Geheimrat
Dienstrang in der Ministerialverwaltung und Ehrentitel der Kaiserzeit
m Geheimen Rat waren anfangs noch ständische Elemente vertreten, bald überwog jedoch das reine Beamtentum. Die Zweige der landesherrlichen Verwaltung fanden in ihm eine Anlaufstelle, um eigene Interessen durchzusetzen oder ins Blickfeld des Herrschers zu rücken. Zugleich ermöglichte der Geheime Rat eine planmäßige Organisation der gesamten Verwaltung und diente der Erweiterung der landesherrlichen Gewalt. Die Entwicklung in Deutschland verlief ähnlich wie in Frankreich, wo der Conseil du Roi bereits im 15. Jahrhundert der königlichen Verordnungsgewalt diente. Je nach Land trugen die Ratskollegien unterschiedliche Namen, etwa Geheimer Rat in der Habsburgermonarchie oder Geheimes Ratskollegium in Brandenburg-Preußen. In freien und Reichsstädten entsprach ihm der sogenannte Kleine Rat, zuständig für Finanz- und Außenpolitik. Mit der Einrichtung verantwortlicher Ministerien und dem Aufkommen des Konstitutionalismus schmälerte sich die Bedeutung des Geheimen Rates. In Württemberg bestand ein solcher Rat noch von 1816 bis 1911.
In Brandenburg-Preußen wurden die Mitglieder des Geheimen Rates seit der Mitte des 17. Jahrhunderts Wirklicher Geheimer Rat genannt, im Unterschied zu Mitgliedern anderer Ministerien, die nur Geheimrat hießen. Der Titel war mit dem Prädikat Exzellenz verbunden. Seit der Hofrangordnung von 1688 rangierten die Wirklichen Geheimen Räte mit den Generalleutnanten, zuletzt gemäß dem Preußischen Hofrangreglement von 1878, das bis 1918 galt. Nur von 1705 bis 1713 entsprachen sie den Generalen der Kavallerie beziehungsweise Infanterie. Zuletzt waren Wirklicher Geheimrat und Titular-Geheimrat bloße Ehrentitel ohne konkrete Amtsbezeichnung. Subalternbeamte wie Kanzlei- oder Rechnungsräte erhielten in Preußen nach längerer Dienstzeit den Titel Geheimer Rat. Das Haus Hohenzollern verwendete den Titel in nichtöffentlichem Rahmen bis nach dem Zweiten Weltkrieg weiter, wie eine Gratulation von Louis Ferdinand von Preußen 1965 zeigt.
Nach dem Ende des Heiligen Römischen Reiches hielt sich der Geheime-Raths-Titel im Kaisertum Österreich und in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bis zu deren Abschaffung 1918. Mit dem Titel war weiterhin die Anrede Exzellenz verbunden, und die Geheimen Räte bildeten die Spitze des kaiserlichen Hofstaates. Mit der Schaffung der Republik wurde die Führung des Titels durch das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 untersagt und strafbar gemacht. Geheimrat ist daher heute kein österreichischer Amtstitel, während der Titel Hofrat bis heute als Auszeichnung verwendet wird.