Reichsreform (Heiliges Römisches Reich)
Reformbestrebung im Heiligen Römischen Reich
Ein Reich ohne Zentralgewalt
nders als den Königen Frankreichs oder Englands war es den römisch-deutschen Kaisern seit dem Hochmittelalter nicht gelungen, die wichtigsten Souveränitätsrechte in ihrer Hand zu vereinigen. Steuererhebung, Hochgerichtsbarkeit, Münzrecht, Befestigungsrecht und viele weitere Regalien gingen an die Reichsfürsten und Freien Reichsstädte über. Der frühmoderne Staat bildete sich in Deutschland daher nicht auf der Ebene des Reichs, sondern auf der der einzelnen Landesherrschaften. Maßgeblich waren die Statuten Friedrichs II. zugunsten der Fürsten im 13. und die Goldene Bulle Karls IV. im 14. Jahrhundert. Seit dem Interregnum von 1250 bis 1273 besaß der Kaiser nur noch so viel Einfluss auf die Reichspolitik, wie seine eigene Hausmacht ihm erlaubte.
Einheitliches Handeln war zu Beginn der Frühen Neuzeit nur möglich, wenn der Kaiser auf einem Reichstag die Zustimmung der drei Kollegien der Kurfürsten, der Reichsfürsten und der Freien Städte erlangte. Wegen der divergierenden Interessen war das kaum noch möglich. Das Reich verfügte weder über nennenswerte Einnahmen noch über ein eigenes Heeresaufgebot, und die Reichsstände betrieben eigene Bündnispolitik. Gegenüber fremden Staaten konnte es deshalb kaum gemeinsam auftreten und nur sehr eingeschränkt Außenpolitik betreiben. Im 15. Jahrhundert wurde die mangelnde Handlungsfähigkeit, unter anderem aufgrund der Hussitenkriege, auch den auf ihre Libertät bedachten Reichsfürsten bewusst.
Erste Versuche
In den Jahren 1434 bis 1438 unternahmen die Reichstage in Eger 1437 und Nürnberg im Juli und Oktober und November 1438 erste Versuche einer Reichsreform, mal auf Initiative Kaiser Sigismunds, mal auf die der Kurfürsten. Diskutiert wurden ein Fehdeverbot, eine Neuregelung des Münz- und Geleitrechts und eine Kreiseinteilung des Reiches. Alle Vorschläge scheiterten an den gegensätzlichen Interessen von Kaiser und Reichsfürsten. Beide wollten eine funktionstüchtigere Gesamtregierung, doch der Kaiser suchte die Stärkung seiner Zentralgewalt, die Fürsten eine kollegiale, ständische Führung. Die Publizistik jener Zeit, etwa die Reformatio Sigismundi, zeigt, dass Grafen, Freiherren, Reichsritterschaft, Reichsstädte und kleine geistliche Territorien eine starke Machtposition des Kaisers unterstützten, weil sie sich Schutz gegen die Landesfürsten versprachen. Die Kaiser stammten seit Sigismunds Nachfolger Albrecht II. fast nur noch aus dem Haus Habsburg und betrieben Reichspolitik meist nur im Dienst ihrer Hausmacht.
Maximilian I. und Worms 1495
Unter dem späteren Kaiser Maximilian I. belebte sich der Reformgedanke. Er suchte nach 1477 die Unterstützung des Reichs, da er seit der Heirat mit Maria von Burgund deren Erbe gegen die Ansprüche des französischen Königs verteidigen musste und das Vordringen der Türken auf dem Balkan die habsburgischen Besitzungen im Südosten des Reichs bedrohte. Auf dem Wormser Reichstag von 1495 verlangte er von den Reichsständen nicht nur einmalige Geldzahlungen, sondern eine allgemeine, regelmäßig zu erhebende Reichsteuer und die Stellung von Truppenkontingenten. Die Reichsfürsten waren dazu bereit, doch nicht ohne Gegenleistung.
Das Reichsregiment
Als Reichsregiment bezeichnet man eine 1495 von den Reichsständen erstmals geforderte ständige Reichsregierung als Gegengewicht zum Herrschaftsanspruch des Kaisers. Wortführer war der Erzbischof und Kurfürst von Mainz Berthold von Henneberg. Das Gremium sollte Finanzen, Verteidigung und Kriegsführung sowie die Außenpolitik überwachen und anstelle des schwerfälligen Reichstages die Regierungsgeschäfte führen, gemeinsam mit dem Kaiser, dem nur der Ehrenvorsitz zustand. Maximilian stimmte widerstrebend zu, weil er für seine Kriege die Fürsten brauchte, zögerte die Bildung jedoch hinaus. Erst nach der Zustimmung des Reichstags zu Augsburg von 1500 zu einer Reichsmiliz berief er das Gremium ein, dem neben ihm 20 Vertreter der Fürsten und Freien Reichsstädte angehörten. Schon 1502 wurde es wieder aufgelöst. Ein zweiter Versuch unter Karl V. von 1521 bis 1531 scheiterte ebenfalls.
Der Gemeine Pfennig
Der Reichstag von 1495 bewilligte erstmals eine allgemeine Reichssteuer. Der Gemeine Pfennig sollte von jedem Untertanen des Reiches über 15 Jahre alljährlich direkt an den Kaiser abgeführt und nach Höhe des Vermögens gestaffelt werden. Damit erhielt das Reich erstmals Mittel für eine eigenständige Politik ohne die Landesfürsten. Die Erhebung traf von Beginn an auf teils erbitterten Widerstand. Die Schweizer Eidgenossen, die in der habsburgischen Macht seit je eine Bedrohung sahen, verweigerten die Zahlung ganz. Nach ihrem Sieg im Schwabenkrieg 1499 wurden sie von der Reichssteuer befreit und schieden de facto aus dem Reichsverband aus; die volle staatsrechtliche Unabhängigkeit erlangten sie erst im Laufe des 17. Jahrhunderts. Reichsbehörden und Reichskriege wurden in der Frühen Neuzeit durch Beiträge der einzelnen Reichsstände finanziert.
Landfriede und Gerichte
Die Fürsten forderten die Beendigung des Fehdewesens im ganzen Reich; gewaltsame Konfliktlösung sollte durch juristische Verfahren ersetzt werden. Der Reichstag zu Worms rief daher 1495 einen Ewigen Landfrieden aus, der nicht sofort alle Fehden beendete, sich aber langfristig durchsetzte. Zur Überwachung schuf der Reichstag auf Betreiben der Fürsten das Reichskammergericht. Es tagte zunächst in Frankfurt am Main, seit 1527 in Speyer und seit 1693 in Wetzlar. Zuvor hatte die Rechtsprechung in letzter Instanz allein beim Kaiser gelegen, doch die Ausführung seiner Urteile scheiterte regelmäßig am Widerstand der Landesherren. Maximilian gründete 1498 den allein ihm unterstellten Reichshofrat, der bis zum Ende des Alten Reiches 1806 neben dem Reichskammergericht letzte Berufungs- und Appellationsinstanz war. Untertanenprozesse vor beiden Gerichten trugen seit der Mitte des 16. Jahrhunderts entscheidend zu friedlichen Konfliktlösungen bei.
Die Reichskreise
Reichskreise entstanden ab 1500 als übergeordnete territoriale Einheiten zur Verbesserung der Reichsverwaltung. Sie umfassten meist mehrere Landesherrschaften, zunächst aber nicht die Kurfürstentümer, die erst auf dem Reichstag zu Worms 1521 hinzukamen. Der niederrheinisch-westfälische und der oberrheinische Reichskreis wurden 1500 gebildet, 1512 kamen der kurrheinische, der unter anderem Kurköln und Kurtrier umfasste, und der burgundische hinzu. So wurden 1512 die ursprünglichen sechs Kreise auf zehn erweitert. Ausgenommen blieben die Schweizer Kantone, Reichsitalien und die Länder der Böhmischen Krone. Zunächst Wahlbezirke für das Reichsregiment, erhielten sie später die Aufsicht über das Münzwesen, stellten Kontingente für die Reichsarmee, vollstreckten Urteile des Reichskammergerichts und setzten den Landfrieden von 1521 durch.
Beschlussorgan war der Kreistag, zu dem jede Herrschaft unabhängig von ihrer Größe einen Vertreter schickte. Er wählte den Kreisobristen, der dem Militär vorstand und für die Sicherung des Landfriedens zuständig war. Das höchste Amt war das des Kreisausschreibenden, ein politisches Amt, das in den meisten Kreisen schnell erblich wurde und meist von einem geistlichen und einem weltlichen Fürsten gemeinsam ausgeübt wurde.
Was blieb
Die Reichsreform blieb Stückwerk. Nur die Reichskreise und das Reichskammergericht gingen dauerhaft aus ihr hervor. Auf strafrechtlichem Gebiet zählen der Ewige Landfriede von 1495 und die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 dazu. Die Formierung des frühmodernen Staats in den einzelnen Fürstentümern war zu weit fortgeschritten, um noch zugunsten des Kaisertums zurückgedrängt zu werden; die Kaiser wiederum verzichteten nicht zugunsten einer ständischen Zentralregierung auf ihre Machtbefugnisse. Der Gemeine Pfennig lief nach vier Jahren wie vereinbart aus. An den Reichsschatzmeister flossen nur 43.254 Gulden, während etwa zwei Millionen Gulden erwartet worden waren.
Alle Versuche, eine starke kaiserliche Zentralmacht gewaltsam zu erzwingen, scheiterten. Die erste Möglichkeit ergab sich für Karl V. nach seinem Sieg im Schmalkaldischen Krieg 1548. Auf dem Geharnischten Reichstag diktierte er den Reichsständen das Augsburger Interim, die Regelung der Religionsfrage weitgehend im katholischen Sinne. Gegen diese Machtdemonstration formierte sich sofort eine Opposition katholischer und protestantischer Fürsten, die 1552 im Fürstenaufstand gipfelte. Mehr als 70 Jahre später überspannte auch Ferdinand II. nach den ersten Siegen Wallensteins im Dreißigjährigen Krieg seine Ambitionen. Es bildete sich eine starke Koalition deutscher und ausländischer Mächte, die die Ausdehnung der kaiserlichen Macht auf ganz Deutschland verhindern wollte.