Souveränität
Recht des Souveräns eines Staates, seine Regierung zu bestimmen und festzulegen, was auf seinem Hoheitsgebiet beachtet werden muss; Fähigkeit einer Gemeinschaft zur Einsetzung/Wahrung einer unabgeleiteten Ordnung
ean Bodin definierte in seiner Schrift Sechs Bücher über den Staat Souveränität als höchste Letztentscheidungsbefugnis im Staat, die allein dem König zukommen sollte, unteilbar war und ihm erlaubte, Recht auch gegen den Willen der Untertanen zu setzen. Diese Forderung stand im Zusammenhang mit den konfessionellen Bürgerkriegen in Frankreich. Der Begriff spielte bei der Entstehung des europäischen Staatensystems in der Renaissance eine zentrale Rolle und half Fürsten und Städten, fremde Herrschaftsansprüche abzuwehren. Im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich war das Staatsrecht vom Dualismus zwischen dem römisch-deutschen Kaiser der Habsburgerdynastie und den Reichsständen geprägt, weshalb Gelehrte zeitweilig von doppelter oder dualer Souveränität sprachen. Der Säkularisierung des Begriffs folgte die Zentralisierung im Absolutismus, als Adel, Stände und Städte ihre Macht verloren und sich der Begriff auf den Monarchen konzentrierte. In der bürgerlichen Revolution wurde der territoriale Herrschaftsanspruch um die Vorstellung der Nation ergänzt; seitdem ist Souveränität national.
Im Völkerrecht unterscheidet man äußere Souveränität, die grundsätzliche Unabhängigkeit eines Staates von anderen, und innere Souveränität, die Selbstbestimmtheit in Fragen der eigenen staatlichen Gestaltung. Der äußere Souveränitätsanspruch konkurriert mit dem formal gleichwertigen Anspruch anderer Staaten, und das Völkerrecht setzt diesem Anspruch Grenzen, die vor allem machtpolitisch bestehen. In der modernen Staatenwelt ist die von Bodin gemeinte völlige Unabhängigkeit an Grenzen gestoßen: Staaten haben Teile ihrer Herrschaftsmacht an supranationale Organisationen wie EFTA oder EURATOM delegiert. Die Schweiz beschränkt ihre Souveränität freiwillig, indem sie ihre Rechtsetzung oft an die EU angleicht, was als autonomer Nachvollzug bezeichnet wird. Im Diskurs um die Responsibility to Protect wird Souveränität als Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte der Bürger neu gefasst; das Konzept wurde 2005 von 150 UN-Mitgliedstaaten akzeptiert. Wladimir Putin rechtfertigte den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit Verweis auf die russische Souveränität.
Der Begriff der Souveränität, deutsch auch Staatshoheit, bezeichnet im innerstaatlichen Recht die oberste Kompetenz zur Machtausübung im Innern eines Staates. Kommt diese Kompetenz einer einzigen Person zu, spricht man von einem Souverän, in demokratischen Staatsformen dagegen von Volkssouveränität, wonach das Staatsvolk als verfassunggebende Gewalt über Staatsform und Staatsgrundsätze bestimmt und alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen muss, etwa nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG in Deutschland und Art. 1 B-VG in Österreich. In Georg Jellineks klassischer Drei-Elemente-Lehre gilt Souveränität lediglich als Eigenschaft der Staatsgewalt, die nicht zwingend vorliegen muss, während sie in der Völkerrechtspraxis, etwa in der Konvention von Montevideo aus dem Jahr 1933, zum zwingenden Definitionsmerkmal der Staatlichkeit werden kann.