Regna
Herrschaftsbereiche der karolingischen Familien
m Karolingerreich wurde die Königsherrschaft durch die Delegation militärischer und administrativer Kommandogewalt in den verschiedenen Gebieten des Reichs strukturiert. Der Zuschnitt dieser Gebiete richtete sich nach den Bedürfnissen der Königsherrschaft, nicht nach lokalen ethnischen Gegebenheiten, und entsprach deshalb nur zufällig einem Stammesgebiet. An der Spitze konnte ein Karolinger oder ein Herzog stehen. Seit Ludwig dem Frommen erhielten die Herrschersöhne bei der Nachfolge jeweils mehrere regna, die zusammen ein regnum bildeten. Als zu Beginn des 10. Jahrhunderts Herzöge an die Spitze der regna aufstiegen, vertraten sie nicht in erster Linie die Interessen eines Stammes, sondern handelten im politisch-sozialen Strukturfeld der Königsherrschaft. Dabei ging es stets auch um die Stärkung der eigenen Machtpositionen im Wettbewerb der Herzogsfamilien. Nach Joachim Ehlers hatte erst die Dauerhaftigkeit dieser politischen Organisation im Zusammenspiel der Herzogtümer im Frankenreich ethnogenetische Konsequenzen. Sie schlugen sich allmählich im Entstehen der Franzosen und Deutschen als verschiedene Völker nieder.
Für das ostfränkische Reich und das ihm folgende Heilige Römische Reich bedeutete diese Struktur, dass es lange dauerte, bis sich über die verschiedenen regna hinaus eine überregionale Verkehrssprache östlich des Rheins ausbildete, nämlich das Deutsche als gemeinsame Sprache. Wollte sich ein Sachse mit einem Alemannen unterhalten und konnte kein Latein, musste er sich noch lange Zeit des Westfränkischen bedienen, der Verkehrssprache West- und Mitteleuropas, aus der später das Französische entstand. Für Sachsen als Machtbasis der Liudolfinger kam hinzu, dass es als das barbarischste, am wenigsten zivilisierte und der mittelmeerischen Kultur am fernsten Gebiet galt, das auf fremde Hilfe angewiesen war. So war das Altsächsische der in den anderen regna unverständlichste Dialekt. Zusätzlich erschwerte es den Verkehr zwischen den einzelnen regna, dass sie sich in ihrer Verfassung, Sozialstruktur und ihrem Recht voneinander unterschieden.