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Augsburger Interim

Verordnung Kaiser Karls V., mit der er nach dem Sieg über den Schmalkaldischen Bund seine religionspolitischen Ziele im Heiligen Römischen Reich durchsetzen wollte

er Übertritt weiterer Reichsstände zum Protestantismus machte in den 1530er Jahren eine Lösung des Konfessionenproblems dringend. Der Kaiser sah die Wiederherstellung der religiösen Einheit als seine Pflicht, zugleich stärkte eine religiöse Zersplitterung die Reichsstände gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt. Der Nürnberger Religionsfrieden von 1532 und der Frankfurter Anstand von 1539 boten nur befristete Regelungen. Religionsgespräche 1540/41 und das seit Dezember 1545 tagende Konzil von Trient brachten keine Einigung. Die protestantischen Fürsten schlossen sich im Schmalkaldischen Bund zusammen, wurden aber 1546 geächtet und 1547 in der Schlacht bei Mühlberg vernichtend geschlagen. Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen und Landgraf Philipp von Hessen gerieten in Gefangenschaft, und Karl V. stand auf dem Höhepunkt seiner Macht.

Das Interim sollte bis zum Abschluss des Trienter Konzils gelten und umfasste 26 Artikel zu Fragen wie Urstandslehre, Rechtfertigungslehre, Sakramenten, Messopfer und Heiligenverehrung. Während frühere Artikel Kompromisse aus den Religionsgesprächen von Worms und Regensburg aufgriffen, stellte Artikel 26 nahezu die alte katholische Kultordnung wieder her, mit einem ausführlichen Festkalender, Fastenbräuchen und Prozessionen. Als Zugeständnis an die Protestanten wurden nur der Laienkelch und die Ehe bereits verheirateter Geistlicher zugelassen sowie Privatmessen verboten. Die katholische Lehre blieb in ihren Grundfesten unangetastet, und der Kaiser behielt sich weitere Änderungen vor.

Durchsetzen ließ sich das Interim nur in süddeutschen evangelischen Gebieten wie Württemberg und in einigen dem Kaiser unmittelbar unterstellten Reichsstädten. In Württemberg verloren 300 bis 400 Pfarrer, darunter Johannes Brenz, ihre Stellung. Die Reichsstadt Konstanz weigerte sich, wurde daraufhin mit der Reichsacht belegt, belagert und verlor nach der Kapitulation ihre Reichsfreiheit. In 27 oberdeutschen Reichsstädten, vor allem Augsburg und Ulm, ersetzte der kaiserliche Beauftragte Heinrich Has die alten Zunftverfassungen durch neue patrizische Stadtverfassungen nach Nürnberger Vorbild. Zahlreiche Territorien wie das Herzogtum Preußen, Mecklenburg, Bremen, Lübeck und Hamburg verweigerten das Interim vollständig, andere Fürsten wie Joachim II. von Brandenburg ließen es zwar verbreiten, ohne es tatsächlich durchzusetzen. Widerstand sammelte sich besonders in Magdeburg, das den Namen Herrgotts Kanzlei erhielt.

Herzog Moritz von Sachsen wandte sich in den folgenden Jahren vom Kaiser ab und schloss 1551 im Vertrag von Torgau ein Bündnis mit protestantischen Fürsten, dem sich 1552 durch den Vertrag von Chambord auch Frankreich anschloss. Die verbündeten Truppen drangen im Frühjahr 1552 bis nach Tirol vor, während Karl V. ohne Truppen und Geld nach Villach fliehen musste. Der Römische König Ferdinand vermittelte in Passau, und am 2. August 1552 wurde im Passauer Vertrag ein Kompromiss erreicht: das Interim wurde aufgehoben, ein unbefristeter Religionsfriede für den nächsten Reichstag in Aussicht gestellt. Karl V. war mit seinen religionspolitischen Zielen gescheitert und übertrug die Entscheidungsgewalt zunehmend auf Ferdinand, der 1555 den Augsburger Reichs- und Religionsfrieden aushandelte. Am 23. August 1556 dankte Karl V. schließlich ab.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel Augsburger InterimVersionsgeschichteBearbeitungsstand 265242532redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
Reinhard SaczewskiPublic domainQuelle