Goldbulle von Eger
ie Goldbulle von Eger regelte grundlegende Fragen der kirchlichen Ordnung im Reich. König Friedrich II. erkannte den Bischöfen die freie Bischofswahl zu. Er verzichtete zugleich auf das Spolien- und Regalienrecht, das dem König bisher Zugriff auf den Nachlass und die Einkünfte eines verstorbenen Bischofs gab. Auch die Entscheidung über die Nachfolge bei einem Bischofstod überließ er nun vollständig den Bischöfen selbst. Damit gab der König Rechte auf, die dem Königtum zuvor erheblichen Einfluss auf die Besetzung der Bistümer gesichert hatten.
Neben den Zugeständnissen an die Bischöfe brachte das Abkommen auch Vorteile für den Papst und den Klerus insgesamt. Innozenz III. erhielt Territorien in Mittelitalien, die ihm bereits Otto IV. versprochen hatte. Dem deutschen Klerus wurde zudem das Recht eingeräumt, sich in kirchlichen Angelegenheiten frei an den Papst zu wenden, ohne den Weg über die weltliche oder bischöfliche Instanz nehmen zu müssen. Zusätzlich verpflichtete sich Friedrich, bei der Verfolgung von Häretikern Unterstützung zu leisten. Diese drei Punkte erweiterten die päpstliche Stellung im Reich erheblich.
Die Goldbulle von Eger war Friedrichs Gegenleistung für die Unterstützung, die Innozenz III. ihm im Kampf gegen Otto IV. gewährt hatte. Nach dem Fall des Welfen sorgte der Papst zudem dafür, dass Friedrich im gesamten Reichsgebiet anerkannt wurde. Das Abkommen wirkte weit über den Moment seines Abschlusses hinaus. Es war die letzte größere territoriale Veränderung des Kirchenstaates im Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Zugleich löste es die Reichskirche endgültig von den Herrschaftsansprüchen des Kaisers.