Konstitutionen von Melfi
1231 erlassene Gesetzessammlung für das Königreich Sizilien
nlass für die Konstitutionen waren Gerüchte, der katalanische Dominikaner Raimund von Penyafort erstelle im Auftrag des Papstes eine ähnliche Sammlung. Friedrich II. wollte ihm zuvorkommen, um die juristische Hoheit über Sizilien zu gewinnen und sich als Gesetzgeber zu profilieren. Der Zeitdruck bei der Erstellung führte dazu, dass 1232 und 1233 Änderungen nötig wurden. Maßgeblich beteiligt an der Ausarbeitung war wohl Petrus de Vinea.
Ein durchgehendes Motiv des Gesetzeswerks war die Ausrichtung von Recht und Verwaltung auf den König und seine Beamten sowie die Sicherung der königlichen Einnahmen. Wo dies dem königlichen Machtanspruch nicht widersprach, wurden die Rechte des Adels gestärkt und juristische Prozesse beschleunigt. Zu den wichtigsten Einzelregelungen zählten das Verbot der gewaltsamen Selbsthilfe und die Einschränkung des Gerichtswesens der Stände. Der königlichen Justiz sprach das Gesetzeswerk das alleinige Recht zur Strafverfolgung zu, auch in Fällen, die an das kirchliche Recht grenzten, etwa Ehebruch, Gotteslästerung oder Glücksspiel.
Im sogenannten Edikt von Salerno erfolgte, ausgehend vom Lehr- und Forschungsbetrieb an der Medizinschule von Salerno, die gesetzliche Abgrenzung des Ärztestandes vom Apothekerwesen. Die einzelnen Regelungen wurden aus byzantinischem, kanonischem, langobardischem, normannischem und römischem Recht übernommen. Soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmten, galten die Rechte der verschiedenen Volksgruppen weiter. Übernommen wurde die Gesetzgebung Rogers II., der Könige Wilhelm I. und Wilhelm II. sowie die von Friedrich selbst verkündeten Assisen von Capua. Die Konstitutionen galten im Königreich Neapel von 1231 bis 1809, in Sizilien bis 1819.