Burgundischer Vertrag
Herauslösung der Niederlande aus dem HRR
er Vertrag von Augsburg, größtenteils ein Werk des kaiserlichen Rates Viglius van Aytta, war ein Übereinkommen zwischen Kaiser Karl V. und den Reichsständen auf dem geharnischten Reichstag. Die Regelung war ein erster Schritt zur Bildung eines niederländischen Territorialstaates, den der Kaiser als Nachfolger seiner burgundischen Vorfahren anstrebte. Ziel war es, für den spanischen Teil der Habsburgerdynastie durch weitgehende Herauslösung der Niederlande aus dem Reichssystem eine Eigenherrschaft zu schaffen. Möglich wurde das Abkommen durch die gefestigte Stellung des Kaisers nach dem Schmalkaldischen Krieg sowie durch die Entwicklung der Niederlande selbst. So gelang es, Artois und Flandern aus der Lehensbindung an den französischen König zu lösen und den Territorien Karls anzugliedern. Gleichzeitig entstand in Mechelen ein Oberstes Tribunal und eine Rechenkammer, die ausschließlich für die Niederlande zuständig waren.
Trotz der Herauslösung blieben Verbindungen im außen- und sicherheitspolitischen Bereich bestehen: Das Reich verpflichtete sich zum immerwährenden Schutz der Territorien. Dafür sollte der Burgundische Kreis so viel wie zwei Kurfürsten an Reichsumlagen zahlen, für die Türkenkriege sogar so viel wie drei Kurfürsten. Damit das Herrschaftsgebiet einem einzigen Herren unterstellt blieb, erließ Kaiser Karl V. am 4. November 1549 die Pragmatische Sanktion, die die Territorien zu einer unteilbaren Herrschaft zusammenfügte und die Erbfolge regelte. Die Lehensbeziehungen der einzelnen Gebiete zum Reich blieben formal erhalten, verloren aber an Bedeutung. Die Folge war, dass das Gebiet der Habsburgischen Niederlande weitgehend aus dem Reichsverband herausgelöst wurde und die bereits im Spätmittelalter begonnene Distanzierung vom Reich auch rechtlich vollzogen wurde.
In Artikel 15 des auf Latein verfassten Vertrags wird festgelegt, dass die genannten Gebiete zu einer Einheit werden, die nach Karl V. ungeteilt an die nächsten Generationen weitergegeben wird. Genannt werden die Herzogtümer Lothringen, Brabant, Limburg, Luxemburg und Geldern, die Grafschaften Flandern, Artois, Burgund, Hennegau, Holland, Zeeland, Namur und Zutphen, die Mark des Heiligen Römischen Reiches sowie die Herrschaften Friesland, Utrecht, Overijssel, Groningen, Valkenburg, Dalhem, Salins, Mechelen und Maastricht, zusammen mit ihren Anhängen und Einarbeitungen. Diese Gebiete sollten künftig unter dem Schutz, der Obhut und der Hilfe der Kaiser und Könige der Römer und des Heiligen Römischen Reiches stehen und dessen Freiheiten und Rechte genießen, ebenso wie die anderen Fürsten, Staaten und Mitglieder des Reiches.