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Reichstag (Heiliges Römisches Reich)

Versammlung der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches

Ursprung im Frankenreich

ie Reichstage waren ursprünglich eine Art Heerschau. Der König oder der Hausmeier musterte dabei seine Adligen und deren Gefolgsleute. Solche Reichsversammlungen fanden bereits in den frühen Zeiten des Frankenreiches statt, jeweils im März, später im Mai. Daher stammt auch der Name Maifeld. Der Termin lag vor den Kriegszügen des anschließenden Sommers. Während der Sachsenkriege Karls des Großen fand 777 in Paderborn erstmals eine Reichsversammlung statt.

Worms 1495 und die Folgen

Der Reichstag zu Worms von 1495 prägte die Entwicklung des Reichs maßgeblich. Greifbare Ergebnisse waren der Landfrieden, die Einführung des Reichskammergerichts und des Gemeinen Pfennigs. Ebenso wichtig waren die nicht festgehaltenen Ergebnisse. Der Reichstag als Begriff und Institution wurde nachhaltig geprägt. Der deutsche König Maximilian I. akzeptierte die Wandlung der Institution Hoftag zum Reichstag als einflussreiches politisches Instrument. Institutionalisierung und Rechtsstaatlichkeit wurden vorangetrieben, wodurch die Staatsbildung gefördert wurde. Die nachfolgenden Reichstage in Lindau und Freiburg scheiterten jedoch bei dem Versuch, die noch strittigen Punkte der in Worms beschlossenen Reichsreform zu klären, etwa die Frage des geforderten Reichsregiments.

Bis 1663 trat der Reichstag etwa 40- bis 45-mal zusammen. Eine Versammlung konnte einige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern. In seiner nicht-permanenten Zeit begann er neben zeremoniellen Akten mit der Verlesung der kaiserlichen Proposition, der vom Kaiser vorab festgelegten Tagesordnung, im Reichsrat. Er endete mit der Verlesung und Beurkundung der Beschlüsse, dem Reichsabschied. Auf dem Reichstag zu Augsburg von 1500 entstand eine Reichsexekutionsordnung. Sie diente der Durchführung der Reichsexekution gegen Landfriedensbrecher und der Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts. Das Reich wurde hierzu in sechs, später zehn überterritoriale Verwaltungseinheiten geordnet, die Reichskreise. Der Reichstag von Trier und Köln bestätigte und ergänzte die Reichsexekutionsordnung 1512.

Der Reichstag zu Worms von 1521 war unter anderem mit der Causa Lutherii befasst. In der Folge wurde das Wormser Edikt verabschiedet, das über Martin Luther die Reichsacht verhängte. Auf dem Reichstag zu Augsburg von 1530 wurde dem Kaiser am 25. Juni die Augsburger Konfession überreicht. Auch das Gesetzeswerk Constitutio Criminalis Carolina wurde in Augsburg beschlossen und zwei Jahre später, am 27. Juli 1532, auf dem Reichstag in Regensburg ratifiziert. Die Reichstage zu Speyer 1542 und 1544 bewilligten dem Kaiser Hilfen in Form der Reichstürkenhilfen für eine Offensive gegen die Osmanen.

Auf dem geharnischten Reichstag in Augsburg 1547/1548 scheiterte Kaiser Karl V. mit seinen Plänen. Er wollte das Luthertum niederwerfen und eine starke kaiserliche Macht in Deutschland aufrichten. Karl V. war zu selten präsent, um das immer offener angestrebte reichsständische Mitregiment, die sogenannte Deutsche Freiheit, wirklich blockieren zu können. Nach 1567 fanden die Reichstage in Regensburg statt, mit zwei Ausnahmen: 1570 in Speyer und 1582 in Augsburg.

Der Reichsabschied der Jahre 1653/54 war der erste Reichsabschied nach Beendigung des Dreißigjährigen Krieges. Er sollte die bei den Friedensverhandlungen von 1648 nicht behandelten Themen und offen gebliebenen Fragen beraten. Diese Aufgabe konnte er nicht erfüllen. Später erhielt das Dokument die ungewöhnliche Bezeichnung Jüngster Reichsabschied. Denn nach 1663 zeigte sich mit der Entwicklung des Immerwährenden Reichstags, dass es sich beim Reichstag von 1653/54 um den letzten offiziell einberufenen und auch beendeten Reichstag des Heiligen Römischen Reiches handelte.

Der Immerwährende Reichstag

Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags nach 1663 wurde nie formell beschlossen. Sie war in den Beschlüssen des Westfälischen Friedens angelegt und entwickelte sich allmählich aus diesen. Der in Regensburg tagende Reichstag wurde nie zu einem Parlament oder einer ständischen Volksvertretung. Er blieb immer die Vertretungsinstitution der Reichsstände. Da er ununterbrochen tagte, entwickelte er sich rasch zu einem reinen Gesandtenkongress. Die Landesfürsten als Inhaber der reichsständischen Territorien erschienen selbst nur noch relativ selten. Als die 1713 in Europa ausgebrochene Pest auch Regensburg erfasste, tagte der Immerwährende Reichstag 1713 und 1714 vorübergehend in Augsburg. Eine zweite Sondersituation ergab sich von 1742 bis 1745, als der Österreichische Erbfolgekrieg die Verlegung der Sitzungen unter dem Wittelsbacher Karl VII nach Frankfurt am Main auslöste.

Das Ende

In seiner Sitzung am 25. Februar 1803 billigte der ständige Reichstag in Regensburg den ausgehandelten Reichsdeputationshauptschluss. Dieser zählt zu seinen tiefgreifendsten Beschlüssen und besiegelte den fortschreitenden Niedergang des Heiligen Römischen Reichs während der ersten drei Napoleonischen Kriege von 1800 bis 1806. Der Reichstag existierte noch bis zur Auflösung des Reichs 1806. Die Bezeichnung Reichstag trugen von 1866 bis 1871 auch die Parlamente des Norddeutschen Bundes und von 1871 bis 1945 des Deutschen Reiches. In der ab 1949 eingeführten Bezeichnung Bundestag für das Parlament der Bundesrepublik Deutschland lebt die Tradition weiter.

Drei Kollegien

Seit 1498 umfasste der Reichstag drei Kollegien. Der Kurfürstenrat stand unter Führung des Kurerzkanzlers, der immer der Erzbischof von Mainz war. Die Zahl der Kurfürsten betrug seit 1356 aufgrund der Bestimmungen der Goldenen Bulle sieben. Sie wurde 1648 im Westfälischen Frieden auf acht und 1692 auf neun erweitert. 1777 sank sie durch die Vereinigung der Kurfürstentümer von Bayern mit Kurpfalz-Bayern wieder auf acht. Eine grundlegende Umgestaltung zu Beginn des 19. Jahrhunderts nach den linksrheinischen Territorialverlusten des Reichs, mit dem Wegfall der vier linksrheinischen Kurfürstentümer und der Neuschaffung von fünf neuen Kurwürden, hatte wegen ihrer Kurzlebigkeit keine Auswirkung mehr.

Dem Reichsfürstenrat gehörten die übrigen weltlichen Reichsfürsten, die geistlichen Fürsten sowie die Reichsgrafen, Reichsfreiherren und Reichsprälaten an. Die Führung wechselte zwischen dem Erzbischof von Salzburg und dem Erzherzog von Österreich. Um 1800 hatte das Reichsfürstenkollegium 100 Sitze, verteilt auf eine geistliche Bank mit 37 Mitgliedern und eine weltliche Bank mit 63 Mitgliedern. Neben den Virilstimmen einzelner Reichsfürsten gab es zwei geistliche und vier weltliche Kuriatstimmen, die sich jeweils mehrere Grafen oder Prälaten teilten. Der Städterat stand unter dem Direktorium der gastgebenden Stadt, seit 1594 immer Regensburg. Er umfasste 51 Sitze für die Reichsstädte und gliederte sich in eine rheinische und eine schwäbische Bank.

Einberufung

Der Reichstag durfte nur vom Kaiser einberufen werden. Seit der Wahlkapitulation Karls V. aus dem Jahre 1519 war er jedoch verpflichtet, vor der Versendung der Ausschreiben genannten Einladungsschreiben die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten. Der Kaiser hatte ebenfalls das Recht, die Tagesordnung festzulegen. Auf die tatsächlich diskutierten Themen hatte er dabei nur einen geringen Einfluss.

Wie Beschlüsse zustande kamen

Ein Reichsschluss verlangte eine Einigung des Kaisers mit den drei Kollegien, die ihrerseits unter sich einig sein mussten. Insoweit galt das Einstimmigkeitsprinzip. Innerhalb der Kollegien galt das Mehrheitsprinzip, wobei eine Kuriatstimme so viel zählte wie eine Virilstimme. Der Kaiser konnte Reichsschlüsse verhindern, indem er einem Reichsgutachten seine Zustimmung verweigerte. Da der Immerwährende Reichstag seit 1663 nicht formell beendet wurde, konnten seine Beschlüsse nicht als Reichsabschied erarbeitet werden. Sie wurden deshalb als Reichsschlüsse niedergelegt und meist durch den Prinzipalkommissar, den Vertreter des Kaisers, in Form eines Kaiserlichen Commissions-Decrets ratifiziert. 1653 bildete sich das Corpus Evangelicorum, später das Corpus Catholicorum. Der Westfälische Frieden bestimmte, dass in Religionsangelegenheiten und auf anderen politischen Gebieten nicht mehr das Mehrheitsprinzip, sondern das Konsensprinzip gelten sollte.

Drei Wege weiter

Grundlage: Wikipedia-Artikel Reichstag (Heiliges Römisches Reich)VersionsgeschichteBearbeitungsstand 269090474redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
Matthäus Merian - Scan by wolpertingerentstanden 1640Public domainQuelle