Normaljahr
m bekanntesten ist die Bezeichnung Normaljahr für das Jahr 1624. Der Westfälische Friede von 1648 legte es als Stichjahr fest, um die Rechte der drei anerkannten Konfessionen im Reich, Katholiken, Lutheraner und Reformierte, zu regeln. Sowohl der materielle Besitz von Bistümern, Klöstern und kirchlichen Stiftungen als auch das Recht der Religionsausübung sollten auf den Stand vom 1. Januar 1624 zurückgesetzt werden. Damit wurde der im Augsburger Religionsfrieden von 1555 vereinbarte Grundsatz des Jus Reformandi eingeschränkt. Veränderungen, die vor diesem Stichtag lagen, blieben jedoch gültig, wie etwa die Rekatholisierung Böhmens zu Kriegsbeginn.
Die Idee, religiöse Umwälzungen durch ein solches Stichjahr politisch zu regeln, reicht bis in die Reformationszeit zurück. Der Begriff Normaljahr selbst setzte sich aber erst in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts durch. Verwandt ist die allgemeinere politische Begrifflichkeit des Status quo, mit der ein bestehender oder früherer Zustand verbindlich festgeschrieben wird. In diesem Sinne wurde das Normaljahr 1624, auch annus regulativus genannt, vielfach als ein solcher Status Quo verstanden.
Für das Heilige Römische Reich gab es noch weitere Normaljahre. Im Jahr 1803 wurde ein solches Jahr im Zuge der französischen Eroberungskriege unter Napoleon und der anschließenden Gebietsveränderungen festgelegt, vor allem wegen der Tilgung geistlicher Territorien durch Säkularisation. Auch das Jahr 1582 galt als Normaljahr, da sich die Stimmberechtigung im Reichsfürstenrat später nach dem Besitzstand beim Reichstag von 1582 richtete.