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Kirchenhoheit

eit dem Investiturstreit stellte sich im Deutschen Reich die Frage nach dem Verhältnis von staatlicher und kirchlicher Gewalt. Die Intensität der staatlichen Kirchenhoheit wechselte je nach Zeit und Region stark. In katholischen Gebieten ohne innerkirchliche Rechte der Landesherren führte der Absolutismus zu einer starken Ausdehnung dieser Hoheitsrechte, etwa im Josephinismus. Evangelische Fürsten dagegen waren zugleich Bischöfe ihrer Landeskirche und vereinten staatliche und innerkirchliche Gewalt im landesherrlichen Kirchenregiment. Im 19. Jahrhundert verstärkte sich die staatliche Einflussnahme mit der Säkularisation, beginnend mit dem Reichsdeputationshauptschluss 1803, und nahm im Kulturkampf unter Bismarck weiter zu. Zunehmend trennte man geistliche und weltliche Funktionen der Landesfürsten und richtete getrennte Behörden ein. Die Weimarer Reichsverfassung gewährte den Kirchen schließlich das Selbstverwaltungsrecht, wenn auch mit Einschränkungen für korporierte Gemeinschaften. Im totalen Staat des Nationalsozialismus wurde die staatliche Kirchenhoheit erneut stark ausgeweitet.

Ausgehend von der Societas-perfecta-Lehre Papst Leo XIII. entwickelte sich die Vorstellung einer Gleichordnung von Staat und Kirche, die Koordinationslehre. Danach sollte der Staat über die Kirche keine Hoheitsgewalt haben, ihre Beziehungen wurden auf gleichsam völkerrechtlicher Ebene gedacht. Diese Lehre, Kirchen seien mit eigenen ursprünglichen hoheitlichen Funktionen ausgestattet, war noch in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg lebendig und führte 1961 zu einer viel zitierten Aussage des Bundesgerichtshofes über die grundsätzliche Gleichordnung von Staat und Kirche. Danach standen staatliche und kirchliche Hoheitsgewalt im kirchlichen Eigenbereich gleichgeordnet nebeneinander, was vor allem für den kirchlichen Rechtsschutz Bedeutung hatte. Die in der Literatur stark kritisierte Auffassung gilt inzwischen als überwunden.

Nach geltendem deutschem Staatskirchenrecht liegt die Kirchenhoheit beim Staat. Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung gewährleistet die kirchliche Selbstbestimmung nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Angesichts der Trennung von Staat und Kirche handelt es sich dabei nicht um eine Rechts- oder Fachaufsicht. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterstehen der Staatsgewalt wie jede andere gesellschaftliche Gruppierung. Eine Ausnahme bildet die Aufsicht über die Ausübung staatlicher Gewalt, etwa bei der Erhebung von Kirchensteuer. Umstritten ist, wie Religionsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht vor Eingriffen staatlicher Gerichte zu schützen sind. Der Bundesgerichtshof hält entsprechende Klagen für unbegründet, während das Bundesverfassungsgericht für sensible Bereiche schon von Unzulässigkeit ausgeht.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel KirchenhoheitVersionsgeschichteBearbeitungsstand 205350133redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0