Reichsexekutionsordnung
Vorschriften zur Reichsexekution
nlass war der Zweite Markgrafenkrieg, der von 1552 bis 1554 in Franken tobte. Markgraf Albrecht Alcibiades von Brandenburg-Kulmbach erpresste Geld und Gebiete von fränkischen Reichsgebieten. Kaiser Karl V. verurteilte dies nicht, sondern nahm Albrecht in seine Dienste und legitimierte den Bruch des Landfriedens. Als die betroffenen Territorien sich weigerten, dies hinzunehmen, verwüstete Albrecht ihre Gebiete. Truppen unter Moritz von Sachsen formierten sich gegen ihn, angeführt vom späteren König Ferdinand, nicht vom Kaiser. Am 9. Juli 1553 starb Moritz, Kurfürst von Sachsen, in der Schlacht bei Sievershausen, der blutigsten Schlacht der Reformationszeit. Der Kaiser war nicht eingeschritten, ein Reichsfürst hatte auf eigene Faust den Frieden wiederhergestellt. Diese Führungsschwäche sollte die Ordnung nicht beheben, sondern als Dauerzustand fortschreiben, indem dem Kaiser die Landfriedenszuständigkeit entzogen wurde.
Die Reichsexekutionsordnung schwächte die kaiserliche Gewalt verfassungsmäßig, verankerte das reichsständische Prinzip und führte zur vollen Föderalisierung des Reiches durch die Bildung von zehn Reichskreisen als Mittelinstanzen zwischen Territorien und Reich: Bayern, Schwaben, Oberrhein, Franken, Westfalen, Niedersachsen, Obersachsen, Österreich, Burgund und Kurrhein. Die Reichsstände in den Kreisen waren nun auch für die Sicherung des Landfriedens und die Vollstreckung von Reichskammergerichtsurteilen zuständig. Sie benannten weiterhin die Richter des Reichskammergerichts und übernahmen mit Münzwesen und Straßenbau weitere kaiserliche Aufgaben. Der König verlor neben seiner Rolle als oberster Richter auch weitgehend die Exekutivgewalt und war nur noch bei der Einberufung eines Reichstages beteiligt. Die Exekutive des Reiches wurde faktisch kaiserfrei und lag im Prinzip allein bei den Reichsständen.
Vorgesehen war eine Stufenfolge immer stärkerer Reaktionen auf eskalierende Landfriedensbrüche. Zunächst sollte die Obrigkeit des jeweiligen Territoriums die Friedensstörung selbst ahnden. Gelang dies nicht, sollte der zuständige Reichskreis einschreiten und Reichskammergerichtsurteile vollstrecken, notfalls mit Truppen unter dem Kreisobristen. Der Kreis konnte bis zu vier Nachbarkreise um Mithilfe bitten, das Kommando blieb aber beim Obristen des betroffenen Kreises. In besonders schwerwiegenden Fällen sollte der Reichserzkanzler einen Reichsdeputationstag einberufen, auf dem über stärkere Maßnahmen beraten und notfalls alle zehn Reichskreise mobilisiert werden konnten. Zu diesem Deputationstag konnte der Kaiser Abgesandte entsenden.