Investitur
Einweisung in ein Amt
it der Herrschaft über einen Grundbesitzer erhob der König auch den Anspruch auf dessen Investiturrecht, gestützt auf das Eigenkirchenwesen. Einfluss auf Bischofswahlen nahmen Könige jedoch schon vorher. Auch die sakrale Würde des Königs diente als Berufungsgrund. Schon die Merowinger investierten Bischöfe, doch erst die Karolinger überreichten dabei den Krummstab als Zeichen des Hirtenamtes und als Imitation der Bischofsweihe. Seit Otto I. wurde diese Übergabe zur Regel. Heinrich III. steigerte die Praxis durch die zusätzliche Überreichung des Bischofsrings als Lehrsymbol.
Die Kritik an der Investitur selbst entstand vergleichsweise spät im Rahmen der Kirchenreformen des elften Jahrhunderts. Bis 1078 standen vor allem Simonie und Nikolaitismus im Fokus, kritisiert wurden also die Nebeneffekte der Laieninvestitur, nicht die Praxis an sich. Das erste rechtsfähige Investiturverbot für Laien datiert erst auf das Jahr 1078, nach dem Gang nach Canossa. Im Zentrum der Kirchenreform stand die Ausweitung und Sicherung der Vormacht Roms. Die Ausrottung simonistischer Praktiken war dabei ein erster Schritt, um feudale Bindungen zu lösen und mit Rom neu zu verbinden. In der Folge wurde die Absetzung und Neueinsetzung von Bischöfen in der Gnade Roms häufiger.
Ab 1078, nach dem Gang nach Canossa, wurde dem Klerus auf einer Synode in Poitiers in Frankreich verboten, sich von Laien investieren zu lassen. Ein Verbot, das sich direkt an den investierenden Laien, also implizit den König, richtete, erhob man erst 1080 auf der damaligen Fastensynode. Der Unterschied lag darin, dass sich der Papst 1078 an Kleriker wandte, über die er rechtliche Autorität besaß, während er 1080 mit den Laien in die weltliche Sphäre eingriff. Im Wormser Konkordat akzeptierte Kaiser Heinrich V. schließlich den Anspruch des Papstes auf das Investiturrecht und verzichtete auf die Investitur mit Ring und Stab. Im Gegenzug räumte Papst Calixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt werde, der Gewählte aber mit den Regalien durch den Kaiser mittels Szepter belehnt werden solle.