Fürstpropstei Berchtesgaden
geistliches Territorium im Bayerischen Reichskreis
aiser Friedrich Barbarossa bestätigte dem Klosterstift 1156 im Freiheitsbrief das Recht, seine Vögte selbst zu wählen und abzuwählen, sowie den Bestandsschutz für die Gebietsgröße. Zugleich gewährte er mit dieser Goldenen Bulle die Forsthoheit. Die darin enthaltenen Garantien und der zunehmende Salzabbau, zunächst für den Eigenbedarf, sorgten für einen ersten wirtschaftlichen Aufschwung.
1194 erlangte die Propstei durch eine Urkunde, die als Magna Charta der Berchtesgadener Landeshoheit bezeichnet wurde, einen enormen Machtzuwachs. Kaiser Heinrich VI. verfügte darin, dass Wernher und seine Nachfolger als Landes- und Gerichtsherren nicht nur die niedere, sondern auch die hohe Gerichtsbarkeit durch einen Vogt ihrer Wahl ausüben konnten. Alle Rodungsgebiete und deren Bauern waren damit von jeder Landrichter- und Grafengewalt befreit und unterstanden allein den Stiftspröpsten. 1209 wurde das Recht der freien Jurisdiktion über alle Laien innerhalb des Immunitätsgebietes auch durch Papst Innozenz III. bestätigt.
Als das Klosterstift 1380 zum Zepterlehen und damit zur Reichsprälatur aufstieg, gewannen die Stiftspröpste einen neuerlichen Machtzuwachs und waren fortan mit Sitz und Stimme im Reichstag vertreten, den Reichsprälaten gleichgestellt. Die Chorherren lebten jedoch in großem Luxus, so dass selbst die reichen Erträge des Klosterstifts für ihre Ausgaben nicht ausreichten und die Schuldenlast eine phantastische Höhe erreichte, während das Land zusehends verarmte. Propst Ulrich I. Wulp versuchte dem bereits bei seinem Amtsantritt 1377 mit einem Landbrief zu begegnen, indem er seinen leibeigenen Untertanen die Güter und Lehen des Stifts vererbbar zum Kauf anbot, doch die Finanzen konnten dadurch nicht saniert werden.