Reichsfürstenrat
Kollegium der Reichsfürsten im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches
Zusammensetzung
eit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts schlossen sich Fürsten, Reichsgrafen, reichsunmittelbare Herren, die Bischöfe der Hochstifte und die Reichsprälaten im Reichsfürstenrat zusammen. Er war das mitgliederstärkste, zugleich am wenigsten homogene Gremium der Reichstage und gliederte sich in eine weltliche und eine geistliche Bank. Die Führung der geistlichen Bank lag bei weltlichen Reichsständen, dem Erzherzog von Österreich und dem Herzog von Burgund, weil sich Österreich gegen das Herzogtum Bayern auf der weltlichen Bank nicht durchsetzen konnte. Es folgte im Rang das Fürsterzbistum Salzburg. Am Ende des Reiches hatte die geistliche Bank 37 Stimmen, davon 35 Viril- und 2 Kuriatstimmen. Die Hochstifte Lübeck und Osnabrück sowie bis 1680 das Erzstift Magdeburg bildeten eine Sonderrolle als Querbank zwischen geistlicher und weltlicher Bank; Magdeburg wechselte danach als Herzogtum auf die weltliche Bank, direkt nach Bayern platziert.
Stimmrechte
Die Mitglieder hatten je nach Bedeutung Viril- oder Kuriatstimmen. Virilstimmen standen den Fürsten zu und waren zunächst an ihre Person gebunden, konnten beim Aussterben einer Familie verloren gehen, stiegen aber bei Aufspaltung einer Familie in mehrere Linien an. Im Jahr 1582 endete diese Praxis, die Stimmen wurden an die Territorien gebunden und der Zugang zum Reichsfürstenstand erschwert. Fürsten mit mehreren Gebieten konnten so mehrere Stimmen führen, die Hohenzollern der Markgrafschaft Brandenburg etwa verfügten über acht Stimmen. Kleinere Grafen und Herren verfügten nur über gemeinschaftliche Kuriatstimmen, organisiert in vier regionalen Kollegien, dem Wetterauer, dem schwäbischen, dem fränkischen und dem Niederrheinisch-Westfälischen Reichsgrafenkollegium, sowie auf geistlicher Seite im schwäbischen und Rheinischen Reichsprälatenkollegium. Seit 1653 hatten diese kleineren Territorien und Prälaten zusammen sechs Kuriatstimmen, während die Fürsten am Ende des 18. Jahrhunderts auf 94 Virilstimmen kamen.
Direktorium
Das Direktorium des Reichsfürstenkollegiums lag abwechselnd beim Erzherzogtum Österreich und beim Fürsterzbistum Salzburg. Während der Sitzungen führte Österreich den Vorsitz, sonst Salzburg. Mit dem im Privilegium Maius von 1453 erhobenen Anspruch auf Gleichrangigkeit mit den Kurfürsten forderte Österreich das Direktorium im Reichsfürstenrat, stieß dabei aber auf Widerstand des Hauses Wittelsbach, das als Herzog von Bayern bereits den ersten Rang auf der weltlichen Bank innehatte. Als Kompromiss nahmen Österreich und das ebenfalls von Habsburg regierte Burgund auf der geistlichen Bank Platz, während der Erzbischof von Salzburg seinen bisherigen Rang räumte und am Direktorium beteiligt wurde, das nun von Österreich, Burgund und Salzburg abwechselnd ausgeübt wurde. In der Aufrufordnung erhielt Österreich Platz 1, Bayern Platz 2, Burgund Platz 3, Magdeburg Platz 4 und Salzburg Platz 5, wodurch Habsburg, Wittelsbach und Hohenzollern an der Leitung dieses Gremiums beteiligt waren.
Die Auflösung des Reichsfürstenrats
Die Auflösung des Reichsfürstenrats erfolgte in drei Schritten. Der Friede von Lunéville vom 9. Februar 1801 führte zum Ausscheiden der linksrheinischen Reichsstände. Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 regelte die Entschädigung der depossedierten Fürsten, Grafen und Herren durch die Säkularisation geistlicher Besitztümer und ordnete den Reichsfürstenrat neu, indem die geistliche Bank aufgehoben und zahlreiche neue Virilstimmen zugelassen wurden. Diese Reform erlangte jedoch keine politische Wirkung mehr. Die am 12. Juli 1806 erfolgte Unterzeichnung der Rheinbundakte bedeutete das Ende des Heiligen Römischen Reiches, des Reichstags und die Mediatisierung zahlreicher kleiner und mittlerer Reichsstände durch die von Napoleon protegierten Rheinbundstaaten.