Reichsprälat
geistliches Oberhaupt, das unmittelbar dem Kaiser des Heiligen Römischen Reiches unterstand
ie Reichsunmittelbarkeit brachte den Reichsprälaten mehrere Freiheiten und Vorrechte. Sie genossen Immunität, waren keinem Fürsten lehnsabhängig und konnten eigene Territorien erwerben. In diesen Territorien besaßen sie die Landeshoheit und meist auch die Hohe Gerichtsbarkeit. Zudem verfügten sie über die Reichsstandschaft. Nur wenigen von ihnen wurden jedoch eigene Virilstimmen verliehen. Erst diese Virilstimme hätte sie den übrigen geistlichen und weltlichen Reichsfürsten vollständig gleichgestellt, etwa als Fürstabt oder Fürstpropst.
Die Reichsmatrikel von 1521 verzeichnete insgesamt 83 Reichsprälaten. Bis 1792 sank diese Zahl durch Säkularisation, Abtretungen an andere europäische Staaten und Erhebungen in den Reichsfürstenstand auf 40. Die Äbte und Pröpste von Fulda, Kempten, Weißenburg, Ellwangen, Murbach, Corvey, Stablo, Berchtesgaden und Prüm, bis 1576, wurden gefürstet. Sie erhielten dadurch Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstages.
Das Schwäbische Reichsprälatenkollegium bildete sich 1575 aus dem durch die geografische Nähe der Prälaturen gewachsenen Zusammenhalt der Mitglieder. Dieser Zusammenhalt verschaffte dem schwäbischen Kollegium wesentlich größeres politisches Gewicht als dem rheinischen Kollegium. Die schwäbischen Reichsprälaten durften stets einen Vertreter in interständische Ausschüsse entsenden. Im Abt des oberschwäbischen Klosters Weingarten hatten sie bereits seit 1555 einen rechtlich festgeschriebenen Vertreter im Ordentlichen Reichsdeputationstag.