Kurfürst
Mitglied des Wahlkomitees des Heiligen Römischen Reiches, wählt König und Kaiser
ie Wahltradition begann 911, als nach dem Tod des letzten Karolingers die Reichsfürsten mit Konrad I. einen der ihren zum König bestimmten, nicht den Erbberechtigten des Westfrankenreichs. Im Ostfrankenreich kam es danach immer wieder zu Dynastiewechseln, da vielen Königen ein direkter männlicher Erbe fehlte. Ursprünglich waren alle Reichsfürsten zur Königswahl berechtigt. Doch es gab von jeher eine kleine Gruppe von Vorwählern, die eine Vorentscheidung trafen. Zu ihnen zählten die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein, weil ihre Länder auf altem fränkischem Stammesboden lagen. Aus dieser Gruppe entwickelte sich vermutlich später das Kurfürstenkollegium.
Mit dem Tod Kaiser Heinrichs VI. scheiterte der Versuch, das Reich in eine erbliche Monarchie umzuwandeln. Im folgenden Thronstreit zwischen Staufern und Welfen kam es 1198 zur Doppelwahl. Um 1230 nannte der Sachsenspiegel des Eike von Repgow als Kurfürsten die Bischöfe von Mainz, Trier und Köln sowie drei weltliche Fürsten und sprach dem König von Böhmen das Wahlrecht noch ab. 1257, nach dem Tod König Wilhelms von Holland, trat das Kurkollegium erstmals als exklusive Institution auf und wählte in einer Doppelwahl Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall. Ottokar II. von Böhmen gab beiden seine Stimme. Keiner der beiden konnte seine Herrschaft ausüben, so dass das Interregnum bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg 1273 andauerte.
Seit dem Tod Friedrichs II. gingen die Kurfürsten zu sogenannten springenden Wahlen über, bei denen praktisch jeder Reichsfürst Thronkandidat werden konnte. Die Kandidaten mussten sich die Wahl durch Privilegien und Geldzahlungen erkaufen, was die Landesfürsten stärkte und das Reich territorial zersplitterte. Um Thronfolgefehden und Gegenkönige zu vermeiden, ließ Kaiser Karl IV. 1356 die Rechte und Pflichten der Kurfürsten sowie das Wahlverfahren in der Goldenen Bulle rechtlich fixieren. Die Bulle bildete bis 1806 die Grundlage der Verfassungsordnung des Reichs. Sie bestimmte, dass der Erzbischof von Mainz die Kurfürsten binnen 30 Tagen nach dem Tod des Königs in Frankfurt am Main zusammenrufen musste.
Während der Napoleonischen Kriege annektierte Frankreich das linke Rheinufer und damit Gebiete der vier rheinischen Kurfürsten. Im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden die geistlichen Kuren von Trier und Köln aufgehoben und die Mainzer Kurwürde auf das Fürstentum Regensburg-Aschaffenburg übertragen. Für Salzburg, Württemberg, Baden und Hessen-Kassel wurden vier neue Kuren eingerichtet, so dass ihre Zahl auf zehn stieg. 1806 legte Kaiser Franz II. als Reaktion auf die Bildung des Rheinbundes die Krone des Heiligen Römischen Reichs nieder, das damit aufhörte zu bestehen. Damit verlor auch das Kurfürstenamt seine Funktion.