Blutgerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich
Straftaten und Strafformen
u den Straftaten, die peinliche Strafen nach sich zogen, gehörten vor allem Raub und Mord, Diebstahl, sexuelle Belästigung, Vergewaltigung, homosexueller Geschlechtsverkehr, Hexerei oder Zauberei und Kindstötung. Die Hinrichtungsform richtete sich nach dem Verbrechen, etwa Ertränken für Kindesmörderinnen, Feuertod für Vergewaltigung oder Rädern für Mord, sowie nach der Person des Täters. Enthauptung war lange eine privilegierte Hinrichtungsmethode für Adelige und Freie. Bei Verstümmelungsstrafen gab es unterschiedliche Formen wie das An-den-Pranger-Stellen, das Abschneiden von Körperteilen wie Ohren oder Zunge, Auspeitschen oder Brandmarken. Bei leichteren Delikten wie Beleidigungen oder Raufereien blieben die niederen Gerichte zuständig, die nur Geldbußen, Gefängnishaft, Ehrlosigkeit oder Verbannung verhängen durften.
Vollzug und Zuständigkeit
Todesurteile wurden oft zur Abschreckung öffentlich vollzogen. Gehängte ließ man in vielen ländlichen Gegenden lange gut sichtbar am Galgen hängen. Die Blutgerichtsbarkeit wurde von den jeweiligen souveränen Herrschern an ausgewählte Gerichtsorte verliehen. Auf Dorf- und Stadtebene gab es meist nur die Gerichte der Gutsherren oder die Gerichte der niederen Gerichtsbarkeit. Da eine Reichsstadt einem Fürstentum gleichgestellt war, besaß auch sie das Recht der Hohen Gerichtsbarkeit. Die Grenze zwischen den Gebieten verschiedener hoher Gerichtsbarkeiten wurde im Oberdeutschen Fraischgrenze genannt. Der Blutrichter war die urteilende Person, der vom Gesetz oder Herrscher das Recht zur Verhängung der Todesstrafe übertragen wurde.
Kodifikation des Strafrechts
Das erste kodifizierte Strafrecht war die Maximilianische Halsgerichtsordnung, auch Tiroler Malefizordnung genannt, von Maximilian I. aus dem Jahre 1499. 1507 wurde die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung erlassen. Beide flossen in die Constitutio Criminalis Carolina ein, die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., die seit 1532 galt und subsidiär angewendet wurde. In Österreich folgten weitere Landgerichtsordnungen, etwa für Krain 1535, für Österreich unter der Enns 1540 und 1656, für Österreich ob der Enns 1559, 1627 und 1675, für die Steiermark 1574 und für Kärnten 1577. 1768 wurden diese durch die einheitliche Constitutio Criminalis Theresiana ersetzt. 1776 wurde die Folter abgeschafft, mit dem Josephinischen Strafgesetz von 1787 die Todesstrafe erstmals aufgehoben. Insgesamt blieb die Blutgerichtsbarkeit im deutschsprachigen Raum teilweise bis ins 18. und 19. Jahrhundert verbreitet, zuletzt wurde die Carolina 1870 durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund abgelöst.