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Reichsstände

Person oder Korporation mit Sitz und Stimme im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation

n der Frühen Neuzeit gehörten mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren sowie Vertreter von Ritterorden und Reichsstädten zu den Reichsständen. Auch Personen ohne Territorium konnten vom Kaiser mit der Reichsstandschaft belehnt werden. Ab 1654 war dafür jedoch der Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums nötig. Nötig waren zudem die kaiserliche Approbation, die Aufnahme in ein Kollegium des Reichstages, die Zustimmung des gesamten Reichstages und ab 1500 die Aufnahme in einen der Reichskreise, deren Zahl ab 1512 zehn betrug. Verlangt wurde auch ein Beitrag zu den militärischen Lasten, der Römermonat, sowie der Kammerzieler für das Reichskammergericht. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet.

Zu den geistlichen Reichsständen zählten die drei geistlichen Kurfürsten von Mainz, Köln und Trier, weitere kirchliche Würdenträger mit eigenem Territorium sowie die Hochmeister der Ritterorden. Zu den weltlichen Reichsständen gehörten die weltlichen Kurfürsten, zunächst vier, später sechs, darunter Kurpfalz, Kursachsen, Brandenburg und der König von Böhmen, ab 1623/48 Bayern und ab 1692/1708 Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, außerdem Reichsfürsten, Grafen, Herren sowie die Freien und Reichsstädte. Seit 1489 waren die Stände im Reichstag in drei Kollegien gegliedert, das Kurfürstenkollegium, den Reichsfürstenrat und das Kollegium der Reichsstädte. Grafen und Herren waren im Reichsfürstenrat nicht einzeln, sondern über Grafenbänke mit gemeinsamer Kuriatstimme vertreten. Die Reichsritter blieben trotz Reichsunmittelbarkeit ohne eigene Standschaft im Reichstag.

Für einen Reichsschluss war die Zustimmung aller drei Kollegien nötig. Kurfürsten, Fürsten und Fürstbischöfe hatten je eine eigene Virilstimme, während die Grafen in vier Grafenbänken und die Freien Reichsstädte in zwei Bänken jeweils nur eine gemeinsame Stimme besaßen. Die Reichsstände waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig, mussten Truppen zur Reichsarmee stellen und persönlich oder durch Vertreter an den Reichstagen teilnehmen. Ohne ihre Zustimmung konnte kein allgemeines Reichsgesetz erlassen werden, und sie entschieden mit über die Erklärung eines Reichskrieges, über Verträge des Reiches und über die Errichtung neuer Fürstentümer.

Seit 1495 war das Reichsoberhaupt auf die Zustimmung der Reichsstände angewiesen und verkörperte mit ihnen gemeinsam die volle Souveränität. Der Westfälische Friede schrieb das im 16. Jahrhundert entstandene Verfassungsgleichgewicht fest und gestand den Ständen ein internationales Bündnisrecht zu, gebunden an einen Treuevorbehalt gegenüber Kaiser und Reich. Mit der Entstehung stehender Heere im 17. und 18. Jahrhundert bei den mächtigsten Fürsten entstand der Armierte Reichsstand, der die Machtunterschiede im Reich sichtbar machte und diesen Ständen größeren Einfluss auf die Reichspolitik verschaffte.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel ReichsständeVersionsgeschichteBearbeitungsstand 269889875redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
Antonie Wierixentstanden 1606Public domainQuelle