Reichskammergericht
oberstes Gericht des Heiligen Römischen Reichs ab 1495 bis 1806
Der Name
ie Reichskammergerichtsordnung von 1495 nennt das Gericht in der Präambel Unser und des Hailigen Reichs Camergericht, meist aber schlicht camergericht. Erst seit dem Westfälischen Frieden und dem Jüngsten Reichsabschied wird verstärkt die Bezeichnung kaiserliches und des Reichs Kammergericht verwendet. Die Bezeichnung Reichskammergericht kommt im späten 18. Jahrhundert gelegentlich in Gebrauch, aber niemals in offiziellen Dokumenten. Nach Johann Jacob Moser trug das Gericht in den Reichsgesetzen zahlreiche Benennungen, unter anderem die Kayserliche Cammer, Judicium Camerae Imperialis und Camera Imperialis. Erst seit dem Werk von Rudolf Smend aus dem Jahr 1911 hat sich die heutige Bezeichnung eingebürgert. Sie ist damit eine Vereinbarung der Historiker und nicht quellengetreu.
Vor 1495
Könige und Kaiser des mittelalterlichen Europa waren zugleich oberste Gerichtsherren ihrer Länder. Zur Entlastung des deutschen Königs schuf Friedrich II. im Mainzer Landfrieden von 1235 das Amt des Hofrichters. Zu Beginn des 15. Jahrhunderts entstand ein Gremium, das den Kaiser in camera beriet; es erhielt den Namen Kammergericht, und Friedrich III. gab 1451 das Hofgericht ganz zu dessen Gunsten auf. Die Reichsstände bemängelten die Abhängigkeit des Gerichts vom Kaiser. Seit 1475 tagte es nur noch sporadisch. Als Friedrich III. 1486 auf dem Reichstag in Frankfurt Hilfe in den Ungarkriegen verlangte, machten Fürsten und Kurfürsten ihre Bewilligung von einer Gerichtsreform abhängig. Bis zum Tod Friedrichs III. 1493 kam keine Einigung zustande.
Schon ein Jahr nach dem Tod Friedrichs III. nahm das Kammergericht seine Arbeit wieder auf, zunächst an den Aufenthaltsorten des Königs, so auch in Worms während des Reichstags 1495. Die Wiederbelebung erfolgte mit dem Eintritt des Mainzer Erzbischofs und Reichserzkanzlers Berthold in die Reichsverwaltung, der die Reform des Gerichtswesens vorbereiten wollte. Maximilian I. hoffte umgekehrt, damit den Reformwünschen der Reichsstände entgegenwirken zu können. In der Ausschreibung für den Reichstag zu Worms 1495 nannte er Gericht und Recht ordentlich aufzurichten als Verhandlungsgegenstand. Ende Juli nahm Maximilian einen Entwurf der Kammergerichtsordnung an, der weitestgehend die Forderungen der Reichsstände enthielt. Am 3. August wählte der Reichstag die Assessoren, am 7. August wurde die Ordnung im Reichstagsabschied besiegelt.
Gründung und unruhige Anfänge
Gegenüber dem weiter bestehenden königlichen Kammergericht wies das neue Gericht zwei Neuerungen auf: Es sollte an einem festen Ort tagen, und die Richterstellen wurden durch König und Reichsstände besetzt. Das minderte den Einfluss des Königs, verpflichtete die Stände aber zur Finanzierung. Erster Sitz wurde die Reichsstadt Frankfurt, wohin das Personal im September 1495 zog. Am 31. Oktober 1495 eröffnete Maximilian I. das Gericht persönlich; ersten Kammerrichter wurde Graf Eitel Friedrich II. von Hohenzollern. Am 3. November 1495 fand die erste Audienz statt. Mit dem Abschied des Reichstags von Worms 1497 wurde das Gericht nach anderthalb Jahren nach Worms verlegt, wo es am 31. Mai 1497 weiterarbeitete.
Die schweizerische Eidgenossenschaft weigerte sich, das Gericht anzuerkennen; dies war ein Grund für die Spannungen, die 1499 zum Schwabenkrieg führten. Gegen die Beschlüsse des Reichstags wies Maximilian das Gericht an, den Sitz nach Regensburg zu verlegen, wo es am 28. April 1503 weiterarbeitete. Es war ihm gelungen, den Einfluss der Reichsstände fast vollständig auszuschalten. 1509 kehrte das Gericht nach Worms zurück, 1511 wich es wegen der Pest für einige Monate nach Speyer aus. Unter Karl V. kam es nach Nürnberg und dann infolge der Reformationswirren nach Esslingen. 1526 beschloss der Reichstag von Speyer die Verlegung dorthin. Die zahlreichen Ortswechsel behinderten eine Institution, die auf stetige Arbeit und einen wachsenden Aktenbestand angewiesen war, erheblich.
Die Zeit in Speyer
Ab 1527 saß das Gericht in Speyer, wo es mehr als anderthalb Jahrhunderte blieb; der Reichstag zu Augsburg 1530 schrieb die Stadt dauerhaft als Sitz fest. Kaiser und altgläubige Stände versuchten, das Gericht gegen die Lutheraner einzusetzen, und achteten darauf, dass nur römisch-katholisches Personal tätig war. Die Protestanten organisierten sich im Schmalkaldischen Bund; der Kaiser gab mit dem Reichstagsabschied von 1544 nach. Ein Streik der Assessoren machte das Gericht von 1544 bis 1548 handlungsunfähig. 1548 besetzte der Kaiser alle Assessorenstellen neu, teils mit unzureichend qualifiziertem Personal; 1570 wurde daher ein Examen eingeführt. Der Augsburger Religionsfrieden 1555 brachte die Religionsparität und eine Kammergerichtsordnung, die bis 1806 Bestand hatte.
Am Ende des 16. Jahrhunderts nahmen die konfessionellen Auseinandersetzungen wieder zu, das Reich trieb in den Dreißigjährigen Krieg. Dieser brachte die Arbeit des Gerichts nahezu zum Erliegen. Der Westfälische Friede 1648 schrieb die Parität der Religionsparteien auch für das Gericht fest, doch die Folgen des Krieges blieben lange spürbar: 1652 waren nur noch drei arbeitsfähige Assessoren im Dienst. Zugleich stärkte der Kaiser mit einer neuen Reichshofratsordnung den größten Konkurrenten des Gerichts. Es hatte schon erheblich an Bedeutung verloren, als im Pfälzischen Erbfolgekrieg französische Truppen Speyer 1688 besetzten und 1689 zerstörten. Die Gerichtsakten hatten sie zuvor nach Straßburg evakuiert.
Die Zeit in Wetzlar
Als neuen Sitz wählten die Reichsorgane die in Bedeutungslosigkeit versunkene Reichsstadt Wetzlar, deren Stadtrat sich dafür starkgemacht hatte. Der Reichstag beschloss 1689 den Umzug, am 20. Februar 1690 nahm das Gericht dort seine Tätigkeit auf; ab dem 25. Mai 1693 konnte es auch Sitzungen abhalten. Untergebracht war es zunächst im 1606 erbauten Rathaus am Fischmarkt, der späteren Alten Kammer. Die Wetzlarer Zeit war durch Unterfinanzierung, schleppende Tätigkeit und die Konkurrenz des Reichshofrats geprägt. Die öffentliche Kritik mündete in der zweiten Wetzlarer Visitation von 1767 bis 1776, die sich intern zerstritt und abgebrochen wurde. Ein Ergebnis war, dass die Zahl der Assessoren von 17 auf 25 erhöht wurde, tätig nun in drei Senaten.
Auflösung und Akten
Am 6. August 1806 legte Kaiser Franz II. die Krone des Reiches nieder und entband Churfürsten, Fürsten und Stände sowie die Mitglieder der höchsten Reichsgerichte von ihren Pflichten. Am nächsten Tag teilte er dem Kammerrichter Grafen von Reigersberg die Auflösung des Reichskammergerichts mit. Die Unterlagen wurden in Wetzlar gesammelt; 1815 übernahm Preußen die Verwaltung der Bestände, und alle unerledigten Prozesse gingen an die neuen Obergerichte der Bundesstaaten. Eine Archivkommission verteilte die Akten abgeschlossener Prozesse auf die zuständigen Bundesstaaten. Diese Auslieferung dauerte bis 1852. In Wetzlar verblieb der sogenannte Untrennbare Bestand mit den internen Akten, den Urteilsbüchern ab 1573 und den Sitzungsprotokollen der Senate.
Richter und Assessoren
Der Kammerrichter repräsentierte die kaiserliche Gerichtshoheit und wurde vom Kaiser ernannt. Er musste kein gelehrter Jurist sein, sondern war ein reichsunmittelbarer Adliger. Er leitete die Audienzen, führte die Dienstaufsicht über die Assessoren und wies ihnen die Fälle zu, war an der Urteilsfindung aber nicht beteiligt. Sein Gehalt betrug 1495 eintausend Gulden, 1548 zweitausend Gulden.
Die Assessoren waren die eigentlichen Richter. Anfangs genügte neben dem Jurastudium auch die Geburt im Ritterstand; bald wurde von Adeligen ebenfalls eine juristische Qualifikation gefordert. Nach der Präsentationsordnung von 1507 schlug der Kaiser zwei Assessoren aus Burgund und Böhmen vor, die Kurfürsten sechs und die übrigen Reichsstände sechs, organisiert nach Reichskreisen. Damit war die Jurisdiktionsgewalt faktisch zwischen Kaiser und Ständen geteilt. 1495 waren 16 Stellen vorgesehen, 1555 wurden es 24, 1566 dann 32 und nach dem Westfälischen Frieden 1648 sogar 50, davon 26 römisch-katholisch und 24 evangelisch. 1719 wurde die Zahl auf 25 reduziert. Weil die Mittel nie ausreichten, war stets nur ein Teil der Stellen besetzt; damals konnten nur 17 Stellen besetzt werden. Eine Pensionierung war unbekannt.
Zuständigkeit und Verfahren
Wichtigste Aufgabe war 1495 das Urteil über Verstöße gegen den Ewigen Landfrieden, mit dem das Fehdewesen faktisch abgeschafft und dem Reich das Gewaltmonopol zugestanden war. Anfangs betrafen nur etwa 5 Prozent der Klagen den Landfriedensbruch, Mitte des 16. Jahrhunderts 15 Prozent. Zuständig war das Gericht außerdem für die Verhängung der Reichsacht, für fiskalische Klagen und für Klagen gegen reichsunmittelbare Stände. Für Strafsachen gegen mittelbare Reichsangehörige war es nicht zuständig; die Blutgerichtsbarkeit lag bei den Landesherren. Seit 1530 waren Appellationen in Strafsachen verboten. Als oberstes Gericht überprüfte es zivilrechtliche Urteile letztinstanzlich. Viele Reichsstände erlangten gegen Geldzahlungen das Privilegium de non appellando, das ihren Untertanen den Gang zum Gericht ganz oder teilweise untersagte.