Statutum in favorem principum
Privileg König Heinrichs (VII.) an die Reichsfürsten des Heiligen Römischen Reiches
ie ursprünglich autonomen Stammesherzogtümer hatten sich im 12. Jahrhundert zu abhängigen Reichsfürstentümern gewandelt, was sich unter anderem an den Auseinandersetzungen Heinrichs des Löwen mit den Stauferkaisern zeigte. Unter Kaiser Friedrich II. drehte sich die Lage. Er versuchte zwar wie in seinem Königreich Sizilien die königliche Macht zu steigern, lebte aber vorwiegend in Italien und fehlte dadurch in Deutschland an Präsenz. Zudem war er durch Konflikte mit den Päpsten auf ein konfliktfreies Verhältnis zu den Fürsten angewiesen. Sein Sohn, König Heinrich (VII.), verfolgte dasselbe Ziel, förderte die Städte und Ministerialen als Ratgeber, hatte aber durch seine Jugend zu wenig Autorität und musste im Januar 1231 seiner städtefreundlichen Politik abschwören. Die Fürsten erlangten auf der Reichsversammlung in Worms im Frühjahr 1231 mit dem Statutum weitere Absicherung. Friedrich II. bestätigte das Privileg ein Jahr später in Cividale del Friuli, wollte die Fürsten aber auch wieder stärker in die Pflicht zur Mitverantwortung am Reich nehmen.
Artikel 1 bis 5 des Statuts verboten den Bau königlicher Burgen und Städte auf kirchlichem Grund oder zu Lasten der Fürsten, da besonders Stadtgründungen auf kirchlichem Gebiet Unmut bei den geistlichen Fürsten ausgelöst hatten. Alte Märkte durften nicht durch neue geschädigt werden, der Zwang zum Besuch bestimmter Märkte entfiel, und die Bannmeile um neu gegründete königliche Städte wurde beseitigt. In den Artikeln 6 bis 9 erkannte Friedrich II. das Gesetzgebungsrecht der Fürsten an, was langfristig zur Ablösung des Gewohnheitsrechts durch territoriales Landrecht führte. Die Artikel 10 bis 23 richteten sich vor allem gegen die königlichen Städte: Ihnen wurde verboten, fürstliche und kirchliche Eigenleute aufzunehmen oder die städtische Gerichtsbarkeit auf Kosten der fürstlichen auszudehnen. Eigengüter und Lehen, die Städte in Besitz genommen hatten, mussten zurückgegeben werden, und das fürstliche Geleit- und Münzrecht wurde garantiert.
In der Forschung des 19. Jahrhunderts sah man in diesem Erlass und dem älteren Privileg Confoederatio cum principibus ecclesiasticis den entscheidenden Schritt zum deutschen Partikularismus. Die neuere Forschung betont dagegen, dass in beiden Privilegien lediglich bereits seit Jahrzehnten wahrgenommene Rechte der geistlichen und weltlichen Fürsten förmlich anerkannt und bestätigt wurden. Die Regalienhoheit war bereits im Verlauf eines Prozesses von der Ebene des Königs auf die Ebene der Fürsten übergegangen, insbesondere in den Endjahren der Herrschaft Friedrichs I. und in den Jahren des Deutschen Thronstreits von 1198 bis 1215. Die Bestätigung politischer Mitbestimmungsrechte der Fürsten wird in der Forschung teilweise mit der Carta Magna Leonesa des Königreichs León von 1188, der Magna Charta Libertatum Englands von 1215 oder der ungarischen Goldenen Bulle von 1222 verglichen.