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Landesherr

Inhaber der Landeshoheit in einem Territorium, wo er die höchste Herrschaftsgewalt innehat

Grundlagen der Landesherrschaft

m Heiligen Römischen Reich waren die Herrscher der einzelnen Reichsstände die Landesherren ihrer Gebiete. Der Begriff ist seit dem 15. Jahrhundert bezeugt und eng mit der Territorialisierung verbunden. Entscheidend war nicht ein besonderer Rang, sondern die Verknüpfung von Grundeigentum und Herrschaft, meist gestützt auf Allodialbesitz oder unmittelbare Reichslehen. Zunächst verfügten Landesherren nur über einzelne Rechte wie Geleit, Gerichtshoheit oder Münzrecht. Mit der Zeit kamen hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Besteuerungsrecht sowie die Verleihung von Markt- und Stadtrecht hinzu. Die Übertragung der Gerichtshoheit vom Königtum an die Landesherren im Rahmen des Lehnsrechts stärkte zugleich ihre Legitimation.

Ausbau und Grenzen der Macht

Im Spätmittelalter bauten die Landesherren eigene Verwaltungen mit Kanzlei, Notariat, Gerichten und Finanzwesen aus und erreichten eine Herrschaftsintensivierung, die dem König auf Reichsebene nicht gelang. Doch war auch der Landesherr kein absoluter Herrscher, sondern musste die Landstände einberufen. Schon im 12. Jahrhundert entstanden eigenständige Landesherrschaften, ein Prozess, der sich im 13. Jahrhundert durch die Privilegien Confoederatio cum principibus ecclesiasticis und Statutum in favorem principum von 1231/32 beschleunigte. Im Spätmittelalter hatten sich die Landesherren schließlich nach dem Königtum als stärkste politische Macht im Reich etabliert.

Reichstag und Reichsstandschaft

Ab 1495 wurde der Reichstag zu einer festen Institution, in dem der Reichsfürstenrat mit Fürsten, Reichsgrafen, Erz- und Hochstiften sowie Reichsprälaten neben dem Kurfürstenkollegium und dem Reichsstädtekollegium vertreten war. Für die Aufnahme brauchte es die Zustimmung des Kaisers und der Stände sowie eine fürstmäßige Größe mit eigener Verwaltungsstruktur. Erst mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat erlangten Grafschaften und Herrschaften die institutionelle Festigung ihres Standes. Seit der Reformationszeit besaßen die Landesherren nach dem Grundsatz Cuius regio, eius religio zudem das Konfessionswahlrecht für ihre Untertanen, wodurch ihre Landesherrschaft juristisch umfänglich abgesichert war.

Zahl der Landesherren und das Ende

Die Zahl der Landesherren schwankte über die Jahrhunderte. 1792 zählte man im Kurfürstenkollegium 8, im Reichsfürstenrat auf der Geistlichen Bank 69 und auf der Weltlichen Bank 94 Landesherren mit Virilstimmen, dazu 124 auf den vier Grafenbänken und 42 auf den beiden Prälatenbänken, insgesamt 337. Die Reichsritter dagegen zählten nicht zu den Reichsständen und wurden kaum als Landesherren betrachtet; ihre Ritterkreise wurden 1806 mit dem Ende des Reiches aufgelöst. Zahlreiche Fürsten, Grafen, Kirchenfürsten und Reichsritter gerieten damals durch Mediatisierung unter die Herrschaft von Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes, in dem nur noch 34 Fürsten als Landesherren galten, ab 1871 im Deutschen Kaiserreich noch 22 regierende Könige, Großherzöge, Herzöge und Fürsten als Bundesfürsten.

Drei Wege weiter

Grundlage: Wikipedia-Artikel LandesherrVersionsgeschichteBearbeitungsstand 254577308redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0