Hoftag
Versammlungen des römisch-deutschen Königs bzw. Kaisers mit ausgewählten Größen des Heiligen Römischen Reiches
us der lehnsrechtlichen Pflicht, dem König mit Rat und Tat beizustehen, entstand im Hochmittelalter die Hoffahrtspflicht: Auf Anforderung mussten die Großen des Reiches persönlich bei Hofe erscheinen. Für diese Zusammenkünfte wurden Hoftage angesetzt, die in den Quellen unterschiedlich benannt wurden, etwa als parlamentum, conventus, colloquium oder curia regis, teils erweitert um Zusätze wie solemnis oder magnus. Von gewöhnlichen Hofberatungen unterschieden sie sich im Kern nur durch die Anwesenheit eigens eingeladener Personen wie Fürsten, Adliger, geistlicher Würdenträger oder Vertreter fremder Mächte. Seit dem 13. Jahrhundert wurden auch Vertreter der Reichsstädte hinzugezogen.
Die Hoftage blieben Teil der königlichen Hofhaltung und lagen allein im Ermessen des Königs, wann und wen er einlud. Deshalb lässt sich schwer unterscheiden, ob die Fürsten rechtserheblich zustimmten oder nur berieten. Aus der Beratungspflicht entwickelte sich zwar allmählich das Recht der Fürsten, bei wichtigen Reichsangelegenheiten wie der Reichsheerfahrt gehört zu werden, doch blieb es letztlich dem König überlassen, in welchen Fragen er ihre Zustimmung einholte. Urkunden betonten häufig, dass Entscheidungen mit „Rat“ und „Zustimmung“ der Fürsten getroffen wurden, wobei beide Begriffe rechtlich gleichbedeutend verwendet wurden. Wer nicht geladen war oder in Opposition zum König stand, fühlte sich an solche Beschlüsse nicht gebunden.
Nach dem Interregnum im 13. Jahrhundert gewannen die Kurfürsten an Gewicht, da nun allein sie in die Rolle der Reichsfürsten traten und ihre Zustimmung zu königlichen Verfügungen über Reichsgut durch Willebriefe formell erteilten. Eine Verpflichtung des Königs, solche Briefe einzuholen, bestand jedoch weiterhin nicht. Mit dem Rückzug des Königtums auf die Erblande Ende des 14. Jahrhunderts und der Schwäche der sogenannten Grafenkönige gewannen die Königlosen Tage an Bedeutung, auf denen sich die Reichsgroßen ohne den König berieten, während echte Hoftage seltener wurden.
Aus diesen Königlosen Tagen entwickelte sich Ende des 15. Jahrhunderts die Rechtsinstitution des Reichstages. Besonders der Reichstag zu Worms von 1495 prägte die weitere Entwicklung des Reichs maßgeblich. König Maximilian I. akzeptierte diesen Wandel des Hoftages zu einem einflussreichen politischen Instrument.