Gemeiner Pfennig
Reichssteuer zur Kriegsfinanzierung
Eine lange Vorgeschichte
er Gemeine Pfennig entstand nicht plötzlich. Er war das Ergebnis von Entwicklungen und Diskussionen, die schon seit Beginn des 15. Jahrhunderts andauerten. Damit stand seine Einführung am Ende einer langen Reihe von Versuchen, das drängende Problem der Reichsfinanzen dauerhaft zu lösen.
Söldner statt Lehensheere
Bis ins 15. Jahrhundert reichten die üblichen Reichsheere nicht mehr aus, wie die Niederlagen gegen die Hussiten 1421 und 1422 zeigten. Zugleich veränderte sich das Militärwesen grundlegend. An die Stelle der kaum kostenintensiven Lehensheere traten Söldnerheere mit moderner Technik, die besoldet werden mussten. Dies wertete Geld im Bewusstsein der Zeitgenossen ungeheuer auf und trieb die Diskussion um die Kriegsfinanzen und damit um neue Steuern voran.
Bewilligt, ausgesetzt, gescheitert
Die Steuer wurde zunächst für vier Jahre bewilligt und sollte von jedem Untertanen über 15 Jahren nach Vermögen gestaffelt erhoben werden, gestaltet als Kopf-, Einkommen- und Vermögensteuer. Die Einziehung erfolgte durch die römisch-katholische Kirchenadministration über die Pfarreien. Nach vier Jahren lief sie wie vereinbart aus. An den Reichsschatzmeister flossen jedoch nur 43.254 Gulden statt der erwarteten rund zwei Millionen Gulden. Wegen der Eintreibungsschwierigkeiten wurde der Gemeine Pfennig bereits 1505 wieder ausgesetzt und bis 1551 noch mehrmals mit ebenso zweifelhaftem Erfolg ausgeschrieben.
Warum die Steuer versagte
Im „Buch der Gebrechen“ sind zahlreiche Berichte über Eintreibungsschwierigkeiten gesammelt. Im Hochstift Worms stellte sich etwa die Frage, welcher Landesherr in den Kondominaten des Stiftes die Steuer eintreiben sollte. Leibeigene weigerten sich oft mit Verweis auf ihre Herren, Ordensleute und ritterschaftliche Adlige verweigerten die Zahlung, und besonders kläglich waren die Versuche des Deutschen Ordens. Immer wenn Hoheitsrechte nicht in einer Hand lagen, stritten Herrschaften verbissen um das Eintreibungsrecht, weil damit eigene obrigkeitliche Rechte berührt wurden. Da dem Reich zugleich die Mittel fehlten, Verweigerung zu ahnden, verfehlte der Gemeine Pfennig letztlich beide Ziele: weder sicherte er einen verlässlichen Finanzstrom, noch stärkte er den Reichsverband. Als Nachfolger diente später der Kammerzieler allein der Finanzierung des Reichskammergerichts.