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Erblande

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Hausmacht statt Reichsgut

a das Königtum im Heiligen Römischen Reich durch das Wahlprinzip und den Verlust an Reichsgut geschwächt war, stützten die römisch-deutschen Könige ihre Herrschaft zunehmend auf eigene Erblande. Der Einfluss eines Adelsgeschlechts hing eng von der Größe seiner Hausmacht ab, besonders für Wahlkönige war sie entscheidend gegen die Territorialfürsten. Man spricht deshalb vom spätmittelalterlichen Hausmachtkönigtum, das die eigene Dynastie vor dem Reich förderte. Als Beispiele gelten Kaiser Karl IV. aus dem Haus Luxemburg, der Oberpfalz, Schlesien, die Niederlausitz und die Mark Brandenburg erwarb, sowie Kaiser Friedrich III. aus dem Haus Habsburg, der durch Heiratspolitik und Erbverträge die Grundlagen der späteren habsburgischen Weltmacht legte.

Verdichtung zur Landesherrschaft

Parallel zur königlichen Hausmachtbildung entstanden im Spätmittelalter Landesherrschaften weltlicher und geistlicher Reichsfürsten. Landesherrschaft meint die Bündelung von Grundherrschaft, Gerichtsbarkeit, Besteuerungsrecht und Regalien in einer Hand. Diese Verdichtung führte zu geschlossenen Herrschaftsgebieten, die sich zu Territorialstaaten entwickelten. Die Goldene Bulle von 1356 sicherte diese Territorialisierung rechtlich ab, indem sie den Kurfürsten Privilegien garantierte und ihre weltlichen Territorien für unteilbar erklärte. Damit waren die Fürsten in der Lage, ihre Erblande dynastisch zu mehren, was die königliche Zentralgewalt weiter schwächte.

Böhmen und Ungarn kommen hinzu

Nach dem Tod König Ludwigs II. in der Schlacht bei Mohács 1526 fielen die Länder der Böhmischen und der Ungarischen Krone durch Wahl beziehungsweise Erbvertrag an die Habsburger. Beide Königreiche waren zunächst Wahlmonarchien. Die Böhmische Krone umfasste Böhmen, Mähren und Schlesien. Durch die Verneuerte Landesordnung vom 10. Mai 1627 erklärte Kaiser Ferdinand II. nach der Niederschlagung des böhmischen Ständeaufstandes die böhmischen Länder zu Erbländern des Hauses Habsburg. Nachdem habsburgische Truppen 1687 in der Schlacht bei Mohács das Osmanische Reich entscheidend geschlagen hatten, erkannten die ungarischen Stände auf dem Pressburger Reichstag die Erblichkeit der ungarischen Krone im Haus Habsburg an, und am 9. Dezember 1687 wurde der neunjährige Erzherzog Joseph zum ersten erblichen König von Ungarn gekrönt.

Die Pragmatische Sanktion

Die Pragmatische Sanktion vom 19. April 1713 war ein Hausgesetz Kaiser Karls VI., das die Unteilbarkeit und Untrennbarkeit aller habsburgischen Erbkönigreiche und Länder festlegte und eine einheitliche Erbfolgeordnung vorsah. Fehlten Söhne, sollten Karls Töchter der Alterreihenfolge nach vor den Töchtern seines verstorbenen Bruders Josephs I. thronfolgeberechtigt sein. Die Landtage der Provinzen nahmen das Gesetz zwischen 1720 und 1723 an, im Königreich Ungarn erfolgte die Anerkennung 1723. So ermöglichte die Pragmatische Sanktion Maria Theresia nach dem Tod ihres Vaters 1740 die Thronfolge, die sie im Österreichischen Erbfolgekrieg gegen konkurrierende Ansprüche verteidigen musste.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel ErblandeVersionsgeschichteBearbeitungsstand 269564369redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0