Honor Imperii
Rassows juristische Deutung
eter Rassow legte 1940 eine einflussreiche Deutung des honor imperii vor. Er verstand den Begriff vor allem als Hoheitsrecht und als politischen Rechtsanspruch in der Politik Friedrichs I. zwischen 1152 und 1159. Grundlage seiner Interpretation war der Konstanzer Vertrag von 1153, in dem der Begriff auftauchte. Rassow zufolge umfasste der honor imperii unter anderem Ansprüche des Reiches auf Unteritalien und auf die Mathildischen Güter in Mittelitalien. Diese Lesart prägte die Forschung lange, blieb aber nicht unwidersprochen.
Widerspruch aus der Forschung
Rassows Deutung stieß auch auf Kritik. Herbert Grundmann bezeichnete in einer Rezension den honor imperii als einen vieldeutig unbestimmten Begriff. Dieter von der Nahmer wandte sich 1974 gegen eine Übersetzung mit einem rechtlich eindeutigen Terminus und plädierte stattdessen für die Grundbedeutung Ehre. Seine Deutung konnte sich in der Forschung jedoch nicht durchsetzen.
Görichs symbolische Deutung
In jüngerer Zeit hat der Münchner Historiker Knut Görich den Begriff neu gedeutet, ausgehend von historiographischen Quellen. Für Görich war der honor kein rein juristischer Begriff, sondern hatte eine zentrale Rolle im Rahmen der symbolischen Kommunikation. Er verstand honor nicht als moralischen Wert, sondern als die rein äußerlich gezeigte Ehre einer öffentlich gezeigten Anerkennung von Rang und Herrschaft des Kaisers. Ehrverletzungen des Kaisers, wie er sie etwa durch die Mailänder erlebte, waren demnach zugleich eine Verletzung der Würde des Reiches. Dementsprechend reagierte Barbarossa.