Privilegium de non appellando
juristische Institute zur Wahl der Instanzen im Mittelalter
urch die Rezeption des römischen Rechts wurde im Reich die Appellation gebräuchlich. Unterlag eine Partei vor Gericht, konnte sie an eine höhere Instanz appellieren. Der römisch-deutsche König oder Kaiser war im Mittelalter oberste Gerichtsinstanz, an ihn konnte letztinstanzlich appelliert werden. Der Kaiser konnte darauf jedoch verzichten. Er tat dies, indem er ausgesuchten Fürsten, Grafen oder Reichsstädten das Privilegium de non appellando verlieh. Diese konnten ihren Untertanen dann untersagen, an den Kaiser zu appellieren. In diesem Fall wurden die Obergerichte der Fürsten, Grafen oder Reichsstädte zur letzten Instanz.
Es gab verschiedene Arten des Privilegs. Wichtig war die Unterscheidung zwischen Privilegium limitatum und illimitatum. Ein Privilegium illimitatum untersagte jegliche Appellation von Untertanen an den Kaiser. Ein Privilegium limitatum erlaubte dies nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei bestimmten Streitgegenständen oder ab einer gewissen Appellationssumme. Je weitgehender ein solches Privileg war, desto besser konnte ein Landesherr seine eigene Gerichtsbarkeit ausbauen. In der Frühen Neuzeit verliehen die Kaiser zunehmend weitreichendere Privilegien an die Reichsstände. Damit förderten sie einerseits landesherrliche Macht, banden andererseits die Reichsstände durch nötige Bestätigungen, Treueeide und Zahlungen an das Reich. Die neuere Geschichtswissenschaft sieht darin auch ein Herrschaftsmittel des Kaisers, nicht nur eine Schwächung seiner Position.
Mit der Verleihung erhielt der Landesherr zunächst nur ein subjektives Recht, das er noch zur allgemeinen Anwendung bringen musste. Dazu erließ er ein Gesetz, das Appellationen an den Kaiser verbot, dessen Einhaltung die territorialen Gerichte überwachten. Bestand ein solches Gesetz, ließen die landesherrlichen Gerichte keine Appellation an den Kaiser mehr zu. Schon die Goldene Bulle von 1356 hatte allen Kurfürsten das Privilegium de non appellando illimitatum zugestanden. Nach Schaffung einer ständigen kaiserlichen Rechtsprechung durch Reichskammergericht und Reichshofrat erwirkten immer mehr Reichsstände solche Privilegien, zunächst begrenzt, später oft unbegrenzt. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts hatten sich fast alle größeren Reichsstände Privilegia illimitata gesichert und entzogen ihre Territorien damit weitgehend der kaiserlichen Jurisdiktion.
Vom Privilegium de non appellando ist das Privilegium de non evocando zu unterscheiden. Es gab einem adeligen Territorialherrn das Recht, seinen Untertanen zu verbieten, den Kaiser als erste gerichtliche Instanz anzurufen. Für eine Stadt bedeutete dies, dass Rechtsfälle ihrer Bürger vor dem örtlichen Stadtgericht verhandelt wurden. In Ausnahmefällen, etwa bei Rechtsverweigerung, konnte der Kaiser dennoch als erste Instanz angerufen werden. Auch Witwen, Waisen, Arme und Studenten konnten sich unmittelbar an den Kaiser wenden. 1356 war in der Goldenen Bulle allen Kurfürsten dieses Privileg zugestanden worden. Mit der Reichskammergerichtsordnung von 1495 und späteren Ordnungen des Reichshofrates wurde festgeschrieben, dass im Wesentlichen nur noch Reichsstände den Kaiser in erster Instanz anrufen durften.