Völkerrecht
Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) geregelt werden
Frühe Formen des Völkerrechts
chon im Altertum gab es Parlamentärsverhandlungen, um Kriegsfolgen zu mindern. Als ältester überlieferter völkerrechtlicher Vertrag gilt ein Freundschafts- und Handelsabkommen zwischen den Königen von Ebla und Assur aus der Mitte des 3. Jahrtausends vor Christus. Auch das Kriegsverbot zwischen den griechischen Poleis während der Olympischen Spiele lässt sich als frühe völkerrechtliche Vereinbarung verstehen. Nach den Kriegen seit 431 v. Chr. entstand zu Beginn des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Idee eines Allgemeinen Friedens, die die Gleichrangigkeit aller Staaten vorwegnahm, sich aber nur durch eine Hegemonialmacht wie das Makedonien Alexanders des Großen durchsetzen ließ. Dessen Eroberungen schufen die hellenistische Welt, deren Rechtsvorstellungen später vom Römischen Reich übernommen wurden und im Codex Iustinianus einen Höhepunkt fanden. Der Jesuit Francisco Suárez und der Dominikaner Francisco de Vitoria gelten als Mitbegründer des Völkerrechts.
Vom Koordinationsrecht zur Gleichberechtigung
Anders als innerstaatliches Recht kennt das Völkerrecht keinen einheitlichen Kodex, kein zentrales Gesetzgebungsorgan und keine allzeit verfügbare Exekutivgewalt. Das klassische Völkerrecht wurde den Staaten nicht auferlegt, sondern koordinierte sie untereinander. Lange galten nur „christliche“, später „zivilisierte“ – also europäische – Staaten als Völkerrechtssubjekte, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen, sich in der UN-Charta widerspiegelnden Ordnung sind dagegen alle Staaten gleichberechtigte Subjekte, weshalb das Prinzip „Ein Staat, eine Stimme“ gilt. Unterschieden wird zwischen Friedens- und Kriegsvölkerrecht, wobei ersteres auch den rechtmäßigen Einsatz militärischer Gewalt regelt. Das internationale Privatrecht gehört grundsätzlich nicht zum Völkerrecht, sondern bestimmt nur das anzuwendende staatliche Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Völkerrecht und staatliches Recht
Völkerrechtliche Bestimmungen gelten für alle Staaten unabhängig von deren Zustimmung. Das Verhältnis zum nationalen Recht lässt sich nur mit Blick auf die jeweilige staatliche Rechtsordnung beurteilen. Monismus, wonach Völkerrecht und nationales Recht eine einheitliche Ordnung bilden, und Dualismus, der beide als völlig getrennte Ordnungen betrachtet, sind theoretische Extreme, die in der Praxis nirgends in Reinform vorkommen. Ob eine völkerrechtliche Norm innerstaatlich zu beachten ist, hängt davon ab, ob das jeweilige Recht einen Umsetzungsakt verlangt. In Deutschland sind gemäß Artikel 25 Satz 1 Grundgesetz die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar verbindlich und stehen über den Gesetzen; über ihr Verhältnis zu den übrigen Vorschriften des Grundgesetzes trifft Artikel 25 GG jedoch keine Aussage.
Grenzen der Durchsetzbarkeit
Weil das Völkerrecht alle zwischenstaatlichen Abkommen umfasst, wird heute oft von zwingendem Völkerrecht gesprochen, das grundlegende Menschenrechtsnormen verbindlich macht, wobei dieser Begriff nicht genau definiert ist. Meist zählen die EMRK-Richtlinien, die UN-Pakte und ähnliche Verträge dazu, die von den meisten UNO-Mitgliedern unterzeichnet wurden. Die eigentliche Schwierigkeit liegt jedoch in der Durchsetzung: Belgien war während des Zweiten Weltkriegs völkerrechtlich als neutraler Staat anerkannt, doch diese Neutralität konnte bei ihrer Verletzung durch den deutschen Angriff im Mai 1940 von niemandem gewährleistet werden. Ähnlich lassen sich die Folterungen in Guantánamo betrachten. Völkerrechtliche Normen können damit nur in bestimmtem Umfang durchgesetzt werden.