Reichsgraf
Standesbezeichnung im Heiligen Römischen Reich
m Alten Reich gab es zwei unterschiedliche Gruppen von Reichsgrafen. Die eine waren gräfliche Inhaber reichsunmittelbarer Territorien mit Sitz und Stimme im Reichstag, die zum Hohen Adel gehörten. Nach 1803 verloren sie durch Mediatisierung, meist infolge des Reichsdeputationshauptschlusses, ihre halbsouveräne Stellung und wurden Standesherren, unterstellt größeren Nachbarterritorien. Sie behielten jedoch die Ebenbürtigkeit mit regierenden Fürstenhäusern, durften einen Fürstenhut führen und wurden teils mit Erlaucht angesprochen. Die zweite Gruppe waren bloße Titulargrafen, die ihren Titel vom Reichsoberhaupt oder einem Reichsvikar als Rangerhöhung erhalten hatten, aber keine Territorien mit Sitz und Stimme regierten. Sie zählten zum Niederen Adel, standen im Rang nicht über anderen Grafen und wurden mit Hochgeboren angesprochen, mit einer neunzackigen Grafenkrone im Wappen.
Die staatsrechtliche Ordnung des Reichs bis 1806 beruhte teils auf Reichsgrundgesetzen wie der Goldenen Bulle von 1356, teils auf Gewohnheitsrecht. Für die Reichsstandschaft mit Stimmberechtigung auf einer Grafenbank des Reichstags musste ein Territorium eine fürstmäßige Größe und Bedeutung aufweisen, erkennbar unter anderem an einer eigenen Regierungskanzlei mit landesherrlicher Verwaltungsstruktur. Zudem war die Aufnahme in den ab 1495 fest institutionalisierten Reichstag nötig, wofür die Zustimmung des Kaisers und später auch der übrigen Stände erforderlich war.
1521 gab es 144 Reichsgrafschaften, 1792 nur noch 99. Ursachen für den Rückgang waren Standeserhebungen von Grafen zu Fürsten, das Aussterben von Geschlechtern und vereinzelt Mediatisierung durch mächtigere Reichsfürsten, wie es den Grafen von Mansfeld 1580 geschah. Reichsgrafschaften fanden sich besonders im Schwäbischen und Fränkischen Reichskreis, aber auch im Kurrheinischen, Oberrheinischen und Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis, seltener im Nordosten, und nur einmal in Holstein bei den Grafen zu Rantzau von 1649/53 bis 1727. Die standesherrlichen Grafen organisierten sich in Grafenvereinen mit Grafentagen und bildeten im Reichsfürstenrat Grafenbänke. Anfang des 16. Jahrhunderts entstanden das wetterauische und das schwäbische Reichsgrafenkollegium, 1640 das fränkische und 1653 das westfälische. 1792 zählten die vier Grafenbänke Niederrheinisch-Westfälisch mit 33, Wetterauisch mit 25, Schwäbisch mit 24 und Fränkisch mit 17 Mitgliedern.