Paritätische Reichsstadt
administrativer Status einiger schwäbischer Städte in der Spätphase des Heiligen Römischen Reiches
er Begriff paritätische Reichsstadt bezeichnet den administrativen Status einiger schwäbischer Städte in der Spätphase des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1648 und 1806. Die Hälfte der rund fünfzig ehemaligen Reichsstädte lag in Südwestdeutschland, viele davon waren seit der Reformation konfessionell gemischt. Im Westfälischen Frieden zum Ende des Dreißigjährigen Krieges wurde die konfessionelle Parität für vier Reichsstädte festgeschrieben: Augsburg, Biberach an der Riß, Ravensburg und Dinkelsbühl. Mit gewissen Einschränkungen bestand die Parität auch in den Reichsstädten Leutkirch und Kaufbeuren.
Die Parität durchzog alle administrativen Bereiche dieser Reichsstädte. Nicht nur der Stadtrat wurde paritätisch mit Katholiken und Protestanten besetzt, auch jedes Verwaltungsamt und jeder städtische Ausschuss musste zweimal existieren, jeweils für einen Katholiken und einen Protestanten. Eine andere Form der Machtteilung war eine abwechselnde Herrschaft beider Religionsgruppen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 endete das System der paritätischen Reichsstädte. Seitdem gehörten Dinkelsbühl und Kaufbeuren, seit 1806 aufgrund des Friedens von Pressburg auch Augsburg, zu Bayern, während Biberach und seit 1810 auch Ravensburg und Leutkirch, die 1803 bayerisch geworden waren, zu Württemberg kamen.
Beide Konfessionen hatten in der Regel eigene Kirchen und eigene Friedhöfe. In Biberach wird die Stadtpfarrkirche seit der Reformation als Simultankirche gemeinsam genutzt, während es dort bis heute getrennte Friedhöfe gibt. Umgekehrt hatte Ravensburg nach der Reformation weiterhin einen gemeinsamen Friedhof, aber getrennte Kirchen. Als evangelische Kirche diente das Schiff der Klosterkirche des Karmeliterklosters, die mit Spenden und Stiftungen der nun überwiegend protestantisch gewordenen Patrizier erbaut worden war, während der Chor, durch eine Mauer getrennt, weiter von den Mönchen genutzt wurde.
Eine vergleichbare Parität gab es im Schweizer Kanton Glarus. Ab dem Glarner Landesvertrag von 1564 bestand dort bis zur Gründung der Helvetischen Republik eine gemeinsame Landsgemeinde sowie je eine separate Landsgemeinde für Reformierte und Katholiken.