Reichsritter
Bezeichnung für Adlige im Heiligen Römischen Reich
ie Reichsritterschaft war der Oberbegriff für Angehörige von Korporationen des reichsfreien niederen Adels, vor allem in Schwaben, Franken und im Rheinland. Diese Adligen stammten entweder von Inhabern mittelalterlicher Lehen ab, deren Lehnsgeber ausgestorben waren, oder von alten Reichsministerialen. Als 1495 der Reichstag zu einer festen Institution wurde, erhielten nur Inhaber großer Reichslehen wie Kurfürsten, Herzöge, Fürsten, Grafen und Reichsprälaten Sitze. Die Reichsritter mit ihren durchschnittlichen Rittergütern blieben ohne Reichsstandschaft. Sie schlossen sich in Schwaben, Franken und im Rheinland in drei Ritterkreisen zusammen, die in Kantone gegliedert waren. In anderen der insgesamt zehn Reichskreise gab es oft nur wenige freie Reichsritter ohne eigene Interessenvertretung. Reichsritter konnten vom Kaiser in den Freiherren- oder Grafenstand erhoben werden, ohne dass dies automatisch Reichsstandschaft bedeutete, da diese an Territorien hing, nicht am Titel. 1806 wurden die drei Ritterkreise mit dem Ende des Heiligen Römischen Reichs aufgelöst, die Reichsritter kamen durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes. Am Ende des Alten Reiches umfasste die Reichsritterschaft etwa 350 Familien mit ungefähr 450.000 Untertanen.
Als Reichsritter wurden auch Adelige bezeichnet, die ihren Rittertitel durch eine Urkunde des römisch-deutschen Kaisers oder eines Reichsvikars erhalten hatten, unabhängig davon, ob sie dem Uradel oder dem Briefadel angehörten. Entsprechendes konnte auch für Reichsfreiherren und Reichsgrafen gelten. Der formelle Titel lautete stets nur Ritter, das Präfix Reichs war zwar in Ritterdiplomen des 17. und 18. Jahrhunderts gelegentlich zu lesen, bildete aber keinen offiziellen Titel. Eine solche Standeserhöhung durch den Kaiser war im ganzen Reich gültig. Mit Reichsunmittelbarkeit oder einer Belehnung mit Reichsgut hatte dieser Titel nichts zu tun, sondern zeigte nur an, dass er vor 1806 durch den Kaiser oder einen Reichsvikar verliehen worden war. Dies traf vor 1806 auf die meisten Erhebungen in den Ritterstand zu.