Rijswijker Klausel
ie Rijswijker Klausel führte zu anhaltenden Streitigkeiten bis weit ins 18. Jahrhundert und beschäftigte fortwährend den Reichstag. Besonders betroffen waren die Kurpfalz und ihre Nebenländer. In den betreffenden Orten relativierte die Klausel die Bestimmung des Westfälischen Friedens von 1648, der die Gleichstellung von katholischer, lutherischer und reformierter Konfession geregelt hatte. Für konfessionell gemischte Ehen bedeutete sie, dass Kinder nach einer 1693 eingeführten französischen Verordnung katholisch erzogen werden mussten.
Der pfälzische Kurfürst Johann Wilhelm, der der katholischen Kirche verbunden war und mit der Gegenreformation sympathisierte, berief sich in seinem konfessionell heterogenen, überwiegend protestantisch geprägten Territorialverbund bei prokatholischen Maßnahmen auf die Klausel. Dazu gehörten Dekrete zur Einführung des Simultaneums in zuvor protestantisch genutzten Gotteshäusern seiner Länder. Auf Druck Friedrichs I. von Preußen, der sich als Vertreter protestantischer Interessen und des Corpus Evangelicorum im Reich verstand, kam es 1705 zur Pfälzischen Kirchenteilung.
Im Frieden von Baden, der 1714 den Spanischen Erbfolgekrieg beendete, wurde die Rijswijker Klausel bestätigt. Von protestantischer Seite wurde die Regelung mangels Zustimmung beziehungsweise wegen Verletzung des Westfälischen Friedens für ungültig gehalten, spätestens seit dem Bayerisch-Deutschen Krieg für gegenstandslos und vereinzelt durch den Reichsschluss vom 26. Februar beziehungsweise 10. März 1734 für abgeschafft angesehen. Der Wiener Frieden von 1738 bestätigte die Klausel jedoch erneut.