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Pragmatische Sanktion

besondere Erbfolgeregelung in Abkehr vom salischen Erbfolgerecht

ie Pragmatische Sanktion wandte sich vom salischen Erbfolgerecht ab und folgte der Linealprimogenitur mit subsidiärer weiblicher Erbfolge. Zunächst sollte der älteste Sohn und seine Linie erben, danach andere Linien des Mannesstammes, erst zuletzt die weibliche Nachkommenschaft, beginnend mit der ältesten Tochter des letzten Throninhabers. Dieser Fall trat bereits nach dem Tod Karls VI. 1740 ein, als seine erstgeborene Tochter Maria Theresia die Nachfolge antrat. Karl VI. hatte die Sanktion nicht zu ihren Gunsten erlassen, denn sie wurde erst 1717 geboren. Er hatte mit Leopold Johann auch einen Sohn, der 1716 als Säugling starb. Durch die Regelung wurden die Erbansprüche der Töchter Josephs I., Maria Josepha und Maria Amalia, annulliert.

Die Pragmatische Sanktion geht auf die habsburgischen Hausverträge vom 12. September 1703 zurück, namentlich das geheime Pactum mutuae successionis. Erbprinz Joseph verzichtete darin auf Wunsch Kaiser Leopolds I. zugunsten seines jüngeren Bruders Karl auf das Erbe der spanischen Linie, damit dieser den bourbonischen Prätendenten Philipp von Anjou vertreiben sollte. Laut Pactum hätten die Töchter Josephs Vorrang vor den Töchtern Karls gehabt, weshalb Josephs älteste Tochter Maria Josepha ab 1711 als vorläufige Thronfolgerin galt. Im April 1712 bat eine kroatische Delegation um Anerkennung der weiblichen Thronfolge. Hof- und Staatskanzler Johann Friedrich von Seilern drängte 1712 auf eine öffentliche Regelung. Am 19. April 1713 verlas Seilern die Erbfolgeregelung vor Ministern und Hofwürdenträgern, wobei Karl sie erläuterte. Die verkündete Fassung änderte das Pactum ab: nun sollten Karls Töchter vor den Töchtern Josephs erbberechtigt sein.

Anders als das Pactum wurde die Pragmatische Sanktion in jedem habsburgischen Land formell in Kraft gesetzt, zuletzt 1723 durch den ungarischen Landtag. Karl VI. bemühte sich mit seinem Berater Bartenstein um internationale Anerkennung und erreichte 1725 bis 1730 die Zustimmung der meisten Mächte, darunter Brandenburg-Preußen 1726/28 und Großbritannien. Nach dem Tod des Kaisers am 20. Oktober 1740 bestritten jedoch Karl Albrecht von Bayern und Friedrich August von Sachsen die Gültigkeit der Sanktion und erhoben im Namen ihrer Frauen Maria Josepha und Maria Amalia Ansprüche. Friedrich II. von Brandenburg-Preußen berief sich auf einen älteren Anspruch auf Schlesien und forderte dessen Abtretung. Die Folge war der Österreichische Erbfolgekrieg. Im Frieden von Aachen 1748 wurde die Pragmatische Sanktion allgemein anerkannt und blieb bis 1918 in Geltung, bevor das ungarische Parlament sie 1921 aufhob.

In der österreichischen Historiographie vor 1918 galt die Pragmatische Sanktion als eigentlicher Gründungsakt der Habsburgermonarchie, da die Länder darin ihren Willen zu einem gemeinsamen Staatswesen bekundeten. Zuvor gab es keine Verfassungsurkunde, die die Zugehörigkeit der Kronländer zu einem gemeinsamen Staat festlegte. Damit war sie das erste für alle Königreiche und Länder gleichermaßen gültige Staatsgrundgesetz. Der Österreichisch-Ungarische Ausgleich von 1867 berief sich ausdrücklich auf sie als Grundlage der Verbindung zwischen Transleithanien und Cisleithanien. Bis 1918 besaß sie hohe verfassungsrechtliche und symbolische Bedeutung für den Bestand der Donaumonarchie und ihrer Dynastie.

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Grundlage: Wikipedia-Artikel Pragmatische SanktionVersionsgeschichteBearbeitungsstand 263182543redaktionell gekürzt und umformuliert, CC BY-SA 4.0
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