieden: In der Landfriedensfrage wurde nur wenig beschlossen, und in Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens verhinderten die rheinischen Kurfürsten eine Entscheidung.
Inhalt
Insgesamt wurde in großen Teilen kein neues Recht geschaffen. Niedergeschrieben wurden jene Verfahren und Grundsätze, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen herausgebildet hatten. Die Bulle enthält Bestimmungen zur Wahl, zur Erbfolge und zu den Reservatrechten der sieben Kurfürsten, das Verbot unrechter Fehde und der Pfalbürger sowie im Metzer Teil Details zur Ausübung der Erzämter. Sie greift zum Teil auf ältere Reichsrechte zurück, auf den Sachsenspiegel von Eike von Repgow und, vor allem beim Prinzip der Mehrheitswahl, auf das Kirchenrecht.
Die Wahl des Königs
Das Recht zur Königswahl lag allein bei den Kurfürsten. Der Erzbischof von Mainz hatte als Kanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des Königs die Kurfürsten in Frankfurt am Main zusammenzurufen, um in der Bartholomäuskirche, dem heutigen Dom, den Nachfolger zu küren. Die Kurfürsten hatten zu schwören, ihre Entscheidung ohne jede geheime Absprache, Belohnung oder Entgelt zu treffen. Der Gewählte erhielt alle Rechte nicht nur eines Königs, sondern auch des zukünftigen Kaisers.
Die Stimmabgabe erfolgte nach Rang. Zuerst der Erzbischof von Trier als Kanzler für Burgund, dann der Erzbischof von Köln als Kanzler für Reichsitalien. Seit Otto dem Großen 936 bis zur Krönung König Ferdinands I. 1531 wurde der König in der Pfalzkirche von Aachen gekrönt. Diese von Karl dem Großen gegründete Kirche lag im Territorium des Kölner Erzbischofs, der daher den König zu krönen hatte. Es folgten der König von Böhmen als Erzschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchsess, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer. Der Erzbischof von Mainz hatte den höchsten Rang und stimmte wegen der Möglichkeit des Stichentscheides als Letzter ab.
Der Pfalzgraf bei Rhein war bei Abwesenheit des Kaisers von Deutschland Reichsverweser in allen Ländern, in denen nicht-sächsisches Recht galt; der Herzog von Sachsen dort, wo sächsisches Recht galt. Der Erztruchsess war auch die Instanz, vor der sich der König bei Rechtsverstößen zu rechtfertigen hatte. Die Wittelsbacher waren mit zwei Fürsten im Kurkolleg vertreten, Ludwig VI. von Brandenburg und Ruprecht dem Älteren von der Pfalz, nicht aber die bayerischen Wittelsbacher. Auch die Habsburger gingen leer aus.
Die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der Königswahl wurden umfassend und auf Dauer besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst. Wesentliche Neuerung war, dass der König erstmals mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde und nicht auf die Zustimmung aller Fürsten angewiesen war. Damit es keinen König erster oder zweiter Klasse gäbe, wurde fingiert, dass die Minderheit sich der Stimme enthalte und so doch alle zugestimmt hätten. Ein König konnte auch aus der Reihe der Kurfürsten mit eigener Stimme gewählt werden.
An der Zeremonie der Krönung zum Kaiser durch den Papst wurde grundsätzlich festgehalten. Tatsächlich erfolgte sie zuletzt bei Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 Erwählter Römischer Kaiser. Anstelle der Krönung in Aachen fanden ab 1562, beginnend mit Maximilian II. bis zu Kaiser Franz II. 1792, fast alle Krönungen im Frankfurter Dom nach der Wahl statt.
Weitere Bestimmungen
Die Goldene Bulle legte eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest, auf der Beratungen mit dem Kaiser stattfinden sollten. Sie verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum. Sie regelte die Immunität der Kurfürsten und die Vererbung des Titels. Ein Kurfürst erhielt das Münzrecht, das Zollrecht, das Recht zur unbeschränkten Rechtsprechung sowie die Pflicht, die Juden gegen Zahlung von Schutzgeldern zu beschützen. Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, damit Kurstimmen nicht geteilt oder vermehrt würden; Nachfolger bei den weltlichen Kurfürsten war stets der erstgeborene eheliche Sohn. Ziel war, Thronfolgefehden und Gegenkönige zu verhindern. Dies wurde erreicht.
Folgen
Die Goldene Bulle dokumentiert und kodifiziert eine in Jahrhunderten herausgebildete Entwicklung hin zur Territorialisierung. Die Etablierung der weltlichen und geistlichen Landesherrschaften vom 11. bis zum 14. Jahrhundert und der schleichende Machtverlust des Königs werden verfassungsrechtlich festgeschrieben. Die Privilegien der Kurfürsten werden kodifiziert: ungeteilte Vererbung an den Erstgeborenen, das Privilegium de non evocando, das Privilegium de non appellando und der Anfall der Regalien. Durch die weitgehende Souveränität der Territorien entstand im Reich kein Zentralstaat wie in England oder Frankreich. Die Territorialisierung schritt fort; im Westfälischen Frieden von 1648 wurde die Aufspaltung in weitgehend autonome Territorien besiegelt, bis die Zentralgewalt 1806 auch formal endete.
Siegel und Ausfertigungen
Üblicherweise sind Bullen aus Blei; nur bei besonderen Anlässen gibt es Bullen aus Gold. Avers und Revers der etwa 6 cm breiten Bullen bestehen aus Goldblech. Der Avers zeigt den thronenden Kaiser mit Reichsapfel und Zepter, flankiert vom Reichsadler rechts und vom böhmischen Löwen links. Der Revers zeigt ein stilisiertes Bild der Stadt Rom mit der Inschrift AVREA ROMA.
Heute sind sieben Ausfertigungen erhalten. Alle bestehen aus den Nürnberger Kapiteln 1 bis 23 und den Metzer Kapiteln 24 bis 31. Wegen des Umfangs haben sie nicht das Aussehen von Urkunden, sondern sind gebundene Libelle. Der sächsische und der brandenburgische Kurfürst verzichteten, wohl aus Geldmangel, auf eine eigene Ausfertigung. Das böhmische und das Mainzer Exemplar liegen im Österreichischen Staatsarchiv in Wien, das Kölner in Darmstadt, das pfälzische im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, das Trierer in Stuttgart, das Nürnberger im Staatsarchiv Nürnberg. Das Frankfurter Exemplar erlangte die größte Bekanntheit und galt als Reichsexemplar, weil es am Wahlort verblieb und bei jeder Wahl eingesehen werden konnte.