Reichskreis
Verwaltungseinheit des Heiligen Römischen Reiches 1500-1806
Ein Reich ohne Zentrale
as Heilige Römische Reich hatte als Ganzes weder eine zentrale Verwaltung noch eine militärische Exekutive. Es bildete in der Frühen Neuzeit keine zentrale Bürokratie und kein stehendes Heer aus, also nicht das, was moderne Staaten kennzeichnet. Für Aufgaben, bei denen das Reich zu groß und einzelne Reichsstände zu klein waren, entstanden seit 1495 bzw. 1521 die Reichskreise. Das Reichsgebiet wurde in geographische Kreise eingeteilt, die aus Territorien mehrerer Reichsglieder bestanden. Sie waren zuständig für die regionale Durchführung reichspolitischer Entscheidungen: die Besetzung des Reichskammergerichts, die Exekution von Reichsgerichtsurteilen, die Landfriedenswahrung und die Verteidigung nach außen.
Einen frühen Vorläufer legte König Sigismund 1415 in Konstanz vor. Sein Kreisentwurf sah vier Bezirke vor: Rheinland, Schwaben, Franken und Mitteldeutschland, jeder mit einem Kreishauptmann und mit gegenseitiger Beistandspflicht. Auf dem Augsburger Reichstag von 1500 entstand eine Reichsexekutionsordnung. Sie diente der Reichsexekution gegen Landfriedensbrecher und der Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts. Das Reich wurde dazu in sechs Kreise eingeteilt, ohne die Territorien der Kurfürsten, und zwar als Wahlbezirke für ein Drittel der Assessoren am Reichskammergericht. Auf dem Reichstag 1512 in Trier wurden die sechs Kreise als Mittel des Reichsregiments errichtet. Der Reichstag zu Worms 1521 bestätigte das Reichsregiment erneut und benannte auch die Territorien der Kurfürsten als Reichskreise.
Die zehn Kreise
Ursprünglich trugen die Kreise nur Nummern, später Bezeichnungen nach ihrer geographischen Lage. Die ersten sechs Kreise von 1500 waren der Fränkische als Nummer 1, der Bayerische als Nummer 2, der Schwäbische als Nummer 3, der Oberrheinische als Nummer 4, der Niederrheinisch-Westfälische als Nummer 5 und der Sächsische als Nummer 6. 1512 kamen der Burgundische, der Kurrheinische und der Österreichische Reichskreis hinzu. Ebenfalls 1512 wurde der Sächsische Reichskreis aufgeteilt in einen Niedersächsischen und einen Obersächsischen Kreis. Der bisherige Sächsische Kreis trat einige Reichsstände an den neuen Obersächsischen ab und wurde so zum Niedersächsischen. Mit den vier zusätzlichen Kreisen waren nun auch die habsburgischen Erblande und die Kurfürstentümer in die Kreisverfassung eingebunden.
Außerhalb der Kreiseinteilung blieben bis zum Ende des Reiches das Königreich und Kurfürstentum Böhmen mit Schlesien, der Lausitz und Mähren. Nicht eingebunden wurden ebenso die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Reichsritterschaft, die Lehensgebiete in Reichsitalien und einige Reichsherrschaften, etwa Jever und die Bauernrepublik Dithmarschen. Zwei Reichskreise waren kaiserlich-habsburgisch dominiert, Österreich und Burgund, zwei weitere kurfürstlich, Kurrhein und Obersachsen. Die übrigen sechs besaßen einen vielständig-genossenschaftlichen Charakter.
Ungleiche Zusammensetzung
Die Kreise waren zu keiner Zeit homogen, weder in ihrer Größe noch in ihrer politischen Bedeutung oder wirtschaftlichen Macht. Das lag an ihrer Zusammensetzung aus jeweils unterschiedlich vielen und unterschiedlich großen Reichsständen. 1532 bestand der Burgundische Reichskreis aus drei zum Teil weit getrennten Räumen, vor allem aber aus dem Reichsstand Herzogtum Burgund neben nur vier kleineren Grafschaften. Im Österreichischen Kreis standen neben dem beherrschenden Erzherzogtum Österreich vier Bistümer, zwei Balleien und vier kleinere Grafschaften. Das Gegenstück bildeten der Fränkische Reichskreis mit drei Hochstiften, dem Deutschmeister des Deutschen Ordens, zwei Prälaten, 12 Grafen und Herren sowie fünf Reichsstädten und der Schwäbische Reichskreis mit dem Herzogtum Württemberg, drei Hochstiften, 36 Prälaten, 27 Grafen und Herren sowie 35 Reichsstädten.
Auch die politische Entwicklung bis 1806 wirkte auf die Kreise. Der Oberrheinische Kreis verlor durch die französische Expansionspolitik immer mehr Gebiete und Stände im Westen. In anderen Kreisen übernahmen mächtige Stände die Gebiete und Rechte kleinerer Herrschaften und waren oft in mehreren Kreisen zugleich vertreten. So saßen die Hohenzollern mit der Mark Brandenburg im Obersächsischen Kreis und mit dem Herzogtum Kleve im Niedersächsischen und im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis. Mit dem König von Dänemark als Herzog von Holstein im Niedersächsischen Kreis war von Anfang an ein nichtdeutscher Fürst vertreten. Nach dem Dreißigjährigen Krieg kam der König von Schweden hinzu, mit Schwedisch-Pommern im Obersächsischen und mit dem Herzogtum Bremen im Niedersächsischen Kreis.
Aufgaben
Die ursprünglichen sechs Kreise dienten zuerst als Wahlbezirk für das Reichsregiment. Später kamen die Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts, die Aufsicht über das Münzwesen und vor allem die Aufstellung und Unterhaltung der Kontingente für die Reichsarmee hinzu. Da das Reich dafür flächendeckend erfasst werden musste, entstanden die vier neuen Kreise. Vorher war eine Zuordnung der Kurfürstentümer und der habsburgischen Besitzungen nicht nötig gewesen, weil die Kurfürsten und der stets habsburgische Kaiser immer im Reichsregiment vertreten waren. Der Reichstag von Worms verabschiedete 1521 eine Landfriedensordnung, die mit einer Exekutionsordnung des Reichsregiments von 1522 die Kreise zur Wahrung des Landfriedens veranlasste.
Ab Mitte des 16. Jahrhunderts waren die Kreise für die Grenzsicherung zuständig, durch Reichstagsbeschlüsse von 1681 und 1682 für die Gestellung von Kontingenten zur Reichsarmee. Damit wurden sie quasi zur vorher nicht existenten Reichsexekutive, denn sie setzten die Entscheidungen der Reichsorgane durch und kontrollierten sie. Zugleich waren sie Selbstverwaltung der Kreisstände, unabhängig vom Kaiser. Zu den Aufgaben zählten die Exekution der Reichsacht, die Ermäßigung der Matrikularanlagen, die Aufsicht über das Münzwesen, die Beobachtung der Zölle, die Wahl der Beisitzer des Reichskammergerichts und deren Unterhalt sowie die Exekution der Urteile. Zur inneren Verteidigung kam bald die Kreisverteidigung nach außen. Gegenüber den großen landesfürstlichen Territorien blieb die politische Bedeutung der Kreise, vor allem im Osten des Reiches, immer gering.
Ämter im Kreis
Die innere Organisation war so unterschiedlich wie die Zusammensetzung, und nicht alle Organe gab es in allen Kreisen. Seit 1529 entwickelten sich die Kreistage zu Beschluss- und Beratungsgremien. Jedes Mitglied hatte dort unabhängig von seiner reichsständischen Zugehörigkeit eine Stimme. Wichtigstes Amt war das des Kreisausschreibenden Fürsten, das bald teilweise erblich wurde und meist von zwei Fürsten, einem weltlichen und einem geistlichen, bekleidet wurde. Im Schwäbischen Reichskreis waren dies der Bischof von Konstanz und der Herzog von Württemberg, im Kurrheinischen Kreis allein der Kurfürst von Mainz. Der Kreistag wählte den Kreishauptmann, später Kreisobrist, zuständig für Landfrieden und Exekutionen, später auch für die Führung der Kreistruppen.
Die Kreistage
Die Kreistage traten in unregelmäßigen Abständen zusammen, in der Regel wenigstens einmal im Jahr. Sie waren das einzige Organ des Kreises, das in letzter Instanz Schlüsse fassen konnte, die theoretisch alle Stände verpflichteten. Es galt das Mehrheitsprinzip bei prinzipieller Gleichwertigkeit der Stimmen. Die Stände gliederten sich in fünf Bänke: geistliche Fürsten, weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren sowie Städte. Abgestimmt wurde nach Ständen, nicht nach Bänken, so dass die Bänke anders als im Reichstag keinen übermächtigen Einfluss entfalten konnten. Das Mehrheitsprinzip blieb umstritten. Immer wieder entzogen sich Stände einem Kreisabschied mit dem Argument, nicht dafür gestimmt zu haben. Die Mindermächtigen achteten früh darauf, ihr gleichberechtigtes Stimmrecht zu behalten.
Kreistruppen
Der Wormser Reichstag von 1521 beschloss eine Grundstärke der Reichsarmee, das simplum, von 24000 Mann. Die dort aufgestellte allzeit neueste Matrikel bestimmte das einfache Reichsaufgebot mit 4.202 Reitern und 20.063 Fußknechten, später vereinfacht auf 4.000 bzw. 20.000 Mann. Die Besoldung betrug für einen Reiter zehn Gulden, ab 1542 zwölf Gulden, für einen Fußknecht vier Gulden, insgesamt 128.000 Gulden im Monat. Diese Summe hieß Römermonat und wurde zum Maßstab für die Beiträge der Kreise zur Kriegskasse. Der Anschlag konnte verdoppelt oder vervielfacht werden. Nach den Reichsmatrikeln von 1681 sollten die 10 Reichskreise im Kriegsfall 12 000 Reiter und 28 000 Fußsoldaten stellen. Auch unter kaiserlichem Oberkommando behielten Stände und Kreis eine gewisse Kontrolle über die Regimenter.
Kreisassoziationen
Zeitweise schlossen sich einige Reichskreise zu Kreisassoziationen zusammen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen. Das geschah besonders in der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg. Ihren Höhepunkt erreichten diese Zusammenschlüsse während des Spanischen Erbfolgekrieges.